Begriff und Geschichte des Datenschutzes
Die heutige Informations- und Wissensgesellschaft ist ohne einen ständigen Datenaustausch nicht mehr denkbar. Der technische Fortschritt bringt immer neue Möglichkeiten mit sich – aber auch immer neue Risiken.
Begriff
Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG)
Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Geschichte
1970 war Hessen das erste Bundesland, das ein eigenes Datenschutzgesetz verabschiedete. Das Datenschutzgesetz des Bundes folgte sieben Jahre später. Bis zum Anfang der achtziger Jahre folgten die Datenschutzgesetze in allen übrigen Bundesländern.
Der Grundstein des Datenschutzes wurde allerdings im Jahre 1983 durch das Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil gelegt. In diesem Urteil wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung etabliert, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde abgeleitet wurde.
Aber nicht nur das Beschaffen, Verarbeiten und Nutzen von Daten unterfällt dem Datenschutz. Auch das Vernichten, Löschen und Unbrauchbarmachen gehören dazu. Auch diese Vorgänge müssen datenschutzkonform sein. Denn was nutzt der sicherste Schutz von Daten während der Beschaffung oder Verarbeitung, wenn die Akten nachher ungeschreddert im Papiermüll landen oder ein Datenträger einfach so im Hausmüll verschwindet. Auch diese Risiken sollten bedacht werden. Die Daten, die sich auf den verschiedenen Datenträgern befinden, müssen in so genannte Schutzstufen eingeordnet werden. Diese richten sich nach der Sensibilität der Daten und bestimmen wiederum die erforderlichen Löschmaßnahmen.
Es können hier keine konkreten Angaben gemacht werden, auf welche Art welche Dokumente zu vernichten sind, da dies schließlich Einzelfall abhängig ist. Es soll lediglich ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass weder Telefonrechnungen, noch Kontoauszüge oder Patientenunterlagen in den Papiermüll gehören.
Über die Autoren:
Unsere Autoren sind spezialisierte Juristen mit Kompetenzen auf den Gebieten Datenschutz, Recht und IT. Jeder Einzelne verfügt über ein umfassendes Erfahrungsspektrum als Externer Datenschutzbeauftragter.
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Irrtümer im Datenschutz (Teil 1): Datenschutz betrifft mein Unternehmen nicht | Externer Datenschutzbeauftragter (BDSG) Sascha Kuhrau schreibt:
19. April 2012 um 08:27
[...] Willkommen zum ersten Teil unserer Serie “Irrtümer im Datenschutz”. Datenschutz ist in aller Munde, doch kaum jemand kennt das dahinterstehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dabei ist das Datenschutzgesetz auf Bundesebene nicht mehr das Jüngste, existiert es doch bereits seit 1977. [...]