Google und Datenschutz
Die Suchmaschine Google ist ein nützlicher Helfer und findet eigentlich immer das, was man gerade sucht – und sogar noch viel mehr als das. Gerade aus diesem Grund, scheinen sich Google und Datenschutz zu widersprechen.
Die Flucht vor Google
Seit Dezember werden Suchergebnisse sogar ohne Zustimmung der Nutzer „personalisiert”. Google speichert nicht nur alles, wonach der Nutzer je gesucht hat und alle Suchergebnis-Links, die er je angeklickt hat, sondern auch noch alles andere, was der User mit seinem Browser macht. Dabei ist es unerheblich, ob der Nutzer einen Google-Account hat oder nicht. Der einzige Unterschied ist nur, dass das Unternehmen bei einem bestehenden Account auch noch den Namen des Nutzers kennt.
Es gibt viele Tipps, wie Sie sich vor Google verstecken können.
Google Analytics
Analysetools bieten die Möglichkeit, die Besuche von Nutzern auf den jeweiligen Seiten zu analysieren und so ein bestimmtes Profil vom jeweiligen Nutzer zu erstellen.
Der Einsatz von Google Analytics ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Denn nach § 13 Telemediengesetz (TMG) hat der jeweilige Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn eines Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Der Nutzer hat in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen bzw. muss diese jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Dieser Verpflichtung aus dem TMG kann der Diensteanbieter, also der jeweilige Webseitenbetreiber aber beim Einsatz von Google Analytics nicht nachkommen, da eine Einwilligung vor Einsatz der Software nicht möglich ist. In dem Moment, in dem der Nutzer die Seite, auf der dieses Tool eingesetzt wird, aufruft, werden bereits Daten über ihn gespeichert und ein Nutzerprofil erstellt. Zu dem gleichen Ergebnis ist auch der „Düsseldorfer Kreis“ gekommen und hat Google Analytics für unzulässig erklärt.
Darüber hinaus ist nach wie vor unklar, welche Daten genau für welche Zwecke von Google erhoben und (für wie lange) gespeichert werden. Des Weiteren erfolgt eine Datenübermittlung an die USA, wo Google seinen Firmensitz hat. Eine solche Übermittlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn es dafür einen Grund gibt. Dies könnte in den vorliegenden Fällen allenfalls die Einwilligung der Nutzer sein. Diese müsste aber vorliegen, bevor die Seite überhaupt aufgerufen wird. Es müsste also vor Aufruf der Seite ein Pop-up aufgehen, in dem eine (aufgeklärte) Einwilligung abgegeben werden kann. Dies ist technisch aber nicht möglich. Darüber hinaus erkennen die meisten Nutzer nicht einmal, dass sie analysiert werden, da ein Anzeigen von Analysetools nur Möglich ist, wenn bei Firefox ein entsprechendes Add-on herunter geladen wurden ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
Es gibt allerdings Alternativen zu Google, bei denen zwar ebenfalls das Besucherverhalten auf Webseiten analysiert wird. Ein Beispiel hierfür ist das Analysetool “etracker”, das vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten für datenschutzkonform erklärt wurde. Dies wird dadurch erreicht, dass sämtliche IP-Adressen nach der Bildung von Pseudonymen, die zur Benennung der einzelnen Nutzungsprofile erforderlich sind, automatisch gekürzt werden. Dadurch kann keine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Nutzungsprofil erfolgen. Dies ist deshalb wichtig, weil Aufsichtsbehörden IP-Adressen als personenbezogenes Datum ansehen.
UPDATE:
Inzwischen hat auch Google reagiert und bietet nun eine Erweiterung für den Google Analytics Code an, die eine Anonymisierung der IP-Adressen vor Übermittlung an Google-USA bewirkt, indem die letzten 8 Bit gelöscht werden. Dadurch ist eine eindeutige Identifizierung der Webseiten-Besucher allerdings nur seitens Google-USA ausgeschlossen. Eine grobe und insoweit datenschutzrechtlich zulässige Lokalisierung der Besucher bleibt bestehen. Ein datenschutzkonformer Einsatz ist daher derzeit nicht möglich.
Hier finden Sie eine kurze Anleitung, inklusive Erläuterungen und Beispielen, zur datenschutzgerechten Nutzung von Analysetools:
Google Street View
Seit 2005 gibt es bei Google die Möglichkeit, den Dienst „Google Maps“ zu nutzen. Dadurch wird es möglich Orte, Straßenbezüge oder Hotels online zu suchen. Die genaue Position kann man sich dann auf einer Karte von der Erdoberfläche per Satelliten- und Luftbilder im Internet anzeigen lassen.
Derzeit fährt Google auf deutschen Straßen nimmt detaillierte Bilder von Häusern und Straßenzügen auf. Dabei werden Aufnahmen in einer 360 Grad Ansicht und in einer Höhe von 2,50 m gemacht, so dass auch der Blick über hecken und Zäune möglich ist.
Zusätzliches Problem bei Google Street View ist, dass die Daten gleich nach deren Aufnahme in die USA geschickt werden. Dadurch haben die deutschen Behörden eigentlich keine rechtliche Grundlage gegen ein Vorgehen gegen Google, deren Sitz in den USA liegt.
Das Vorgehen von Google stieß und stößt bei deutschen Datenschützern auf große Kritik, da ursprünglich nicht einmal die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben war.
Diese Möglichkeit wurde nach langem hin und her zwischen Datenschutzbehörden und Google eingeräumt und es wurde ein Kompromiss zwischen beiden Lagern geschlossen. Derzeit gibt es eine so genannte „opt-out“-Lösung. Das bedeutet, dass Google erstmal Bilder aufnimmt und der einzelne Bürger danach der Veröffentlichung widersprechen kann.
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) gibt sich mit dieser Einigung nicht zufrieden und will mehr. Ihrer Meinung nach
„sollten die Bürger nicht gegen eine Veröffentlichung ihrer privaten Daten widersprechen müssen, sondern Google sollte die Pflicht haben, die Genehmigung der Bürger einzuholen, wenn sie das Foto eines Privathauses veröffentlichen möchten“.
Aus dem „opt-in“ soll ein „opt-out“ werden.
Frau Aigner steht im Kontakt mit dem Innenministerium, “um rechtliche Schritte und mögliche Gesetzesänderungen zu prüfen”. Es bleibt abzuwarten, wie es weitergeht.
Den aktuellen Stand der Diskussion können Sie hier nachlesen.
Über die Autoren:
Unsere Autoren sind spezialisierte Juristen mit Kompetenzen auf den Gebieten Datenschutz, Recht und IT. Jeder Einzelne verfügt über ein umfassendes Erfahrungsspektrum als Externer Datenschutzbeauftragter.
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Datenschutzrechtliche Risiken beim Einsatz von Google Analytics | Externer Datenschutzbeauftragter (BDSG) schreibt:
1. Juli 2010 um 16:01
[...] Google steht nicht nur wegen des Tools “Analytics” in der Kritik. [...]
Google Datenschutzänderungen – wie schützen? « knasan schreibt:
26. Februar 2012 um 21:11
[...] ein paar Informationen: Süddeutsche.de – Google: Datenschutzänderungen datenschutzbeauftragter-info.de: Google und Datenschutz golem.de – Daten aus Google+ und Mail für Suche und Werbung blog.xmachina.de – [...]