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Aufgepasst bei der Datenübermittlung an MPU-Stellen

Aufgepasst bei der Datenübermittlung an MPU-Stellen

Ist der Führerschein wegen Alkohol am Steuer oder anderen Verkehrsverstößen erstmal weg, muss häufig eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) besucht werden. Die MPU-Stellen werden beauftragt, zur Fahrtauglichkeit des einst unbedachten Autofahrers in einem Gutachten Stellung zu nehmen. Dabei scheint es teilweise Praxis zu sein, pikante Informationen über den Wiederanwärter bei privaten Stellen anzufordern. Da bei unbefugter Datenübermittlung auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, ist hier große Vorsicht geboten.

Rechtliche Grundlagen zur MPU

Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Führerscheinanwärters, kann sie die Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Beurteilung in einem medizinisch-psychologischen Gutachten knüpfen. Wann ein solches Gutachten angeordnet werden kann, ist im StVG und in der Fahrerlaubnis-Verordnung näher geregelt. Beispielsweise kann eine Begutachtung angeordnet werden, wenn im Verkehrszentralregister 8 Punkten eingetragen sind (§ 4 Abs. 10 StVG). Am häufigsten dürfte eine MPU aber wegen Fahren unter Alkoholeinfluss oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet werden (§ 13 Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 2 FeV).

Was die MPU-Stelle wissen darf

Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt in § 11 Abs. 5 und 6 FeV und der Anlage 4a die Grundsätze des MPU-Verfahrens. Demnach darf die MPU-Stelle nur solche Informationen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, die im konkreten Fall für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit entscheidend sein können. Die MPU-Stelle darf auch nicht eigenmächtig bestimmen, welche Kriterien für sie entscheidend sind, sondern muss sich dabei an die Vorgaben der Fahrerlaubnisbehörde halten.

In Anlage 4a heißt es u.a.:

„1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).“

Was die MPU-Stelle hingegen gerne wissen will

In der Praxis sieht das Vorgehen häufig anders aus. Teilweise wird versucht, zur Beurteilung des Sachverhaltes eine Vielzahl an weiteren Dokumenten, wie beispielweise Gerichtsurteile, medizinische Befunde und Therapieberichte einzuholen. Hierzu wird dem Teilnehmer eine oftmals unzureichende Einwilligungserklärung vorgelegt, die Ärzte und Psychologen zur Übermittlung seiner personenbezogenen Daten ermächtigen soll.

Wann dürfen personenbezogene Daten an MPU-Stellen übermittelt werden?

Bei den Informationen zur Fahrtauglichkeit handelt es sich um personenbezogene Daten. Daher bedarf es zur Übermittlung immer einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung des Betroffenen (§ 4 Abs.1 BDSG). Unmittelbar aus dem Gesetz folgt eine Erlaubnis zur Datenübermittlung aus § 2 Abs. 14 StVG, § 11 Abs. 6 FeV. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde Unterlagen übermitteln. Es wird sich hier in der Regel um den Auszug aus dem Fahreignungsregister handeln, in dem bisherige Verkehrsverstöße aufgezeichnet sind.

Eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung privater Arztberichte besteht hingegen nicht. Die Übermittlung kann daher nur bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung zusammen mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung erfolgen.

Auf was muss bei Einwilligungserklärungen geachtet werden?

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz muss eine wirksame Einwilligung auf einer informierten und freiwilligen Entscheidung beruhen. Dafür muss über den Zweck der Erhebung, der Verarbeitung und Nutzung, der Identität der verantwortlichen Stelle und dem Empfängerkreis Auskunft erteilt werden. Zudem muss über die Art der Daten informiert werden. Werden Gesundheitsdaten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG verarbeitet werden, muss auch darauf explizit eingegangen werden.

Pauschal gehaltenen Formulierungen dürften daher regelmäßig unwirksam sein. Als Mindestanforderung müsste die Einwilligung zumindest folgende Punkte nennen:

  • der rechtliche Hintergrund muss näher erläutert werden. Es müsste darauf eingegangen werden, dass ein Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, welches zur Durchführung der MPU bestimmte Punkte als klärungsbedürftig erachtet (§ 11 6 FeV). Der aufzuklärende Hintergrund muss genannt werden.
  • Die Befugnis zur Übermittlung muss sich daher auf die Bereiche des Therapieberichts beschränken, die sich tatsächlich auf die Frage der Fahrtüchtigkeit beziehen.
  • Es muss der Hinweis auf das Recht erfolgen, die Einwilligung widerrufen zu können.

Konsequenzen bei einer unwirksamen Einwilligung

Ist die Einwilligung unwirksam, drohen neben der Zahlung einer Geldbuße nach dem BDSG auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine unbefugte Übermittlung von Patientendaten ist immer auch ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Daher: Einwilligungen genau prüfen!

Besonders, um eine Strafbarkeit zu vermeiden, müssen Einwilligungserklärungen anhand der oben gezeigten Grundsätze genau geprüft werden. Hierzu ist es ratsam, den Datenschutzbeauftragten hinzuzuziehen. Verbleiben Zweifel, sollte die Übermittlung der gewünschten Unterlagen mit Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zurückgewiesen werden.

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  • Hallo, habe ich das richtig verstanden, dass bei einer MPU von denen nicht verlangt werden darf, privat behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden?

    • Ganz so einfach ist es leider nicht. Die MPU-Stelle darf Informationen anfordern, die im Einzelfall für ihre Entscheidung von Bedeutung sind. Dies muss jedoch ausführlich begründet werden. Wenn ärztliche Befunde von einem Arzt eingeholt werden, muss die MPU-Stelle in der Einwilligungserklärung darlegen, welche Informationen aus welchem Grund benötigt werden. Unterbleibt eine solche Begründung und wird pauschal nach Befunden gefragt, ist das Vorgehen mit großer Wahrscheinlichkeit datenschutzwidrig.

  • Bei meiner MPU wurde von der Ärtztin vom TÜV nach meiner Untersuchung noch folgende Bescheinigung von der Caritas erbeten. 1.) Diagnose nach ICD10 2.) vorangegangene Therapie 3.) Suchtverlauf 4.) Abstinenzzeiten 5.) Alkohol zuletzt.

    Dementsprechen habe ich für die Diagnose: eine Aufenthaltsbescheinigung der LWL Klinik mit Diagnose October 1014 Eine Therapiebescheinigung der Klinik Bad Essen von October bis Dezember2014, Eine Bescheinigung der Caritas für eine Gruppentherapie von Febr.1017 bis Juli 2017 zugesandt. Diesbezüglich wurde ich jetzt um Schweigepflichtentbindung für entstandene Aktenunterlagen bei der Caritas gebeten. Obwohl ich alles in Original Bescheinigungen abgegeben habe. Meine Frage : Muß ich hierfür auch noch meine Einwilligung geben? Meine Haarproben habe ich alle fristgerecht für ein Jahr bereits nachgewiesen. Caritas für eine Gruppentherapieteilnahme, den letzen Alkohol Zeitpunkt.

    • Wenn Sie die Unterlagen bereits persönlich eingereicht haben, erschließt sich mir nicht, weshalb Sie nun noch zusätzlich die Caritas von der Schweigepflicht entbinden sollten. Dies wäre dann erforderlich, wenn Sie die Unterlagen nicht persönlich einreichen. Ich kenne nun den Sacherhalt nicht genau und kann und darf auch keine weitere Rechtsberatung erteilen. Es wäre abzuklären, ob es sich hier um ein Missverständnis handelt, oder was der Hintergrund der noch zu erteilenden Einwilligung ist.

  • Meine MPU war bezgl der Frage nach zukünftigen Alkoholfahrten positiv (rs ist nicht zu erwarten……..)Jedoch der Wiener Test wies Minderleistung auf. Jetzt bei einem Arzt der berechtigt ist die Prüfung für ältere Kraftfahrer durchzuführen gutes Ergebnis, keine Minderleistung. Hab ich ein Recht auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis?
    Sehr eilig, entschuldigung!

    • In diesem Blog beschäftigen wir uns ausschließlich mit datenschutzrechtlichen Fragen. Sie müssten sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

  • Hallo. Habe eine MPU mit negativen Ergebniss. Jetzt war ich beim Verkehrspsychologen, wegen einer unparteiischen Meinung zur Sache. Also ohne Gutachten oder wenigstens letzter Seite mit Empfehlungen ist eine Aussage nicht möglich. Dort geht es schon los,… Lesen was der Kollege schreibt und möglichst nichts anders aussagen. Super! Es gibt klare Kriterien und nicht nach Kollegen oder Nase! Noch dazu habe ich von diesem Gutachter im Gespräch erfahren, die oder das statt gefundene Gutachten wird von neuer Begutachtungsstelle gelesen usw. Führerscheinstelle hat aber kein Gutachten erhalten, teilt aber auf Nachfrage mit, es gäbe einen Vermerk zu statt gefundenen Gutachten, der mit neu Anmeldung zur entsprechenden MPU- Prüfstelle geht. Das ist doch alles nicht rechtens und von Datenschutz kann gar keine Rede sein. Bitte um Info???!!! VG

    • Leider kann ich nicht erkennen, worum es Ihnen genau geht. Eine MPU ist zweifelsfrei eine unangenehme Sache. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie behördlich nicht gut beraten wurden, kann es ratsam sein, sich einen Anwalt mit Spezialisierung auf Verkehrsrecht zu nehmen.

      Ohne zu wissen, ob es Ihre Frage beantwortet: Datenschutzrechtlich ist es geboten, dass das psychologische Gutachten (sensible Gesundheitsdaten) nicht ohne Weiteres weitergegeben wird. Für eine Weitergabe ist stets eine Rechtsgrundlage erforderlich. D.h. im Sinne einer Datenminimierung (zu Ihrem Schutz!) kann es geboten sein, dass nur ein Ergebnis und nicht die einzelnen Informationen aus dem Gutachten weitergegeben werden. Für weitere Auskünfte müsste Ihre Frage jedoch präzisiert werden.

      • Erst mal Danke! Nun präzise Frage!
        Das statt gefundene Gutachten wurde nicht an Führerscheinstelle weitergegeben.
        Frage: Kann die neue Gutachtenstelle bei späterer Wiederholung das vorangegangene Gutachten anfordern- lesen??? ( also mal davon ausgegangen, erst beim TÜV- halbes Jahr später Dekra) Diese Aussage das dem so wäre habe ich in einer Beratungsstelle und von einem unabhängigen Gutachter erhalten. Ist das so und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage??? Weiteres informiert die Führerscheinstelle, das in den Unterlagen die dann an Prüfstelle gesendet werden, bei Antrag zur MPU, vermerkt wird das schon Gutachten erfolgt sind. Ich kann nirgends entnehmen, das bei Beauftragung und Unterlagen-Zusendung eine Mitteilung über gelaufene Gutachten übermittelt werden sollen, dürfen!!!
        Frage: Ist das rechtens ??? Vielen Dank im voraus…

        • Zunächst ist es so, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten, und hierzu zählt auch das von Ihnen erwähnte Gutachten, einer Rechtsgrundlage bedarf. In dem Artikel werden ein paar Rechtsgrundlagen für eine Übermittlung genannt. In Ihrem Fall wurde, so wie ich das verstehe, das Gutachten an die Führerscheinstelle übermittelt.

          Wenn Sie der Übermittlung des Gutachtens an die Führerscheinstelle zugestimmt haben, liegt hierin eine Einwilligung. Diese Einwilligung ist dann die Rechtsgrundlage.
          Interessant kann hierbei für Sie sein, wie genau Ihre Einwilligung aussah und in was Sie eingewilligt haben: Wenn in die Übermittlung des Gutachtens eingewilligt haben, dann werden alle Informationen übermittelt. Wenn Sie keiner Weitergabe zugestimmt haben, dann darf die Stelle die das Gutachten erstellt hat, es nicht direkt weiterleiten sondern nur an Sie.
          Es kommt also entscheidend darauf an, ob und in was Sie eingewilligt haben. Ohne Ihre Einwilligung darf eine automatische Weitergabe nicht erfolgen.

          Empfehlen möchte ich Ihnen noch einen Artikel des ADAC.

          • Danke. Ich hatte im oberen Teil eingefügt, das Gutachten wurde nicht an Führerscheinstelle geleitet, befindet sich also nur in meinen Händen. Abschließend kann ich nun entnehmen: Eine Übermittlung des Gutachtens zwischen den gegebenen Prüfstellen ist rechtswidrig. Ok. Und die zweite Frage: Dürfen Führerscheinstellen bei Antragstellung, die anstehende Prüfstelle informieren das schon ein Gutachten statt gefunden hat??? Also ist ja klar, wenn Vermerkt in Akte, bei… Gutachten, das dieses negativ war ergibt sich mit der wiederholten Anmeldung. Das hat doch bei Fragestellung und Prüfung dort keine Relevanz bzw darf das übermittelt werden???

      • Es geht nicht um irgendwelche ärztliche Unterlagen! Nur um negatives MPU Gutachten und ob dieses weiter gegeben werden darf, also an andere Prüfstellen??? Oder eben der Vermerk von FS, am Tag X hat bei … ein Gutachten statt gefunden.

  • Hätte auch mal die oben genannten Fragen gern beantwortet!!! Bei mir steht die nächste MPU im Februar an, bei erster war Ergebniss negativ.

  • Aus der Beantwortung oben bin ich nicht schlau geworden. Der Fragesteller hat das Gutachten nicht an FS weiter gegeben. Ist ja in der Regel so, wenn negativ also bei mir war es auch so. Erfahren wollte ich auch ob diese Gutachten dann an andere Prüfstellen weiter gegeben werden dürfen??? Hoffe auf eine Antwort und Danke

  • S.g.D.u.H.,
    mein Problem liegt in der Einsichtnahme und Archivierung med.- psycholog. Einzelergebnisse durch die Fahrerlaubnisbehörde für die Verlängerung des Lkw- und KOM- Führerscheines, wobei das Gesamtergebnis der vorgeschriebene Tests entsprechend der Vorgabe erfüllt und durch den für diese Tests zugelassenen begutachtenden Arzt auf dem Gutachten bestätigt ist. Verstößt die Fahrerlaubnisbehörde dadurch gegen Datenschutzrechtliche Vorschriften?
    Vielen Dank
    mfg
    Hermann

    • Die Fahrerlaubnisbehörde bräuchte jedenfalls eine Rechtsgrundlage, die sie zur Einsichtnahme berechtigt. Ob eine solche vorliegt, oder die hier angefragten Unterlagen über das gesetzliche Maß hinausgehen, ist leider eine verkehrsrechtliche Frage, die ich an dieser Stelle nicht beantworten kann.

  • Hallo
    Ich muss eine MPU machen und habe versucht dies mit einem Anwalt zu umgehen.
    Hat aber aus bestimmten Gründen nicht funktioniert.
    Meine Frage sind die Schreiben vom Anwalt auch in meiner Führerscheinakte drin?
    Bzw darf das Strassenverkehramt sie an den MPU Gutachter aushändigen?

  • Hallo, habe meine unterschiedlichen Dokumente an die MPU-Beratung gegeben, bevor ich zum MPU-Vorberereitungskurs dort und zum ersten persönlichen Gespräch gegangen bin. Wollte diese jetzt vom Berater zurück. Mir wurde gesagt, dass ich das Gespräch 2017 hatte und er verpflichtet sei, nach 1 Jahr alle Dokumente zu vernichten. Darf er das? Hatte auch nichts unterschrieben, bezüglich Datenschutz, als ich die Dokumente übergeben habe. Vielen Dank.
    Kerstin

    • Nach der DSGVO wäre die Beratungsstelle sogar verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten zu löschen, sobald der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung weggefallen ist, d.h. die MPU-Stelle keine Verwendung mehr für die Daten hat und darüber hinaus auch nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese weiterhin aufzubewahren. Daher nehme ich an, dass hier kein Verstoß der MPU-Stelle gegen den Datenschutz vorliegt.

  • Guten Tag,
    meine Frage ist darf die MPU-Stelle bzw. der zuständige Psychologe Privatpersonen die man im Gespräch angegeben hat überprüfen oder sogar kontaktieren?
    z.B. wenn ich meinen Lebensgefährten erwähne darf dieser dann überprüft oder kontaktiert werden? Wegen aktuellem Wohnort, Familienstand oder ähnlichem

    • Da der zuständige Psychologe der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegt, darf eine Überprüfung Ihrer Angaben gegenüber Dritten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Sie diesbezüglich Ihre Einwilligung erklärt haben.

  • Hallo darf die Mpu-Stelle meine Aussagen von der Gerichtsverhandlung anfordern oder nur das Gerichtsurteil das bei der Führerscheinstelle liegt?

    • Grundsätzlich erhält die MPU-Stelle nur ihre Führerscheinakte. In dieser dürfte nur das Urteil enthalten sein.

      Eine umfassende Prüfung können wir im Rahmen des Datenschutz-Blogs nicht leisten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

  • Hallo ich habe vor 4 Wochen eine mpu gemacht…habe alles soweit gut gemacht Gespräch lief gut hab ich so raus gehört vom Psychologen.am Ende des Gesprächs haben die nach meinem therapie bericht gefragt den ich noch nicht hatte.die haben mir eine Frist bis zum 28.10 gegeben den dort abzugeben bevor das Gutachten erstellt werden kann.als ich den bericht dann nach 1 Woche bekam hab ich einen Schreck bekommen weil da alles ausführlich drin steht über mein suchtverlauf usw. Nicht ganz stimmig mit dem was ich da erzählt habe.meine Befürchtung ist das wenn ich den abgebe ich auf Grund von Widersprüchen durchfallen werde.daher möchte ich ihn auch nicht abgeben.nun die Frist ist um und die haben mich angeschrieben und mir nich bis zum 20.11 Zeit gegeben ihn abzugeben.meine Frage ist jetzt weiss jemand ob ich damit durch komme wenn ich ihn nicht abgebe??
    Ich habe therapie Bescheinigungen und Nachsorge Bescheinigungen usw. Abgegeben meine Hoffnung ist das diese Unterlagen ausreiche. Lg

  • Guten Abend,
    wie lange wird der schriftliche Mitschnitt (komplettes Gespräch wurde am Laptop von dem zuständigen Psychologen mitgeschrieben) von meinem MPU Gespräch vom TÜV in den Akten gespeichert?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Die Dauer der Speicherung hängt mit dem Zweck des Gutachtens und etwaigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zusammen. Medizinische Unterlagen werden häufig bis zu 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist folgt z.B. aus der jeweiligen Berufsordnung (§ 10 Abs. 3 MBO, § 9 PTK-Bayern). Wenn Sie die in Ihrem Falle konkrete Speicherdauer erfahren wollen, können Sie direkt beim TÜV nachfragen. Der TÜV ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen die Speicherdauer (kostenlos) mitzuteilen, Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO und Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO.

  • Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

    Ich bitte, meine Führerscheinakte der folgenden Begutachtungsstelle für Fahreignung zu übersenden: *****

    Auf eine förmliche Anordnung des Gutachtens verzichte ich.

    Ich benötige einen Dolmetscher für die Sprache __________ _
    X Ich benötige keinen Dolmetscher

    Die Problematik evt. notwendiger Abstinenznachweise habe ich abschließend geklärt. Nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes NW willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten der genannten Untersuchungsstelle zur Erstellung des
    Gutachtens weitergegeben werden.

    Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie der Folge der Nicht- bzw. verspäteten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung) bin ich hingewiesen worden.
    Unterschrift:

    Ich entbinde die Begutachtungsstelle von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde He****. Es darf die Auskunft erteilt werden, ob ein Gutachten erstellt worden ist oder nicht, unabhängig von dessen Ausgang.
    Unterschrift:

    Es geht mir um den letzten Absatz: „Entbindung der Schweigepflicht“ – Keine Widerrufsbelehrung!!! Liegt hier ein Verstoss der Führerscheinbehörde vor

    Theo T.

    • Eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenweitergabe muss stets auch eine Widerrufsbelehrung enthalten, Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Gleiches gilt laut Aufsichtsbehörde für die Entbindung von der Schweigepflicht.

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