Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne Datenschutzhinweis abmahnbar

LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne Datenschutzhinweis abmahnbar

Das Landgericht Hamburg hat in einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2016 Az. 312 0 127/16 den Einsatz von Google Analytics untersagt, wenn die Betreiber der Webseite die Nutzer nicht zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet.

Sachverhalt und Tenor

Im zugrundeliegenden Fall gab es auf der Webseite des Antragsgegners überhaupt keine Datenschutzerklärung. Daher stellte der Betreiber den Nutzern auch keine Informationen zum Einsatz von Google Analytics und zur damit einhergehenden Datenerhebung zur Verfügung. Der Antragsteller ging dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.

In der Folge untersagte das Gericht mit einstweiliger Verfügung vom 10.03.2016 dem Webseitenbetreiber:

„auf dem Internet-Angebot den Internet-Analysedienst „Google Analytics“ einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten[…]“

Außerdem droht das Gericht dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an. Den Streitwert hat das Gericht auf 20.000 € festgesetzt.

Rechtliche Grundlagen

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg liegt im fehlenden Hinweis auf die Nutzung von Google Analytics auf der Webseite ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG. Danach muss der Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Daten unterrichten.

Umstritten ist, ob §13 Abs. 1 S.1 TMG eine Marktverhaltensregelung nach §3a UWG darstellt. Bewertet man nun, wie z.B. auch das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, AZ 3U 26/12), § 13 Abs. 1 S. 1 TMG als eine solche, droht den Betreibern bei einer Verletzung der Vorschrift eine Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Was ist in der Datenschutzerklärung zu beachten?

Möchte man eine Abmahnung vermeiden und Google Analytics datenschutzkonform auf der eigenen Webseite einsetzen, sind bestimmte datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten:

  • Zunächst ist ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google zu schließen.
  • der Trackingcode von Google Analytics ist um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu ergänzen (dadurch wird Google mit der Kürzung der IP-Adresse beauftragt).
  • Hinweise zur Nutzung von Google Analytics sind in die Datenschutzerklärung aufnehmen.
  • Im Abschnitt zu Google Analytics in der Datenschutzerklärung ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

Ausführlichere Vorschläge und Hinweise zum Einsatz von Google Analytics und zur Anpassung der Datenschutzerklärung finden sich in unserem Artikel „Google Analytics datenschutzkonform einsetzen“.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass es wichtig für Betreiber einer Webseite ist, die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Google Analytics umzusetzen.

Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber resultiert in der Regel nicht „nur“ in einer Unterlassungsklage. Vielmehr wird dadurch ggf. auch die Aufsichtsbehörde auf das Unternehmen aufmerksam und leitet eine Überprüfung des Unternehmens ein. Auch der mit einer öffentlichen Klage und dem Bekanntwerden des „laxen“ Umgangs mit personenbezogenen Daten einhergehende Imageschaden ist nicht außer Acht zu lassen.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.