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Bewertungsportal: Anonymität der Bewertenden bleibt gewahrt

Bewertungsportal: Anonymität der Bewertenden bleibt gewahrt

Das Landgericht München hat kürzlich in seinem Urteil vom 03.07.2013 (LG München I, Urt. vom 03.07.2013, Az: 25 O 23782/12) die Anonymität von Online-Bewertungen bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichtes lässt sich ein Anspruch auf Auskunft über die Identität der Bewertenden weder auf § 242 BGB noch auf die Vorschriften der § 14 II TMG oder § 28 II Nr. 2 BDSG stützen.

Lediglich bei Äußerungen mit verleumderischem Charakter sei eine Offenlegung unter Zuhilfenahme der Staatsanwaltschaft denkbar.

Was war geschehen?

Dem Rechtsstreit lag ein Auskunftsbegehren einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin zugrunde, die sich erfolgreich gegen eine negative Bewertung gewandt und anschließend vom Betreiber des Portals Auskunft über die Kontaktdaten des Nutzers verlangt hatte, um diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können.

Ein User des Bewertungsportals Jameda hatte unter dem Pseudonym „Kassenpatient, unter 30“ negative Einträge über die klagende Ärztin verfasst und sie mit der Gesamtnote 5,2 bewertet. Da die in der Bewertung enthaltenen Tatsachenbehauptungen unzutreffend waren, hatte das beklagte Portal die Einträge auf Aufforderung der Klägerin gelöscht. Im zugrundeliegenden Verfahren hatte das Landgericht München im Rahmen einer Feststellungsklage zu entscheiden, ob ein solcher Auskunftsanspruch besteht.

Kein Anspruch auf Auskunft!

Einen derartigen Anspruch auf Auskunft sieht das Gericht nicht. Es weist zunächst darauf hin, dass die beklagte Portal-Betreiberin den Vorschriften des TMG unterstehe und daher personenbezogene Daten ihrer Nutzer nur dann verwenden darf, wenn der Nutzer eingewilligt hat oder eine spezielle Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt (§ 12 II TMG):

Eine Einwilligung des Nutzers des Bewertungsportals ist unstreitig nicht gegeben, die Beklagte sichert ihren Nutzern ausdrücklich Anonymität zu. Ein Nutzer muss seine E-Mail-Adresse angeben, die Beklagte sichert aber zu, dass diese nicht an Dritte weitergegeben wird. Diese anonyme Nutzung der von Beklagten betriebenen Bewertungsplattform ist zulässig und in § 13 VI TMG ausdrücklich vorgesehen (…) und kann einem sich aus § 242 BGB ergebenden Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden. Im Übrigen handelt es sich bei § 242 BGB gerade nicht um eine Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, so dass sie wegen § 12 II TMG als Rechtsgrundlage für die Verwendung erhobener personenbezogener Daten ohnehin nicht herangezogen werden kann. Darüber hinaus ist die Regelung in § 14 II TMG lex specialis zu dem allgemeinen Anspruch, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch auch aus diesem Grund ausscheidet.

Eben diesen spezielleren Auskunftsanspruch aus § 14 TMG verneinte das Gericht mangels vorliegend der Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie einen Anspruch aus § 28 II BDSG, da es in dieser Norm keine Vorschrift sieht, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.

Herausgabe der Daten nur bei Verleumdungen denkbar

Damit ist davon auszugehen, dass anonyme Bewertungen auch künftig anonym bleiben, jedenfalls nach den Wertungen dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichtes München. Die Entscheidung kommt daher nicht nur der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu Gute, sondern vor allem dem Datenschutz. Erfreulich also.

Wie das Gericht aber zu Recht am Ende seines Urteils darauf hinweist, gilt dies selbstverständlich nicht bei verleumderischen Äußerungen. Hier kann eine Offenlegung der Identität des Verfassers ggf. mit Hilfe der Staatsanwaltschaft erreicht werden.

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