Geheimhaltungspflicht nach StGB für selbständige Versicherungsmakler

Donnerstag, 18. März 2010, 15:52 Uhr

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass auch ein selbständiger Versicherungsvertreter (§§ 92, 84 HGB) zu den nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört.

Der BGH begründete sein Urteil (10. 2. 2010 – VIII ZR 53/ 09) damit, dass bei einer privaten Personenversicherung nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt sind, sondern dass auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und § 203 StGB geschützt sind. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gehört auch der Umstand, dass finanzielle Vorsorgemaßnahmen zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken getroffen worden sind. Der Gesetzgeber habe laut BGH zufolge einen umfassenden Schutz der Betroffenen gewollt, so dass zu den Angehörigen der Versicherungsunternehmen auch die Mitarbeiter gehören, die mit der Anbahnung, Abwicklung oder Verwaltung solcher Versicherungsverträge befasst sind. Zu diesen Mitarbeitern gehören demzufolge vor allem die selbständigen Versicherungsvertreter, die sich damit bei einem Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten strafbar machen können.

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2 Kommentare zum Beitrag “Geheimhaltungspflicht nach StGB für selbständige Versicherungsmakler”

  1. Joachim Hahn schreibt:

    15. April 2010 um 10:57

    Hallo! Der Titel ist irreführend. Selbständige Versicherungsvertreter nach §§ 92, 84 sind keine Makler, sondern Vertreter der Versicherungsgesellschaft(en). Versicherungsmakler sind de facto Vertreter der Kunden. Welche Datenschutz-/Geheimhaltungsvorschriften gelten hier?
    Schönen Gruß Joachim Hahn

  2. Dr. Datenschutz schreibt:

    16. April 2010 um 09:22

    Das Urteil selbst bezieht sich nicht ausdrücklich auf Versicherungsmakler. Ob die genannten Geheimhaltungspflichten jedoch auf diese anwendbar sind, bleibt abzuwarten.
    Unabhängig von etwaigen Geheimnispflichten nach dem StGB sind jedoch die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen dem Datengeheimnis nach § 5 BDSG unterworfen. Das Datengeheimnis besagt, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Unter den Begriff der Verarbeitung gehört auch das Übermitteln von Daten (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG). Dem Datengeheimnis nach § 5 BDSG unterliegen daher auch Versicherungsmakler. Die unbefugte Weitergabe von Daten stellt einen Bußgeldtatbestand und bei Handeln mit Bereicherungsabsicht sogar einen Straftatbestand dar.

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