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Auf der Reeperbahn… mehr Sicherheit durch Videoüberwachung?

Auf der Reeperbahn… mehr Sicherheit durch Videoüberwachung?

Angegebener Grund für eingesetzte Videoüberwachung ist fast immer der, dass dadurch mehr Straftaten aufgedeckt bzw. schon verhindert werden können. Auch wenn das in manchen Bereichen zutreffen mag, scheint dies nicht für die Hamburger Reeperbahn zu gelten. Zumindest konnte dort in den überwachten Bereichen ein Anstieg von Gewalttaten gegenüber den nicht überwachten Bereichen festgestellt werden.

Laut einer Wirksamkeitsanalyse der Hamburger Innenbehörde stelle aber die Videoüberwachung nach wie vor ein unverzichtbares Mittel der polizeilichen Arbeit dar. Laut Hamburgs Innensenator

„gibt es zwar statistisch einen Anstieg von Körperverletzungsdelikten, das liegt aber vor allem daran, dass wir genauer hinsehen. (…) Das Maßnahmenpaket aus Videoüberwachung, Polizeipräsenz, Waffenverbot und Glasflaschenverbotsgesetz gewährleistet die Sicherheit für die Besucher von St. Pauli.“

Und um diese Aussage noch zu unterstreichen, wird weiter argumentiert:

„Die vermehrte Feststellung von Körperverletzungsdelikten hat ihre wichtigste Ursache in der Möglichkeit des schnelleren Einschreitens aufgrund der Videoüberwachung und der (…) deutlich gestiegenen Polizeipräsenz im öffentlichen Raum. Rückgänge im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, der Raubdelikte und der Sachbeschädigungen sind ein Indiz für die präventive Wirkung.“

Auf den ersten Blick klingt diese Erklärung irgendwie plausibel. Dennoch gibt bei der Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn folgendes zu bedenken:

  1. Laut taz.de kritisiert der Hamburger Datenschutzbeauftragte bereits seit längerem die Durchführung der Videoüberwachung für präventive, also vorbeugende Zwecke. Ein Eingriff Hamburgs Polizei in das informationelle Selbstbestimmungsrecht für diese Zwecke sei unzulässig.
  2. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte bereits im Juni das Überwachen eines bestimmten Hauseinganges auf dem Kiez für unzulässig erklärt. Die fragliche Videoanlage hatte direkt durch das Fenster in die Wohnung der Betroffenen gefilmt. Grundsätzlich zulässig ist allerdings nur das Filmen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Dazu gehören aber nicht Hauseingänge, Gaststätten oder Geschäfte.

Und auch schon das OVG bezweifelte die Effektivität der Videoüberwachung.

Dennoch bleibt die Hamburger Innenbehörde von der Wirksamkeit ihrer eingesetzten Maßnahme überzeugt. Und das, obwohl es fraglich erscheint, dass nur die eine Videokamera, die Gegenstand des OVG-Entscheidung war, rechtswidrig war. So wird also mit (mutmaßlich) rechtswidrigen Videokameras weiter gefilmt und der Anstieg von Straftaten mit der höheren Aufklärungsquote begründet. Es ist eben immer eine Frage der Argumentation…

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