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Wenn Fachleute von Ihrer Tätigkeit keine Ahnung haben….

Wenn Fachleute von Ihrer Tätigkeit keine Ahnung haben….

Es gibt Sie immer wieder. Fachleute und solche die sich dafür halten. In rechtlichen Bereichen ist das so eine Sache, handelt es sich doch um keine reine Mathematik wo 4 + 4 zwingend 8 ergeben.  Jura als Geisteswissenschaft bedingt es vielmehr, dass 4 + 4 bestenfalls irgendetwas zwischen 6 und 8 ergeben. Dennoch sind auch hier einigen Aussagen Grenzen gesetzt. Zwar eignen sich Rechtsvorschriften auch immer dazu etwas Angst bei verantwortlichen Personen zu schüren, allerdings sollte man auch hier den Wahrheitsgehalt nicht vernachlässigen.

Mail an Vorstand

So erreichte einen Vorstand unserer Kunden unaufgefordert neulich folgende E-Mail:

Betreff: Datenschutzauskunft nach §34 Bundesdatenschutzgesetz

Sehr geehrter Herr Mustermann,
was haben Sie gedacht, als Sie unsere „Betreffzeile“ gelesen haben. Wussten Sie sofort was zu tun ist? Oder hat sich Ihr Puls beschleunigt, weil Sie sich geärgert haben, dass Ihnen unangenehme Arbeit ins Haus steht? Oder wussten Sie mit dem was da auf Sie zukommt gar nichts anzufangen? Wir möchten Ihnen dabei helfen, dass für Sie in Zukunft die erste Option die zutreffende Antwort ist.

Aus einer Studie, die wir durchgeführt haben, wissen wir, dass mehr als zwei Drittel der von uns betrachteten Unternehmen den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gar nicht oder nur in unzureichender Art und Weise gerecht werden. Mehr als ein Drittel wusste nicht was eine Datenschutzanfrage ist, oder war nicht bereit diese zu erteilen. Verstöße gegen das BDSG werden längst nicht mehr als Kavaliersdelikte behandelt. Zwar haben die Gerichte die Höchststrafen noch nicht ausgeschöpft (500.000€ pro Verstoß oder 5 Jahre Haft für den Geschäftsführer/Vorstand) jedoch hat die Rechtsprechung begonnen drakonische Strafen zu verhängen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind wie Ihr Unternehmen rund um die Vorschriften des BDSG aufgestellt ist, empfehlen wir Ihnen sich einem kostenlosen „Privacy Quick-Check“ zu unterziehen. Dieser Weg verursacht bei Ihnen minimalen Aufwand – Anschließend wissen Sie ob Sie Handlungsbedarf haben, ob dieser akut ist sowie welchen Aufwand Sie ggf. betreiben müssen, um bestehende Lücken zu schließen. Wenn Sie interessiert sind, wie dieser „Privacy-Quick-Check“ durchgeführt wird und was das für Sie bedeutet, finden Sie alle Informationen hier.
Wenn Sie sich sicher sind, dass Ihr Unternehmen die Vorschriften des BDSG nicht in ausreichender Art und Weise erfüllt, bieten wie Ihnen ein unverbindliches Gespräch an, um Ihnen zu erläutern, wie wir Sie dabei unterstützen können dies zu ändern. Wenn Sie an diesem Gespräch interessiert sind, können Sie hier direkt einen Termin mit mir vereinbaren.
Sie können mir aber auch einfach eine Frage stellen, z.B. um zu testen, ob wir ein interessanter Gesprächspartner für Sie sein können. Wenn Sie dies ausprobieren möchten, können Sie dies hier direkt tun.
Habe ich Ihr Interesse/Ihre Neugierde geweckt? Für eine intensivere Erklärung möchten wir mit Ihnen gern den Dialog aufnehmen. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Mit freundlichen Grüßen

XYZ

Nun ist ein solches Mailing aus verschiedenen Gründen problematisch:

1. E-Mailwerbung:

So lautet § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG:

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

…3. bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt…“

Im Gegensatz zur Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) unterscheidet das Gesetz bei elektronischer Werbung auch nicht zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern, sondern fordert für beide das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung. Der BGH hat in seiner Payback-Entscheidung (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06) zudem bereits klargestellt, dass ein Opt-Out nicht ausreichend und somit ein Opt-In-Verfahren (ausdrückliche Erteilung der Einwilligung) zwingend notwendig ist.

2. E-Mailinhalt:

Weiterhin lautet § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG:

„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder…“

Die E-Mail behauptet,

„Verstöße gegen das BDSG werden längst nicht mehr als Kavaliersdelikte behandelt.
Zwar haben die Gerichte die Höchststrafen noch nicht ausgeschöpft (500.000€ pro Verstoß oder 5 Jahre Haft für den Geschäftsführer/Vorstand)…“

Die im BDSG normierten Bußgelder belaufen sich auf max. 300.000,- EUR/je Verstoß (§ 43 abs. 3 BDSG) und werden von der Aufsichtsbehörde und nicht dem Gericht festgesetzt und können daher nicht gemeint sein.

Somit bleibt nur § 44 Abs. 1 BDSG. Dieser sieht jedoch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (also keine fixe Freiheitsstrafe von 5 Jahren) oder Geldstrafe (nicht limitiert) vor. Die Bemessung von Geldstrafen richtet sich zudem nach dem StGB. § 40 StGB bestimmt hierzu, dass Geldstrafen in Tagessätzen bestimmt werden. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht allerdings unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ( d.h keine Limitierung auf 500.000 pro Verstoß).

Somit sind auch die in der E-Mail aufgestellten Behauptungen unwahr.

3. Die eigene Website

Eine Durchsicht der Website, brachte zudem zu Tage, dass der komische Verein auf seiner Website außerdem einen Datenschutzhinweis hatte, welcher in keiner Weise über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des EWR informiert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TMG), obwohl beispielsweise ein Kontaktformular mit Eingabefeldern vorhanden war.

4. Das Ende der Geschichte

Abmahnung, Unterwerfung und beim nächsten Mal Zahlung einer Vertragsstrafe. Geht doch!

Gut wenn sich Ihr Datenschutzbeauftragter auch wirklich auskennt.

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