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LG Berlin: Sieg der Verbraucherschützer gegen Google

LG Berlin: Sieg der Verbraucherschützer gegen Google

Zumindest in erster Instanz hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen den Internetkonzern durchgesetzt. Das Landgericht Berlin hat insgesamt 25 vertragliche Klauseln des Konzerns für rechtswidrig erklärt (Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.11.2013 – 15 O 402/12, nicht rechtskräftig).

Die fraglichen Klauseln entstammen den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung und sind nach Auffassung des Gerichtes zu unbestimmt oder schränken die Rechte der Verbraucher unzulässig ein. Google will gegen das Urteil Berufung einlegen.

13 der Klauseln betreffen den Datenschutz

Beanstandet wurde, dass Google sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten hat,

möglicherweise gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder unter Umständen personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.

Hier bleibe für Verbraucher unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten.

Außerdem bemängelte der VZBV, dass Google personenbezogene Daten ohne eine aktive und rechtskonforme Einwilligung erfasse, ausgewerte und weiterverarbeite. Die Erklärung,

Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen,

die Verbraucher bei der Registrierung ankreuzen müssten, sei unzureichend.

Bei den betroffenen Nutzungsbestimmungen geht es nach Angaben des VZBV vor allem um das Recht von Google, Anwendungen durch direkten Zugriff von einem Gerät zu entfernen, Funktionen von Diensten abzuschaffen sowie sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen.

Problem: Klagebefugnis der Verbraucherschützer

Ein Urteil, dass natürlich nicht nur die Verbraucherschützer, sondern auch die Datenschützer freut. Dabei ist die Zulässigkeit des Vorgehens der „Ersatzdatenschützer“ gegen unwirksame datenschutzrechtliche Klauseln gar nicht so ohne Weiteres möglich. Zulässig ist dies nur dann, wenn die Datenschutzbestimmungen als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet werden können. Andernfalls fehlt den Verbraucherzentralen nach derzeitiger Rechtslage ein Klageinstrument.

Vor diesem Hintergrund ist Google auch der Ansicht, dass die Verbraucherschützer gar nicht befugt sind, gegen die Bestimmungen der Datenschutzerklärung zu klagen. Der Internetkonzern hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

VZBV-Chef Billen fordert dagegen in diesem Kontext, dass Verbraucherverbände ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen können:

Wir brauchen dringend eine erweiterte Klagebefugnis.

Er setzt hierbei auf die neue Bundesregierung. Die Thematik wird also aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft Gerichte und Politik beschäftigen. Wir sind jedenfalls gespannt, in welchem Umfang die Datenschutzbehörden künftig durch die Verbraucherschutzzentralen Unterstützung erhalten.

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