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Werbe-Opt-In per Telefon ist datenschutzwidrig

Werbe-Opt-In per Telefon ist datenschutzwidrig

Jüngst entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 12 N 71.14), dass im Rahmen eines telefonischen Service-Calls (z.B. telefonische Zufriedenheitsabfrage) eine Einwilligung (Opt-In) für Werbe-Kontakte (Telefon, E-Mail, SMS) nicht eingeholt werden darf, da keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung der Kunden-Telefonnummer besteht.

Sachverhalt

Wir haben es bestimmt schon alle einmal erlebt. Sie bestellen etwas online oder per Telefon und kurze Zeit nach Erhalt der Ware ruft ein Mitarbeiter des Händlers bei Ihnen an und fragt, ob Sie mit dem Bestellungsprozess und der Ware zufrieden sind. So auch in diesem Fall. Die Service Mitarbeiterin des Call-Centers bat den Kunden entsprechend dem ihr zur Verfügung gestellten Leitfadens im Anschluss an die Zufriedenheitsabfrage um folgende Einwilligung:

„Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“

Gegenstand des Verfahrens war genau diese Anfrage des Kunden, die bereits von der Berliner Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit untersagt und mit einem Bußgeld in Höhe von 3000 € belegt wurde.

Was ist das Problem? Unzulässig Werbung?

Zweckbindungsgrundsatz

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein personenbezogenes Datum nur für den vorher festgelegten Zweck zu nutzen ist (Zweckbindungsgrundsatz).

Im vorliegenden Fall wurde die Abfrage der Kundenzufriedenheit mit der obigen Opt-In-Abfrage im selben Telefonat verbunden. Das Oberverwaltungsgericht stellt diesbezüglich grundsätzlich fest, dass die Einholung der Einwilligung zur Werbung unter dem Deckmantel der Kundenzufriedenheitsabfrage nicht datenschutzkonform ist. Auch eine künstliche Aufspaltung der Bereiche Kundenzufriedenheit und Einholung der Einwilligung in Werbung in ein und demselben Telefonat ändert daher nichts an der Tatsache, dass bereits vor dem Telefonat feststand, dass die Telefonnummer des Kunden auch für die Einholung der Einwilligung genutzt wird.

Somit müssen für beide Teile des Anrufes durch das Service Center Rechtsgrundlagen gegeben sein, wobei im vorliegenden Fall nur die Einwilligung in Werbung Gegenstand des Urteils war.

Rechtsgrundlage für Werbung

Das BDSG greift bereits bei der Datenerhebungen und -verarbeitungen im Vorfeld ein, so dass der Anwendungsbereich von § 28 Abs. 3 BDSG eröffnet ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 BDSG ist

„die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke […] der Werbung […] zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat […].“

Im Leitsatz des Urteils hält das Gericht fest, dass

„eine Nutzung personenbezogener Daten [im Einklang mit § 7 Abs. 3 UWG] ‚für Zwecke der Werbung‘ […] sowohl bei unmittelbarer als auch bei mittelbar absatzfördernden Maßnahmen [vorliege]“

Somit sind die Spielregeln des § 28 Abs. 3 zu beachten. Zwingend erforderlich ist daher eine Einwilligung des Kunden zum Erhalt von Werbung die getrennt von der Kundenzufriedenheitsanfrage einzuholen ist, es sei denn es liegt eine Ausnahme vor, beispielsweise Bestandskunden oder Listendaten.

Die Einwilligung dient dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und trägt dem Prinzip Rechnung, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten entscheiden kann und ist in § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes ebenso wie in § 7 Abs. 3 UWG bei werblichen Einwilligungen geregelt.

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