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„Daten ha`m wa nicht, nur Mitarbeiter!“

„Daten ha`m wa nicht, nur Mitarbeiter!“

Als Jemand, der den ganzen Tag nichts anderes macht als Datenschutzrecht, ist man oft gewillt zu denken, dass der Begriff der „personenbezogenen Daten“ sich von selbst erklärt. Doch die Praxis spricht scheinbar eine andere Sprache…

„Keine Daten, nur Bilder“

So wird auch auf die Frage in einem Unternehmen, ob durch eine eingesetzte Videokamera denn personenbezogene Daten verarbeitet würden, schlicht geantwortet:

„Nein, wir haben keine Daten, die Kameraaufnahmen werden irgendwann gelöscht und außerdem zeigen die die Personen auch nur von hinten.“

Ah ja. Diese Antwort lässt allerdings auf mehrere Dinge schließen:

  1. Ja, es geht um Daten (= Aufnahmen),
  2. ja, diese sind auch personenbezogen (= zeigen Personen von hinten) und
  3. ja, diese werden auch verarbeitet, da sie nämlich gespeichert werden (§ 3 Abs. 4 BDSG).

Schließlich zeigt die Antwort aber auch, dass das Unternehmen eigentlich keine Ahnung hat, was eigentlich „personenbezogene Daten“ heißt.

„Keine Daten, nur Mitarbeiter“

Nachdem in diesem ersten Schritt geklärt worden ist, dass „nur“ Aufnahmen von der Kamera erstellt werden, die die Personen von hinten zeigen, kommt als nächstes die Frage, welcher Personenkreis betroffen ist.

Die Antwort kommt schnell, weil scheinbar klar:

 „Kein Personenkreis ist betroffen, denn die Kunden sieht man ja nur von hinten und die Mitarbeiter müssen wir ja sehen.“

Auch das lässt tief blicken. Denn

  1. kann man Personen auch durchaus von hinten erkennen und
  2. sind auch Mitarbeiter Personen, die auf den Aufnahmen zu erkennen sind.

Insgesamt lässt der Verlauf des Gespräches darauf schließen, dass es im Unternehmen einen Unterschied zwischen Kunden- und Mitarbeiterdaten gibt, die aber beide scheinbar nicht unter den Begriff „Datenschutz“ fallen.

In jedem Fall aber: personenbezogene Daten

Doch was meint denn nun eigentlich der Begriff „personenbezogene Daten“, der das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung kommen lässt?

Das Gesetz definiert ihn in § 3 Abs. 1 BDSG als

„Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“

Unter diesen Begriff fallen damit alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen wollen, also sowohl körperliche Merkmale als auch geistige Zustände sowie soziale, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen zur Umwelt. Erfasst sind neben Namen und Kontaktdaten auch Sprachaufnahmen, Telefonnummern, KFZ-Kennzeichen, Kreditkartennummern oder eben auch – Bilder.

In keinem Fall: unwichtige Daten

Deutlich wird außerdem, dass es keine sogenannten „unwichtigen Daten“ gibt. Das hat schon das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Volkszählungsurteil klar gemacht und auch der Gesetzgeber hat dies dadurch verdeutlicht, dass er alle Informationen über eine Person vom Begriff des Personenbezugs erfasst und nicht bestimmte Daten ausgeklammert hat.

Damit ist nicht nur der Kunde vom Begriff erfasst, sondern auch der eigene Mitarbeiter, aber auch Ansprechpartner von Dienstleistern oder Lieferanten. In keinem Fall gibt es also eine Abstufung der Schutzbedürftigkeit zwischen verschiedenen Personenkreisen.

Und die Moral von der Geschicht…

…unwichtige Daten gibt es nicht. Auch ist es egal, ob Personen von hinten, der Seite oder von vorne erfasst werden, ob es sich bei diesen Personen um Kunden oder Mitarbeiter handelt – wobei bei letzteren weitere besondere Vorgaben zu beachten sind.

Personenbezogene Daten sind viel öfter vorhanden, als mancher glaubt.

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