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Veröffentlichung einer nichtanonymisierten Gerichtsentscheidung

Veröffentlichung einer nichtanonymisierten Gerichtsentscheidung

Mit Beschluss vom 03.03.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Verfahren 1 BvR 1128/13 entschieden, die Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen berufsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere gegen die Erkennung auf eine nichtanonymisierte Veröffentlichung eines rechtskräftigen Urteils nicht anzunehmen.

Was war der Hintergrund?

Ein niedergelassener Facharzt für innere Medizin in einer Gemeinschaftspraxis sah sich in einem berufsrechtlichen Verfahren dem Vorwurf der zuständigen Ärztekammer ausgesetzt, gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt zu haben, welche mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht im Einklang standen, daher unangemessen waren und somit gegen das geltende Berufsrecht verstießen. Auf Antrag der Ärztekammer wurde schließlich ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet.

Wie haben die Berufsgerichte entschieden?

Erstinstanzlich sowie in der Berufung entschieden die Berufsgerichte unter anderem, dass auf die nichtanonymisierte Veröffentlichung der Entscheidung, wie sie § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW gestattet, im Ärzteblatt zu erkennen gewesen sei, weil es sich um ein besonders schwer wiegendes Berufsvergehen gehandelt habe, mit dem in systematischer Weise ein den Vorschriften der Gebührenordnung widersprechendes Abrechnungssystem verfolgt worden sei. Diesem Verhalten sei eine hohe Schadensneigung zu Lasten  der Vermögensinteressen betroffener Patienten bzw. der Allgemeinheit in Form der Krankenkassenträger, Beihilfeträger etc. zugekommen. Die Maßnahme diente nach Auffassung der Berufsgerichte zur individuellen Disziplinierung.

Das Berufungsgericht sah die Veröffentlichung im Rahmen der Interessenabwägung mit Blick auf eine mögliche Prangerwirkung im Ergebnis dennoch als verhältnismäßig an, da es keinen schutzwürdigen Grund sah, eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre im konkreten Fall zu untersagen.

Der Arzt legte gegen die berufsgerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein und beantragte mit Blick auf die nichtanonymisierte Urteilsveröffentlichung den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er sah sich u.a. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, abgeleitetaus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Wie lautet die Begründung des Bundesverfassungsgerichts?

Nach Ansicht des BVerfG setzte die Veröffentlichung der berufsgerichtlichen Verurteilung unter voller Namensnennung den Arzt in der Öffentlichkeit herab und betreffe seine soziale Stellung in negativer Weise, so dass die Veröffentlichung eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliege jedoch der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1 GG und könne durch Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden. Diese einschränkende Regelung müsse jedoch zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsguts geeignet und erforderlich sein und der Schutzzweck hinreichend schwer wiegen, um die Grundrechtseinschränkung zu rechtfertigen. § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW erfülle nach Auffassung des Gerichts diese Anforderungen.

Die nichtanonymisierte Veröffentlichung finde nach Ansicht des BVerfG ihre Rechtfertigung im berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten. Neben dieser informationellen und generalpräventiven Wirkung diene die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trage.

Die Verhältnismäßigkeit sah das BVerfG dadurch gewahrt, dass die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgte. Keine Bedenken hatte das BVerfG zudem dagegen, dass die Veröffentlichung auch im Internet zu finden sein wird, da dies nicht den begrenzten und eindeutigen Bezug zur berufsrechtlichen Verfehlung verändere.

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