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Bundesverfassungsgericht zeigt Versicherungen Grenzen bei der Informationsbeschaffung auf

Bundesverfassungsgericht zeigt Versicherungen Grenzen bei der Informationsbeschaffung auf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten weiter gestärkt und Versicherungen im Gesundheitswesen Grenzen bei der Informationsbeschaffung zur Prüfung des Versicherungsfalls aufgezeigt.

Pauschale und zu weitreichende Schweigepflichtentbindungserklärungen verletzen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch den Staat und im Streitfall durch die Gerichte zu schützen ist.

Sachverhalt

Frau W. (fiktiv) schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Sie ist froh, dass Sie nun abgesichert ist und im Fall der Berufsunfähigkeit nicht völlig mittellos da steht. Im Laufe der Zeit wird sie depressiv und in Folge dessen berufsunfähig. Sie meldet den Versicherungsfall und hofft auf die Berufsunfähigkeitsrente. Nach den Tarifbedingungen der Versicherung hatte Frau W. bei der Beantragung von Versicherungsleistungen unter anderem behandelnde Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, der Versicherung auf Verlangen Auskunft zu geben.

Der Umfang dieser Schweigepflichtentbindungserklärung ging Frau W. zu weit und sie bot an, für die Prüfung nötige Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen zu erteilen. Damit war wiederum die Versicherung nicht einverstanden und übersandte ihr vorformulierte Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung ihrer Krankenkasse, zweier Ärztinnen und ihrer Rentenversicherung, die die verschiedenen Stellen „umfassend“ zur Auskunftserteilung über „Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten“ sowie im Fall der Rentenversicherung über die „berufliche Situation“ ermächtigen sollten. Da diese Erklärungen für Frau W. noch nicht konkret genug waren, lehnte sie auch deren Unterzeichnung ab. Sie hatte das Gefühl, dass sie mehr über sich preisgeben muss, als für die Prüfung der Berufsunfähigkeit nötig war.

Schließlich klagte sie auf Zahlung der monatlichen Rente, unterlag jedoch vor den Zivilgerichten. Die Gerichte führten aus, dass es der Versicherten zumutbar gewesen sei, die Einzelermächtigungen selbst einzuschränken oder die in den Einzelermächtigungen genannten Unterlagen selbst zu beschaffen und der Beklagten Versicherung vorzulegen.

Die Entscheidung des BVerfG

Dem widerspricht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 und schiebt den Versicherungen bei der Beschaffung von Gesundheitsdaten einen Riegel vor. Zwar soll die Versicherung in der Lage sein, den Versicherungsfall zu prüfen. Dabei muss aber die Übermittlung von persönlichen Daten auf das hierfür Erforderliche begrenzt bleiben.

Da es dem Versicherer zumeist nicht möglich ist, im Voraus alle für den Versicherungsfall nötigen Informationen zu beschreiben, wäre nach Ansicht des Gerichts ein verfahrensrechtlicher Dialog zwischen den Parteien eine mögliche Lösung zum Ausgleich der verschiedenen Grundrechtspositionen. In diesem Rahmen seien dann die erforderlichen Daten zu ermitteln. Die Versicherung müsse sich dabei zunächst auf solche Auskünfte beschränken, mit denen sie feststellen kann, welche Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind.

Frau W. sei es auch nicht zuzumuten die vorformulierten Einzelermächtigungen selbst zu modifizieren oder die erforderlichen Unterlagen eigenständig vorzulegen. Damit würde sie mit dem nicht gerechtfertigten Risiko einer umfassenden Erforschung belastet werden, was aber gerade die Aufgabe der Versicherung ist. Ihr könnte damit bei mangelnder Erforschung ein Leistungsverlust drohen.

Das Gericht führt weiter aus, dass aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Schutzpflicht des Staates folgt. Da die Versicherung die Versicherungsbedingungen faktisch einseitig bestimmt, ist es im Streitfall die Aufgabe der Gerichte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch einen angemessenen Ausgleich mit dem Offenbarungsinteresse der Versicherung zu gewährleisten. Die Festlegung und Ausgestaltung der Anforderungen an den verfahrensrechtlichen Dialog sei daher Aufgabe der Zivilgerichte.

Anmerkung

Gesundheitsdaten gelten als besondere Arten personenbezogener Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz stellt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten unter besonderen Schutz.

Gerade wenn Gesundheitsdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollte immer ein zusätzliches Augenmerk auf den Grundsatz der Erforderlichkeit und der Zweckbindung gelegt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt hier explizit auf die Erforderlichkeit ab. Mit Sicherheit hat es auch die Gefahren, die für den Betroffenen drohen können, wenn große Versicherungskonzerne zuviel sensible Gesundheitsdaten speichern im Blick gehabt. Die Entscheidung ist daher sehr zu begrüßen.

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