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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter – Genießt er Kündigungsschutz?

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter – Genießt er Kündigungsschutz?

Betriebsräte sind unkündbar – das wissen viele. Doch wie verhält es sich mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten? Nur wenige wissen, dass auch diesem seit dem 01.09.2009 (BDSG Novelle II) ein Sonderkündigungsschutz zusteht.

Regelungen

Die entsprechende Regelung findet sich in § 4f Abs. 3 Satz 4, 5 BDSG. Dieser besagt, dass

  • die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden kann.

Außerdem

  • ist, soweit ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Was das genau bedeutet, sei in den folgenden Abschnitten etwas näher dargestellt:

Abberufung und Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten richtet nach § 626 BGB, einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklausel, wonach die Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen kann. Es müssten demnach „Tatsachen“ vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das ist jedoch nur bei tiefgreifenden Haupt- oder Nebenpflichtverletzungen wie z.B. beim Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Fall.

Zudem kommt es darauf an, in welcher Funktion die Pflichtverletzung begangen wurde. Denn betrifft der Verstoß lediglich das „normale“ Arbeitsverhältnis, nicht jedoch die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, so bleibt der Mitarbeiter in seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter geschützt und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB scheidet aus.

Kündigungsschutz nach Abberufung

Auch nach Beendigung der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter wirkt der Kündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG für die Dauer von einem Jahr fort. Der Schutz endet aber dort, wo Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Bei tiefgreifenden Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber also trotz fortwirkendem Kündigungsschutz auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung zurückgreifen.

Fazit

Die Wahl des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sollte demnach mit Bedacht getroffen werden, nicht zuletzt deshalb, da durch den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz ebenso wie durch die Nachwirkung dieses Kündigungsschutzes die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten insgesamt erheblich gestärkt worden und nun mit der von Betriebsräten vergleichbar ist.

Auch die Möglichkeit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten sollte in Betracht gezogen werden. Denn durch die Bestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten können Sie nicht nur arbeitsrechtliche Klippen umschiffen, sondern holen sich vielmehr auch einen Datenschutz-Experten mit ins Boot.

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  • Stellt sich die Frage, ob sich hieraus auch analoge Bestimmungen für den Kündigungsschutz behördlicher Datenschutzbeauftragter (bestimmen sich nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz) ableiten. Zumal (behördliche) Datenschutzbeauftragte der öffentlichen Verwaltungen des Bundes ja auch dem Bundesdatenschutzgesetz und somit den oben beschriebenen Kündigungsschutzbestimmungen unterliegen …

  • Erstreckt sich der Kündigungsschutz des betrieblichen DSB eigentlich auch auf den Stellvertreter?

    • Nach einer kurzen Recherche konnte ich nur feststellen, dass es zu dieser Problematik bisher noch keine einschlägige Rechtsprechung gibt und keine gesetzliche Regelung im BDSG dazu vorhanden ist, sodass ich keine mit Bestimmtheit zutreffende Aussage dazu machen kann.

      Primär wird auf eine Bestellung als stellvertretenden Datenschutzbeauftragten abzustellen sein. Wurde der Vertretende in seiner Funktion als stellvertretender Datenschutzbeauftragter vom Unternehmen bestellt, so könnte man von einem solchen Kündigungsschutz ausgehen.

      Ein weiteres Argument für die Geltung des gleichen Kündigungsschutzes wäre, ob der Stellvertreter die Stellung des Datenschutzbeauftragten vollumfänglich übernommen hat, daher auch dessen kompletten Aufgabenbereich wie der zu Vertretende erfüllt und ob dies über einen längeren Zeitraum der Fall ist (Eine genaue zeitliche Angabe, kann hier jedoch nicht gemacht werden. Bei einer zweiwöchigen Urlaubsvertretung wird wohl kein Kündigungsschutz anzunehmen sein).

  • Hallo zusammen!

    Ist der Kündigkungsschutz auch wirksam, wenn der Datenschutzbeauftragte einen Vertrag unterschreibt, in dem eine Kündigkungsfrist (Dauer geringer als gesetzlich festgeschrieben) enthalten ist und er über diese informiert wurde bzw. bescheid weiss?

    Herzlichen Dank!

    • Man muss hier grds. von der Befristung des Arbeitsvertrages an sich und der Befristung der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unterscheiden. Eine Befristung der Bestellung wird bei Einhaltung bestimmter „Mindest“-Fristen als zulässig erachtet, wobei hier Uneinigkeit bzgl. der Dauer (zwischen 2-5 Jahren) herrscht. Hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsverhältnis könnte die Entscheidung des LAG Düsseldorf (6. Dezember 2007, Az.: 5 Sa 1235/07) weiterhelfen.

  • Hallo. Wie verhält es sich mit dem Kündigungsschutz wenn der DSB Elternzeit nimmt? Während der Elternzeit ist der DSB nicht für das Unternehmen zuständig sondern erst wieder nach Beendigung der Elternzeit. Hat er dann überhaupt einen Anspruch nach der Elternzeit noch DSB zu sein?

    • Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit gelten auch für den Datenschutzbeauftragten. Ob er seine Funktion nach Beendigung der Elternzeit wieder aufnimmt, müssen die Parteien vereinbaren. Grundsätzlich ist mit dem Beginn der Elternzeit kein automatischer Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragter verbunden.

      • Heißt also, wenn der DSB in Elternzeit geht legt er sein Amt als DSB nieder. Wenn er aus der Elternzeit (z.B. nach einem Jahr wieder kommt) und er nicht mehr als DSB fungieren soll könnte man ihn wie einen „normalen“ Arbeitnehmer kündigen?
        Was wäre wenn z.B. der DSB nur 6 Monate in Elternzeit ist … dann wäre er ja noch 6 Monate „geschützt“ weil ja der Kündigungsschutz 1 Jahr gilt. Richtig?

  • Kann man als betrieblicher DSB seine Berufung zurückgeben (nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags) und wenn ja, wie geht das formell korrekt?

    • Man kann als DSB seine Bestellung widerrufen. Dies sollte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Die Erklärung muss nicht besonders umfassend sein, sollte aber neben Ort, Datum und Unterschrift die Adressdaten des Unternehmens und eine kurze Widerrufserklärung enthalten, die sich auf die Bestellung bezieht.

      • a) Welchen Zeitraum hat die Widerrufung? Sofort / 14 Tage / 2 Monate
        b) Besteht die 1jährige Kündigungsfrist dann auch, wenn der ArbeitNehmer widerruft?
        c) Kann der Arbeitgeber wegen DIESER Widerrufung etwas unternehmen? Kündigung, Arbeitsplatzwechsel(Tätigkeit) oder…..oder…..
        d) Die Widerrufung kann OHNE Grundangaben erstellt werden seitens ArbeitNehmer?

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  • Hallo,
    ich bin im Herbst zum bDSB berufen worden. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis August und dieser soll nun um ein Jahr verlängert werden. Ist diese Verlängerung nicht rechtens, also ist der Vertrag dann ab sofort unbefristet?

    • Der Schutz des DSB vor der Abberufung ergibt sich aus § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG. Eine Abberufung ist demnach erschwert aber dennoch in den Grenzen des § 626 BGB zulässig. Es handelt sich hier aber um eine arbeitsrechtliche Fragestellung. Ich empfehle, einen Anwalt für Arbeitsrecht hierzu zu kontaktieren.

  • Ich war als int. DSB mit 15 % Gehaltszulage beschäftigt. Vor einem Jahr wurde der Betrieb von einem anderen Inhaber übernommen, der jetzt einen ext. DSB beauftragt hat. Ich bin fast 45 Jahre in dem Betrieb tätig und der neue Inhaber hat mir die 15%ige Zulage jetzt gestrichen. Ist das rechtens? Ich habe als DSB keine Fehler gemacht und verwende die frei gewordene Zeit für andere berufsübliche Arbeiten.

    • Leider können wir im Rahmen des Blogs keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Darüber hinaus handelt es sich eher um eine arbeitsrechtliche Thematik. Insofern sollten Sie sich hier ggf. an eine darauf spezialisierte Stelle wenden. Allgemein kann man aber sagen, dass es insbesondere auch auf die individuelle arbeitsvertragliche Ausgestaltung ankommt und die Frage, wovon die Zahlung der Zulage konkret abhängig gemacht wurde.

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