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Gelten Ausnahmen für die Videoüberwachung von Geldautomaten?

Gelten Ausnahmen für die Videoüberwachung von Geldautomaten?

Banken beanspruchen für sich durchaus das Recht, etwas Besonderes zu sein. So wird sich immer wieder gerne auf das Bankgeheimnis berufen, obwohl ein solchen – zumindest hierzulande – nicht wirklich besteht.

So verwundert es nicht, dass auch das Thema Datenschutz bei Banken nicht immer wirklich ernst genommen wird – ob nun von Behörden oder sogar durch die Banken selbst…

Besonderheiten für Banken

Unbestritten ist, dass Banken an der einen oder anderen Stelle etwas mehr dürfen als andere Unternehmen. So kann etwa das Erstellen von Personalausweiskopien nach dem Geldwäschegesetz und der Abgabenordnung zur Identifizierung von Geschäftspartnern gerechtfertigt sein.

Und auch im Bereich der Videoüberwachung dürfte grundsätzlich bei Banken ein legitimer Zweck vorliegen, bestimmte Bereiche mittels Videoüberwachung abzusichern. Fraglich ist allerdings, ob dies eine generelle Ausnahme für Videoüberwachung bei Geldautomaten gegenüber den sonstigen Regeln schafft.

Liebe Banken: Auch für Euch gilt das Datenschutzrecht!

Auch wenn selbst nach Ansicht der Aufsichtsbehörden (so etwa Weichert 2001 zu § 6b BDSG) grundsätzlich bei der Überwachung von Geldautomaten ein Sicherheitsinteresse bestehen dürfte, welches eine Videoüberwachung rechtfertigt, so sind hierbei dennoch Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten. Und diese Grundsätze gelten auch für Banken.

Voraussetzungen der Videoüberwachung

Unabhängig davon, ob es sich um eine private Bank oder um eine Landesbank handelt und dementsprechend entweder das Bundesdatenschutzgesetz oder das entsprechende Datenschutzgesetz des jeweiligen Landes Anwendung findet, so sind die Regelungen der Videoüberwachung doch recht ähnlich (vgl. etwa  § 6b BDSG oder § 30 HmbDSG). Zumindest werden insbesondere

  • ein legitimer Zweck,
  • kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen sowie
  • eine Hinweispflicht auf die Videoüberwachung

verlangt.

Im Rahmen der Hinweispflicht ist die Videoüberwachung und –aufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen.

Videoüberwachung an Geldautomaten

Doch gerade dieser Hinweis auf die Videoüberwachung fehlt fast immer an Geldautomaten. Dies hat bereits der Bundesbeauftragte für Datenschutz in seinem 19. Tätigkeitsbericht 2002 festgestellt ( S. 29) und gleichzeitig die Bedeutung der Kennzeichnung besonders betont (S. 36). Ein Grund, warum gerade für Geldautomaten eine Ausnahme von dieser Hinweispflicht gelten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Eine bloße Vermutung, jeder Nutze wisse, dass Geldautomaten per se Videoüberwacht seien, schließt die Hinweispflicht nicht aus. Geändert hat sich allerdings trotzdem nicht – Hinweisschilder an Geldautomaten, die auf die eingesetzte Videoüberwachung hinweisen, fehlen immer noch.

Fazit

Obwohl sich sogar die Politik ständig mit dem Thema „Videoüberwachung“ zu beschäftigen scheint, sollte das Bestreben vor allem dahin gehen, die bereits eingesetzten Überwachungsanlagen rechtskonform zu gestalten statt immer mehr Überwachungskameras zu fordern.

Und auch die Aufsichtsbehörden möchte man an dieser Stelle eigentlich gerne fragen, ob der Einsatz rechtskonformer Videoüberwachung weniger wichtig ist als Facebook…

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  • „Und auch die Aufsichtsbehörden möchte man an dieser Stelle eigentlich gerne fragen, ob der Einsatz rechtskonformer Videoüberwachung weniger wichtig ist als Facebook…“

    Sie sollten mal die Landesregierungen und die jeweiligen Landtagsmehrheiten fragen, warum die Aufsichtsbehörden so miserabl ausgestattet sind – vor allem personell. Da sollen sich 30 Menschen um ein ganzes Bundesland kümmern. 30 Leute! So viele Politessen hat jede Großstadt für sich genommen! Datenschutz bringt eben auf kurze Frist kein Geld…

  • Zu den Hinweisschildern frage ich mich immer, ob es da überhaupt eine gültige Variante gibt. Es gibt da ja sehr verschiedene, mit gelbem oder roten Hintergrund und auch unterschiedlichen Piktogrammen.

    Bei der Suche bin ich grade über diesen Hersteller gestolpert, wo es zig Versionen gibt:
    http://www.sicherheitszeichen.de/Warnaufkleber-Videoueberwachung:::303.html

    Genügen die alle den gesetzlichen Ansprüchen? 

  • @ Jochen Blumfeld:
    Das BDSG sieht in § 6b Abs. 2 lediglich vor, dass „der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen sind“. Wie diese Kennzeichnung letztlich aussieht, wird nicht vorgegeben. Allerdings scheiden solche Schilder aus, die nicht deutlich erkennbar sind – etwa ein visitenkartengroßes Schild auf Fußhöhe. Letztlich entscheidet auch hier der Einzelfall. Der von Ihnen angegebene Hersteller bietet durch die auffälligen Farben zumindest die Möglichkeit einer schnellen Sichtbarkeit. Ob die Schilder den gesetzlichen Anforderungen genügen, hängt aber zusätzlich davon ab, wie groß sie sind, wo sie angebracht sind und was auf ihnen drauf steht.

  • Ist das Verfolgen von Straftätern ein legitimes Interesse im o.g. Sinne? Vor einem Monat wurde meine Kreditkarte gestohlen (Anzeige bei der Polizei wurde sofort gemacht), meine Bank teilte mir nun mit, dass die Karte zwei Tage nach dem Vorfall nach mehrmaligen Fehlversuchen die PIN einzugeben eingezogen wurde. Kann ich noch damit rechnen, dass die Bilder aus der Überwachungskamera noch verfügbar sind? Der Vorfall ist knapp 5 Wochen her.

    • Wenn der Automat eine Kamera hat, dann ist mit vorhandenen Aufnahmen zu rechnen. Ob die noch gespeichert sind, hängt von der Speicherfrist ab.

      Fragen Sie doch einfach die Polizei, ob sie ihre Arbeit gemacht hat und direkt nach Ihrer Strafanzeige die Bildaufzeichnungen von der Bank angefordert hat? Hier im Forum werden Sie kaum konkrete Antworten zu so etwas erhalten.

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