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„10,0 in der B-Note“ oder „Scoring beim Online-Shopping“

„10,0 in der B-Note“ oder „Scoring beim Online-Shopping“

Der Kauf auf Rechnung hat viele Vorteile für den Kunden. Man kann die Ware in Ruhe prüfen, anschließend über einen Widerruf nachdenken und am Ende muss man keine Angst haben, das Geld vom Händler nicht zurück erstattet zu bekommen. Aber einen Haken hat die Sache dann doch. In Sekundenschnelle wird beim Bestellvorgang mal eben das komplette Leben des Kunden durchleuchtet. Es entsteht ein einziger Wert, der Score, der die vermeintliche Seriosität des Kunden auf den Punkt bringt. In Anlehnung an einen Bericht des Manager Magazins beleuchten wir hier die wichtigsten Aspekte.

Das Verfahren des Scoring

Anhand von mathematisch-statistischen Verfahren wird aus unzähligen Faktoren die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt. In der Regel geht es um das Zahlungsverhalten eines Kunden, z.B. bei einem Kauf auf Rechnung oder einer Kreditgewährung.

Welche Faktoren im Einzelnen mit in die Berechnung einfließen, ist das Geheimnis der vielen Scoring-Dienstleister, die teilweise bis zu 8.000 verschiedene Punkte mit berücksichtigen. Ob man um 3:00 Uhr nachts oder um 20:00 Uhr abends bestellt, wird dabei genauso erfasst, wie ob die Bestellung von einem PC am Arbeitsplatz oder von einem Heimrechner getätigt wird.

Innerhalb weniger Augenblicke wird dann während des Bestellprozesses abgewogen, ob der Kunde zuverlässig genug ist, um ihm die Zahlung auf Rechnung anzubieten. Der Kunde merkt in der Regel nichts davon und oftmals erfolgt auch auf der Webseite keine Erklärung dazu.

Ist Scoring zulässig?

Betrüger nutzen immer raffiniertere Methoden, um den Händlern zu schaden. Da wird beispielsweise bei den ersten beiden Bestellungen nur eine kleine Menge geordert und ordnungsgemäß bezahlt. Die dritte, große Bestellung erfolgt auf Rechnung und wird dann eben nicht mehr bezahlt. Und schon sind die Betrüger mit der Ware über alle Berge.

Beim Kauf auf Rechnung besteht also ein extremes Ausfallrisiko für den Händler, gerade im Online-Bereich. Daher dürfte die Datenübermittlung an den Dienstleister in diesem Fall wohl im Rahmen einer Interessenabwägung zulässig sein.

Transparenzpflichten

Aber für die Zulässigkeit des Verfahrens reicht die Interessenabwägung alleine nicht aus. Das Verfahren muss dem Kunden auch transparent dargestellt werden. Und hier sind wir beim Kern des Problems angekommen.

Wie so oft werden hier die Transparenzpflichten des BDSG schlicht und einfach ignoriert. Der Kunde hat in der Regel keine Ahnung, wer seine Daten erhält und was damit geschieht. Werden aber die vorgeschriebenen Informationen dem Kunden nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, ist das Verfahren unzulässig.

Fazit

Die digitale Welt erleichtert das Zusammenführen und Auswerten von Informationen durch Unternehmen enorm. Dagegen ist nichts zu sagen, solange der Kunde selbst bestimmen kann, ob er bei diesem Händler unter diesen Bedingungen kaufen will oder nicht. Eine faire Information ist dafür aber zwingend geboten.

PS:

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