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Anonymität nur für die Polizei – Gesetze befolgen, nur wenn es gerade passt

Anonymität nur für die Polizei – Gesetze befolgen, nur wenn es gerade passt

Das Refugeecamp in Berlin macht auf sich aufmerksam, leider aber nicht ganz so, wie es ursprünglich geplant war. Eigentlich ging es darum, auf Missstände in der Asylpolitik aufmerksam zu machen – durch einen Hungerstreik von 15 Flüchtlingen. Dieser wurden durch Sympathisanten und sich solidarisch zeigende Menschen unterstützt – mit Regenschirmen, Zelten, Decken und heißem Wasser. Das wiederum gefiel der Berliner Polizei nicht. Und so nahmen sie ihre Kennzeichnungen ab und das Gesetz in die Hand.

Anmerkung der Verfasserin

Da dies kein politischer sondern ein Datenschutz-Blog ist, wird allein der Umstand, dass offenbar die Polizisten ihre individuellen (und vor allem personenbeziehbaren!) Kennzeichnungen von den Uniformen abnahmen, hier näher betrachtet werden. Denn schon dieser Umstand kann nicht mit rechten Dingen zugehen…

Der Sachverhalt ohne Kennzeichnungspflicht

Bislang war es so, dass sich zwar Teilnehmer an Demonstrationen gegenüber der Polizei ausweisen mussten (§ 1 Abs. 1 S. 2 PersAuswG), gleiches aber nicht für die zur Absicherung abgestellten Polizisten galt. Damit kann also immer genau festgestellt werden, wer sich auf der Demonstration aufhält und mit wem man es da eigentlich zu tun hat. Durch einen Abgleich mit weiteren Datenbanken kann sich der handelnde Polizeibeamte auch gleich weiter brisante Details aufrufen.

Auf der anderen Seite sieht sich der Teilnehmer einer undurchsichtigen und anonymen Masse an Polizisten gegenüber. Auf Anfrage, die Dienstnummer oder den Namen zu nennen, erhält man als Teilnehmer einer Demonstration nur selten eine brauchbare Antwort. Um zumindest eine gewisse Chancengleichheit zu schaffen, wurde daher die Kennzeichnungspflicht mittels Zahlenkombination verpflichtend durch Geschäftsanweisung eingeführt.

Der rechtliche Hintergrund der Kennzeichnungspflicht

Als einziges der 16 Bundesländer hat Berlin vor nicht allzu langer Zeit diese Kennzeichnungspflicht für Polizisten eingeführt. Begrüßt wurde dies vielfach, da so eine Gleichbehandlung von Bürger und Staat erreicht werden sollte – zumindest was etwas wie eine „Ausweispflicht“ anbelangt.

Der Polizei-Gesamtpersonalrat klagte zwar Ende 2011 gegen die Kennzeichnungspflicht, unterlag allerdings vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Bereits vorher wurde die Kennzeichnungspflicht aus Datenschutzgründen und Sicherheitsaspekten für die einzelnen Beamten abgelehnt. Zahlenkombinationen statt Klarnamen sollten sowohl Sicherheit als auch Indentifizierbarkeit gewährleisten.

Die Praxis in Berlin: Rechtsauslegung wie es gerade passt

Auf der einen Seite unterbinden die Polizisten am Pariser Platz in Berlin laut berliner-zeitung.de, dass Zelte zum Schutz vor der Kälte aufgebaut oder Schlafsäcke, Isomatten, Decken oder Pappkartons genutzt werden. Dies würde gegen die Auflagen der Versammlung verstoßen und sei daher verboten (Man muss sich ja schließlich an Recht und Gesetz halten).

Auf der anderen Seiten berichten Stimmen auf Twitter, wie etwa @mspro oder @rettetdieborg, dass die Polizisten vor Ort rund um das Refugee Camp ihre Kennnummern abgenommen haben. Ohne diese Nummer ist aber wiederum eine Identifizierung der Einzelnen unmöglich (Böse Zungen behaupten, genau das sei auch Sinn der Sache).

Fazit

Das Vorgehen in Berlin zeigt einmal mehr, dass sowohl Anonymität als auch Identifizierbarkeit seine Vor- aber auch seine Nachteile haben kann. Nur bei Betrachtung des Einzelfalles lässt sich jeweils sagen, ob jeder anonym auftreten darf oder eben identifizierbar sein muss. Allerdings sollte in beiden Fällen gleiches Recht für alle gelten.

Man könnte sich natürlich als Bürger darüber beschweren, dass die Polizisten ihre Kennzeichnungsnummern abgenommen haben. Aber leider geht das ja nicht. Man kann die Person ja leider nicht identifizieren…

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