Foto, E-Mail, Soziale Netzwerke – Datenschutz im Alltag

Fotos bei Firmenfeiern

Das Verbreiten oder Veröffentlichen von Fotos, bei denen Personen im Mittelpunkt stehen,bedarf nach dem Kunst- und Urhebergesetz (§22 KunstUrhG) der Einwilligung des Fotografierten. An diese Einwilligung werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt. Schon das bewusste Lächeln in die Kamera kann als Einwilligung angesehen werden, , wenn auch für den Fotografierten klar ist, in welcher Weise das Foto veröffentlicht werden soll. Sind die Umstände einer späteren Veröffentlichung hingegen nicht erkennbar, stellt eine Zustimmung zur Erstellung eines Fotos keine Einwilligung in die Veröffentlichung dar.  nicht automatisch auch jegliche Form der Veröffentlichung des Fotos. Fehlt die Einwilligung, ist das Einstellen der Fotos ins Internet eine Straftat. Diese kann nach § 33 KunstUrhG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird

Nicht erlaubt sind heimliche Fotos. Bereits die Anfertigung ist eine Straftat, wenn sich der Betroffene während dessen „in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet“. Sie wird gemäß § 201a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fotografieren Sie also niemals heimlich und stellen Sie keine Fotos ungefragt ins Internet.

Private E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz

Nichts geht über gutes Betriebsklima bei der Arbeit. Da erlaubt einem der Chef schnell, E-Mail und Internet auch für private Zwecke am Arbeitsplatz zu nutzen.

Jedoch macht sich gerade dieser Chef dadurch zum Telekommunikationsdienstleister und unterfällt dem Fernmeldegeheimnis. Dies gilt zumindest für den Übertragungsvorgang (vgl. BVerfG vom 02.03.2006). Die gespeicherten Daten hingegen unterliegen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers.

Problematisch wird bei einem Kontrollverlangen des Arbeitgebers dann, ob er in das E-Mailpostfach Einsicht nehmen darf. Hier muss eine Interessenabwägung zwischen denen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers erfolgen.

Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Privatnutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz für einen kein gutes Ende nimmt: entweder für den Arbeitgeber, da er aufgrund des Fernmeldegeheimnisses keine Einsicht nehmen darf und somit etwa bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers nicht einfach auf das eigentlich dienstlich geführte E-Mail-Postfach zugreifen darf. Oder für den Arbeitnehmer, da die Kontrollrechte des Arbeitgebers überwiegen und er so auch Einsicht in die höchst privaten, aber dennoch im dienstlichen Postfach abgelegten E-Mail nehmen kann.

Als Arbeitgeber sollte man eine Privatnutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz nicht erlauben oder dulden. Und auch als Arbeitnehmer sollte man trotz möglicher Duldung durch den Arbeitgeber von der privaten Nutzung Abstand nehmen.

 

Soziale Netzwerke

Mittlerweile ist man „raus“, wenn man nicht „drin“ ist: Soziale Netzwerke gehören zum täglichen Leben dazu und sind weder aus dem privaten noch aus dem geschäftlichen Bereich weg zu denken. Man präsentiert sich selbst oder seine Firma, findet Freunde und Bekannte oder man wird gefunden – leider dann nicht immer von Freunden.

Die Möglichkeit, in solchen Netzwerken Daten zu sammeln, ist schier unbegrenzt und dabei nicht einmal sehr kompliziert. Vielfach werden Kontakte vorgeschlagen, ohne dass man selbst nachvollziehen kann, wie der Vorschlag zustande kommt.

Das BSI nimmt den Safer Internet Day 2010 zum Anlass und gibt Tipps zur sicheren Nutzung sozialer Netzwerke.

Datenschutzbeauftragter

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Unsere Autoren sind spezialisierte Juristen mit Kompetenzen auf den Gebieten Datenschutz, Recht und IT. Jeder Einzelne verfügt über ein umfassendes Erfahrungsspektrum als Externer Datenschutzbeauftragter.

 

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