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Auskunft nach § 34 BDSG

Auskunft nach § 34 BDSG

Immer häufiger erhalten Unternehmen Schreiben von Privatpersonen, die von ihrem Auskunftsrecht nach § 34 BDSG Gebrauch machen oder gar die Einsicht in das öffentliche Verfahrensverzeichnis verlangen. In diesem Artikel geben wir einen kurzen Überblick, wie mit solchen Schreiben umzugehen ist.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Betroffenen steht gemäß § 34 BDSG ein Auskunftsrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle zu. Die verantwortliche Stelle hat in diesem Rahmen Auskunft über nachfolgende Informationen zu erteilen:

  • die zu seiner Person [gemeint ist der Betroffene, Anm. d. Red.] gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  • den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  • den Zweck der Speicherung.

Sind über den Betroffenen keine Daten gespeichert, ist ihm auch dies mitzuteilen (sog. Negativauskunft).

Wird ein Auskunftsbegehren ignoriert, kann der Betroffene bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz eine Beschwerde einreichen. Kommt es so weit, heißt das für das Unternehmen, dass früher oder später die Aufsichtsbehörde an der Tür klingeln wird. Ein Verstoß gegen den § 34 BDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Unter Verstoß ist dabei die verweigerte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung zu verstehen.

Form der Auskunft

Die Betroffenen können Auskunft schriftlich, per Fax, E-Mail, mündlich oder telefonisch verlangen. Das Gesetz sieht hier kein Formerfordernis vor, sondern verlangt nur für die Auskunftserteilung seitens der verantwortlichen Stelle die Schriftlichkeit. Die verantwortliche Stelle selber darf nicht auf eine schriftliche Anfrage bestehen.

Die Auskunft ist in Textform (§ 34 Abs. 6 BDSG) zu erteilen, wenn nicht unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Form angemessen erscheint. Die Textform stellt die geringsten Formerfordernisse – es genügt ein Fax oder eine E-Mail. Wird die Auskunft per E-Mail erteilt, muss die verantwortliche Stelle eine verschlüsselte Übermittlung anbieten, um die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu vermeiden.

Kosten

Sie ist grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen (§ 34 Abs. 8 BDSG). Speichern verantwortliche Stellen Daten über Betroffene zum Zwecke der Übermittlung – dies betrifft vornehmlich die Tätigkeit von Auskunfteien über die Kreditwürdigkeit – so kann einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft eingeholt werden (§ 34 Abs. 8 BDSG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen (Abs. 7), dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Geheimhaltungsinteressen einer Auskunft entgegenstehen.

Identifizierung des Betroffenen

Die Auskunft muss an die richtige Person – also an den Betroffenen – erteilt werden. Die verantwortliche Stelle muss sich daher vor der Erteilung der Auskunft über die Identität des Auskunftsersuchenden vergewissern. Eine Kopie des Personalausweises kann nur dann verlangt werden, wenn die verantwortliche Stelle vernünftige Zweifel an der Identität hat.

Das öffentliche Verfahrensverzeichnis

Das öffentliche Verfahrensverzeichnis nach § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG auf Antrag jedermann in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Zweck des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses ist die Herstellung von Transparenz über die von einer verantwortlichen Stelle durchgeführten Datenverarbeitungen.

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  • Was ist, wenn es keinerlei gespeicherte Daten von der anfragenden Person gibt? Wie kann man das nachweisen?

  • Kann ein Unternehmen die Auskunft verweigern, wenn es sich um interne Unterlagen handelt?

    • Ein Auskunftsersuchen kann nur unter engen Voraussetzungen verweigert werden. Die Ausnahmen sind vornehmlich in § 34 Abs. 7 BDSG niedergelegt. Zudem besteht nach § 34 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 3 BDSG das Recht, bestimmte Informationen zu verweigern.

      Sofern die internen Unterlagen in diese Kategorien fallen, dürfte es zulässig sein, eine Auskunft zu verweigern. Allerdings geht es ja grundsätzlich nur um Informationen die eine konkrete Person betreffen und nicht um weitere Unternehmensinterna.

      • Vielen Dank für Ihre Antwort.
        In meinem Fall hat das Unternehmen angeblich einen von mir unterschriebenen Auftrag vorliegen, welchen ich allerdings nicht erteilt habe. Ich habe darum gebeten mir eine Kopie des Auftrags zukommen zu lassen, dies wurde jedoch verweigert, da es sich um interne Unterlagen handle.

  • Guten Tag,

    wo steht bitte im Gesetz, dass die „verantwortliche Stelle selber nicht auf eine schriftliche Anfrage bestehen“ darf.

    • Hallo Erik,

      das steht so nirgends ausdrücklich im Gesetz. Das muss es allerdings auch nicht, da das Gesetz an das Auskunftsverlangen des Betroffenen kein Formerfordernis stellt. Der Betroffene hat folglich das Recht, das Auskunftsverlangen auch z.B. in mündlicher oder telefonischer Form an die verantwortliche Stelle zu richten. Das Einfordern eines schriftlichen Auskunftsverlangens von Seiten der verantwortlichen Stelle würde diesem Recht natürlich zuwiderlaufen, daher darf von dieser auch nicht auf ein schriftliches Auskunftsersuchen bestanden werden.

      • Hallo Dr. Datenschutz,
        danke für die Rückmeldung. Reicht es demnach aus, wenn nur in der Datenschutzerklärung die Adresse des Datenschutzbeauftragten steht oder sollte man noch eine Emailadresse hinzufügen. Im Impressum steht natürlich eine Emailadresse, aber nie die des Datenschutzbeauftragten.

        • Eine gesetzliche Verpflichtung, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten anzugeben besteht nicht, weder im Impressum noch in der Datenschutzerklärung. Aus praktischen Gründen und im Sinne eines transparenten Umgangs mit dem Thema Datenschutz macht es aber natürlich Sinn dies zu tun und zwar in der Datenschutzerklärung.

  • Hallo,
    ist es möglich eine solche Anfrage an das Bundeszentralregister zu senden, mit dem Ziel sich die 13 Euro für ein polizeiliches Führungszeugnis zu sparen ?
    Ich benötige es lediglich für mich selbst, da ich nicht sicher bin ob meine Einträge bereits gelöscht sind, so daß ich keine falschen Angaben mache, falls ich einmal danach gefragt werde.

    • Aus dem Merkblatt des für die Ausführung des Bundeszentralregistergesetzes zuständigen Bundesamt für Justiz ergeben sich zur Erhebung von Gebühren für das polizeiliche Führungszeugnis folgende Regelungen:
      Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung- JVKostG – grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Europäische Führungszeugnis 17 €. Sie wird bei der Antragstellung erhoben. Die Gebührenpflicht gilt nach der Vorbemerkung zu Hauptabschnitt 1, Register und Grundbuchangelegenheiten, Abschnitt 3, Bundeszentral- und Gewerbezentralregister, der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG nicht, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen. Nach § 10 JVKostG über die gesetzliche Gebührenbefreiung hinaus kann das Bundesamt für Justiz gemäß §10 JVKostG auf Antrag ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

  • Wenn das Unternehmen dieser Pflicht nicht nachkommt… Wie kann ich es dazu zwingen?

    • In dem Beitrag oben heißt es: „Wird ein Auskunftsbegehren ignoriert, kann der Betroffene bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz eine Beschwerde einreichen. Kommt es so weit, heißt das für das Unternehmen, dass früher oder später die Aufsichtsbehörde an der Tür klingeln wird. Ein Verstoß gegen den § 34 BDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Unter Verstoß ist dabei die verweigerte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung zu verstehen.“

  • Hallo. Kann ich dieses Auskunftsbegehren eigentlich auch an meinen AG leiten? Dann müsste es doch auch auf meine Daten aus meiner Anstellung heraus ausgeweitet sein oder?. Bei einem Versuch dieses anzuwenden wurde mir gesagt dies würde sich nur auf Daten resultierend aus einem Kundenverhältnis beziehen. Somit wurden mir weitere Auskünfte nicht gegeben. Elektronische Personalakte ist auch vorhanden ( hier kann ich natürlich auch anders reinschauen).

    • Der Anspruch aus § 34 BDSG kann auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sie sollten aber darauf achten, dass Sie den Inhalt der Auskunft – also die Art der personenbezogenen Daten – näher bezeichnen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

  • Hallo, gibt es im Internet einen Vordruck/Muster für die Beschwerde an die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW. Hab einer Inkassofirma eine Anfrage gestellt, die seit über 4 Monaten nicht beantwortet ist. Danke.

    • Für eine Datenschutzbeschwerde gibt es keinen Vordruck. Diese kann in freier Form schriftlich an die Datenschutzbehörde gerichtet werden. Wichtig ist, dass Sie darlegen, dass Sie bei der Inkassofirma ohne Erfolg einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG geltend gemacht haben (am besten ist, wenn Sie die E-Mail bzw. das Schreiben an die Inkassofirma beifügen). Hier finden Sie die Kontaktdaten der Landesbeauftragten für Datenschutz in NRW: https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php

  • Hallo, ein Telekommunikationsunternehmen speichert u.a. jeden Kontakt in ihrem System. Sei es ein Anruf oder eine E-Mail oder ein FAX usw. In einem Anruf wird u.a. hinterlegt, was besprochen wurde. Eine „einfache“ Aukunft nach §34 BDSG sieht nicht vor, diese „Dokumente“ ebenfalls vorzulegen. Kann man diese gespeicherten Daten auch nach dem BDSG anfordern? Vielen Dank im Voraus,

    • Es ist uns nicht ganz klar, was Sie mit „einfacher“ Auskunft meinen. Grundsätzlich ist es so, dass nach § 34 BDSG dem Betroffenen Auskunft über sämtliche personenbezogenen Daten erteilt werden muss. Es muss daher stets dahingehend differenziert werden, ob eine bestimmte Information tatsächlich einen Bezug zum Betroffenen darstellt. Ist ein solcher Bezug nicht vorhanden, kann eine Auskunft nicht nach dem BDSG verlangt werden; ergibt sich aber ggf. aus anderen Normen.

  • Guten Abend,

    Was bedeutet denn nicht rechtzeitige Auskunft?
    Gibt es da Fristen?

    Vielen Dank

    • Das Bundesdatenschutzgesetz regelt nicht, binnen welcher Frist die Auskunft zu erteilen ist. Sie sollte jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfrage erteilt werden. Hierbei wird grundsätzlich auf die im Geschäftsverkehr üblichen Fristen (bis zu ca. zwei Wochen) abzustellen sein.

  • [Kommentar gelöscht. Off-Topic. Bitte posten Sie Ihre Frage unter einem themenrelevanten Artikel. Vielen Dank.]

  • Ich lese auch hier wieder, dass Ausweiskopien für die Identifizierung des amtlichen Personalausweises erlaubt sei, wenn die die verantwortliche Stelle vernünftige Zweifel an der Identität hat, ist natürlich Unfug. Auf welcher Rechtsgrundlage besteht der Anspruch?
    Oder einfach gesagt, das ist nicht richtig. Alleine schon die Ausdrucksform -vernünftige Zweifel- was soll das sein?
    Also bitte liebe Redaktion, diese Auskunft ist, so wie geschrieben, einfach rechtlich falsch, denn es gibt kein Recht, amtliche Personalausweise deswegen kopieren zu dürfen noch wie in diesem Fall anzufordern, noch zu speichern oder zu verwerten, weiterzugeben etc.

    • Die verantwortliche Stelle muss in die Lage versetzt werden, den Auskunftsersuchenden zweifelsfrei zu identifizieren. Weicht z.B. bei schriftlichen Auskunftsersuchen die Adresse, an die die Auskunft gesandt werden soll, von den Angaben in der Datei der verantwortlichen Stelle ab, kann zur Feststellung der Identität auch eine Ausweiskopie verlangt werden. Wird nämlich die Auskunft nicht an die richtige Person erteilt, stellt dies eine unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten dar, für die die verantwortliche Stelle haften kann.

      Dieses Verfahren darf aber nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. Näheres zu Erstellung von Ausweiskopien finden Sie in unserem Artikel dazu: Wann ist das Kopieren des Personalausweises erlaubt?

      • Welche verantwortliche Stelle sollte das sein, die den Auskunftsersuchenden zweifelsfrei indentifizieren sollten? Der Bundesdatenschutzbeauftragte und andere Behörden können das schon mal nicht sein. Wieso auch? Denn bekommt eine Person eine Auskunft über sich, die sie selbst nicht angefordert hat, wird sie ja schließlich an seine private Adresse übermittelt. Denn eine eindeutige Indendtifikation kann z. Bsp. über die Post erfolgen, bei dem dort der amt. Personalausweis vorgelegt wird und dies dann eine originale Bestätigung dem Empfänger direkt zugesandt wird. Nur in ganz seltenen Fällen ist es staatlichen Organen erlaubt, Kopien davon anzufertigen.

        Ich bitte auch, dass Sie in Ihre Aussagen ganz klar zu erkennen geben, dass sich eine Firma und keine staatliche Behörde sind, die diese Informationen herausgibt. Auch wenn der Begriff nicht geschützt ist, sollte klar zu erkennen sein, dass es sich nicht um einen staatlichen Internetauftritt handelt. Denn dieser ist z. Bspl. hier zu finden bfdi.bund.de. Denn rechtsverbindlich sind die hier getroffen Auskünfte mit aller Wahrscheinlichkeit nicht.

        • Die Stelle (ob ein Unternehmen oder eine Behörde), der gegenüber eine natürliche Person (Betroffener) von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch macht, hat die Identifizierung vorzunehmen. Wie sie die Identifizierung vornimmt, ist der Stelle überlassen.

          In keiner von unseren Aussagen (Artikeln, Kommentare, etc.) geben wir uns als Behörde oder eine staatliche Stelle aus. In unserem Impressum sowie unter dem Punkt „About“ steht eindeutig, dass die Webseite von intersoft consulting services AG betrieben wird. Außerdem ist auf jeder Seite (ganz oben) folgender Text zu lesen:

          „Herzlich Willkommen! Diese Seite bietet Ihnen News, Fachbeiträge und aktuelle Urteile rund um das Thema Datenschutz. Geschrieben von Spezialisten für Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance der intersoft consulting services AG.“

          Dadurch sollte es für jeden leicht erkennbar sein, dass es sich nicht um eine Webseite einer Behörde oder staatlicher Stelle handelt.

  • Hallo Dr. Datenschutz, eine Firma, die auf mir unbekanntem Wege an meine Daten gelangt ist, sandte mir heute auf mein Auskunftsersuchen eine Email, in der sie eine Auskunft mit dem Hinweis auf Datenschutz verweigert. Ich habe ihr nun bis Ende der Woche eine Frist gesetzt und darauf hingewiesen, dass ich danach die zuständige Stelle iinformieren werde. An wen sollte ich mich wenden?

  • Hallo Dr. Datenschutz
    Ich war auf den Bürgerbüro und verlangte eine Datenvollauskunft zu meiner Person, nach Bundesdatenschutzgesetz. Angeboten wurde mir aber nur eine erweiterte Meldebescheinigung. Welchen Paragraphen darf ich der Dame in die Ohren flüstern, damit ich das bekomme was ich auch haben möchte? Sie tat so, als würde es sowas überhaupt nicht geben.

    • Für die Landesbehörden gilt nicht das Bundesdatenschutzgesetz, sondern das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Beispielsweise regelt das Hamburgische Datenschutzgesetz in § 6, welche Rechte die Betroffenen haben. Das Auskunftsrecht selbst ist in § 18 HmbDSG geregelt.

  • Hallo Dr. Datenschutz, ich habe bei einem bekannteren Gamingserver-Netzwek eine Auskunft zu meinen Daten angefordert. Dort werden (rein technisch gesehen muss es so sein) Spielerdaten, Chatverläufe, Freundeslisten, etc. gespeichert. Ebenfalls steht ein Forum parat, mit welchem mein Spieleraccount verbunden ist. Nun behauptet das Netzwerk aber, dass es sich um spielerbezogene Daten handelt und nicht um personenbezogene, da nur UserIDs gespeichert werden (welche aber jeder nachschlagen kann). Ebenfalls verlangen die für eine Auskunft ein schriftliches Schreiben und eine „Authentifizierung meiner Person“ (also vermutlich Ausweis), obwohl direkt in deren Datensätzen mein Echter Name nur im E-Mailverlauf ersichtlich ist.
    Inwiefern haben die Recht?
    Beste Grüße
    Alex

    • Die Auskunft ist an die richtige Person – also an den Betroffenen – zu erteilen. Die verantwortliche Stelle muss sich daher vor der Erteilung der Auskunft über die Identität des Auskunftsersuchenden vergewissern. Abhängig vom Einzelfall kann die verantwortliche Stelle daher zusätzliche Informationen anfordern, um die richtigen Datensätze herauszugeben. Oftmals reicht beispielsweise eine E-Mail Adresse mit genauem Namen des Betroffenen nicht aus, da der Name meist nicht nur einmal verwendet wird (Bsp. Hans Meier). Eine Kopie des Personalausweises o.ä. kann nur dann verlangt werden, wenn die verantwortliche Stelle vernünftige Zweifel an der Identität hat. Weitere Informationen können Sie unserem Blogbeitrag „Auskunft nach § 34 BDSG“ entnehmen.

  • Hallo Dr. Datenschutz,
    vielen Dank für den überaus informativen Artikel! Eine Frage stellt sich mir allerdings noch:
    Wie kann ich die Richtigkeit dieser Auskunft überprüfen?
    Ein Beispiel:
    Ich verschicke meine Bewerbungsunterlagen. Diese sind nun gem. §35 II 3. nach maximal 6 Monaten zu löschen. Ich stelle nach dieser Zeit eine Anfrage und erhalte eine Negativauskunft. Wie wird hier sicher gestellt, dass im Unternehmen auch tatsächlich keine personenbezogenen Daten mehr vorhanden sind?
    Besten Dank im Voraus,
    Juri

  • Hallo,

    ich habe eine solche Anfrage erhalten, habe allerdings keine Daten zu dieser Person gespeichert, ich habe dieser Person das nun mitgeteilt. Diese behauptet jedoch das ich die Daten nun gelöscht habe und droht mir mit der Beschwerde bei der zuständigen Stelle. Ich weiß nicht ob ich mal was zu dieser Person gespeichert hatte, ich kann nur nach bestem Gewissen sagen, das ich keine Daten zum jetzigen Zeitpunkt habe. Wie schon geschrieben habe ich dem Herren das auch mitgeteilt, nun verlangt er ich solle in einem BackUp danach suchen, weil er „vor ein paar Tagen“ noch Informationen über sich gefunden hat. Ich kann mir das nur so erklären: Es gab einen Serverumzug und meine Webseite war ein paar Tage nicht zu erreichen, das wird irgendwas aus dem Google Cache gewesen sein.

    Muß ich noch irgendwas tun, oder gar etwas unternhemen?

    • Wenn Sie aktuell keine personenbezogenen Daten des Betroffenen bei sich gespeichert haben, dann können Sie nur einen Negativ-Auskunft geben. In diesem Fall müssen Sie sich auch nicht vor einer Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde befürchten.

  • Die Landesrundfunkanstalten haben ja ihren eigenen Datenschutzbeauftragten, daher werden diese sich ja nicht selber eine Geldbuße auferlegen. Stehen diese also über den Dingen und können nicht belangt werden?

    • Bei Landesrundfunkanstalten kommt es immer darauf an, in welchem Bundesland sich die Rundfunkanstalt befindet. § 36 des Bremischen Datenschutzgesetzes regelt beispielsweise wie folgt:

      § 36 Sonderbestimmung für Radio Bremen
      Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Dieser ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauftragte für den Datenschutz kann auch andere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Für Beanstandungen gilt § 29 entsprechend; an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen tritt der Intendant, an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufsichtsbehörde der Rundfunkrat. Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

      Inwieweit die Rundfunkanstalten belangt werden können, lässt sich leider im Rahmen unseres Blogs nicht in Kürze beantworten.

      • Nachdem vor nicht allzulanger Zeit den Öffentlich-Rechtlichen gerichtlich untersagt wurde, selber Mahnbescheide auszustellen, weil sie eben keine Institution der öffentlichen Hand sind, wäre nun interessant zu wissen, ob die sich wirklich den Regeln für nichtstaatliche Stellen entziehen dürfen. Sprich: eben nicht Beschwerden über eigene Datenschutzbeauftrage abzuwickeln. Gibt es da inzwischen Urteile?

  • Für alle, die nicht selbst tippen wollen: Im Netz gibt es dazu auch Musterbriefe, z.B.
    lda.bayern.de/media/info_anforderungen_auskunft.pdf
    rechtecheck.de/vorlagen/musterbriefe/musterbrief-34-bdsg.pdf

  • Hallo,

    könnt Ihr hier mal ein Musterschreiben zur Beantragung einer Datenvollauskunft einstellen?

  • Hallo,
    wie bekomme ich raus welche Firmen meine Daten haben (Speichern)?
    Schufa GmbH, Chif GmbH, Consumer Data GmbH, Creditreform GmbH….

    Diesen sind nur ein Teil von Firmen die Daten über einen speichern.

  • Mich würde interessieren,
    1.) ob es Erfahrungswerte gibt, wenn eine Anfrage im Sinne des § 34 BDSG an google gestellt wird. Wie wird in solchen Fällen seitens des Konzerns reagiert und ist er verpflichtet, auch jene Daten offenzulegen, die auf ausländischen Servern über die anfragende Person gespeichert sind?
    2.) ob google verpflichtet ist, sämtliche personenbezogenen Daten zu löschen, wenn diese ihr Benutzerkonto löscht?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung!

  • Hallo,
    gibt es eine zentrale Stelle wenn ich etwas Speicherung meiner Daten wissen will? Also nicht zu einem Unternehmen sondern bei einer staatlichen Behörde. Oder muss ich beispielsweise als Berliner zur Anlaufstelle in Berlin?

    • Den Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG können Sie immer gegenüber einer Behörde oder dann gegenüber einem Unternehmen geltend machen. Es gibt keine zentrale Stelle, die Ihnen sagen kann, bei welcher Behörde oder bei welchem Unternehmen welche Daten über Sie gespeichert sind.

  • Inwiefern kann ein Auskunftsersuchen an Unternehmen geltend gemacht werden, die nicht unbedingt ihren Sitz, sondern nur eine Niederlassung, in Deutschland haben? Kann eine Datenschutzauskunft nach § 34 BDSG somit auch von Unternehmen wie Amazon, Facebook, etc. eingeholt werden?

    Vielen Dank für die Beantwortung.

    • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss das BDSG zunächst anwendbar sein. Nach § 1 Abs. 5 BDSG gilt das BDSG, wenn personenbezogene Daten in Deutschland erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Auf den Sitz kommt es somit nicht an – die Verarbeitung kann auch durch eine Niederlassung erfolgen. Für das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG ist somit letztlich entscheidend, wo die Daten im Einzelfall verarbeitet werden.

  • Guten Tag,

    ich habe aktuell auf Grund von Werbepost eine Anfrage nach §34 BDSG bei einem Autohersteller mit Niederlassung in Brühl gestellt.
    Telefonisch wollte man mir keine Auskunft über die gespeicherten Daten und auch nicht deren Herkunft geben.
    Das Fax bleibt nach über 4 Wochen unbeantwortet.

    Ich wohne jedoch in Hessen und möchte nun einen Schritt weiter gehen.

    Muss ich mich hierfür an den Datenschutzbeauftragten in Hessen oder NRW wenden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus D.

  • Hallo,
    gibt es für Unternehmen, in dem Fall eine GmbH, auch diese Möglichkeit? (z.Bsp.Bürgel)

    Mit freundlichen Grüßen

    Sunny S.

  • Hallo,
    wie oft muß man jemanden eine Auskunft geben? Ich frage mich das speziell als Forenbetreiber.
    Liebe Grüße Kuno

    • Eine Vorschrift, wie oft ein Betroffener Auskunft verlangen kann existiert nicht. Ab einer gewissen Abfragefrequenz und/oder Anfragenanzahl eines Betroffenen wird man aber von rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgehen können und dürfte hierauf gestützt die Auskunft verweigern. Eine Daumenregel, ab wann rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, existiert aber nicht. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Als Beurteilungsparameter können die Anzahl der Auskunftsbegehren, der Zeitraum zwischen den einzelnen Abfragen, der Inhalt der Auskünfte sowie die inhaltlichen Änderungen zwischen den einzelnen Auskünften herangezogen werden.

  • Hallo,
    ich habe Auskunft bei einem Unternehmen angefordert wegen Werbung per E-Mail. Die sagen mir jedoch, ich muss für die Auskunft meine Kundennummer und/oder Handynummer angeben. Eine Kundennummer habe ich nicht – ich bin kein Kunde. Meine Handynummer möchte ich nicht unbedingt weitergeben. Kann ich auf die Auskunft auch ohne Angabe der Handynummer bestehen?
    Liebe Grüße

    • Sie sollten das Unternehmen per E-Mail kontaktieren und auf die E-Mail als Kontaktmöglichkeit verweisen. Einen Grund, warum das Unternehmen Ihre Handynummer haben möchte ist nicht auf Anhieb ersichtlich. Da § 34 Abs. 6 BDSG auch die elektronische Auskunft umfasst, ist die Erhebung Ihrer Handynummer auch nicht vor dem Hintergrund der Kontaktaufnahme zwingend erforderlich.

  • Das Unternehmen schreibt:
    „Leider können wir Ihnen keine näheren Auskünfte zu den von Ihnen gewünschten tagesaktuellen Wahrscheinlichkeitswerten, deren Zustandekommen und Bedeutung zukommen lassen. Im Rahmen von § 34 BDSG sind wir bzw. das Scoringunternehmen lediglich verpflichtet, Ihnen die Kriterien mitzuteilen, die für die Berechnung des Scorewertes eine Rolle gespielt haben. Auf eine Auskunft über die Gewichtung dieser Kriterien haben Sie keinen Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2014 – VI ZR 156/13).“

    Aber laut §34 1a müsste ich doch Auskunft über den Wahrscheinlichkeitswert selbst bekommen? Vielen Dank.

  • als ich letztens bei einer einem imageboard nach meinen Daten wegen Auskunft frage wurde mein Zugang / Account gesperrt. Daten bekam ich keine. Ist das die neue Form der Datenbearbeitung?

    Die Begründung hierbei war: Wenn ich die ärgern wollte gibt es eben einen Permabann.

  • Kann ich von einer Behörde (Bezirksregierung) bzw. von einem Verein in Verbindung einer Datenauskunft nach §34 BDSG auch die konkret stattgefundene Korrespondenz (Emails, Briefe, …) auch zwischen beiden Stellen verlangen?

    • Das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG verpflichtet die verantwortliche Stelle nur zur Information über die bereits im Artikel genannten Angaben. Ein Herausgabeanspruch für ganze Briefe und E-Mails ergibt sich nicht aus der Norm.

      • Danke für die Antwort.
        Aber über den Dokumenteninhalt (spezielle Fakten usw.) muss doch informiert werden, oder? Oder muss man gezielte Fragen stellen?
        Wie komme ich an die Dokument ran? Über Gericht?
        Danke.

        • Möchten Sie Angaben über den speziellen Inhalt eines Dokumentes oder einer E-Mail erfahren, empfehle ich Ihnen einen Anwalt zu konsultieren. Ein etwaiger Herausgabeanspruch müsste ggf. vor Gericht geltend gemacht werden.

  • Wie damit umgehen, wenn die Aufsichtsbehörde selber auf einen angegebenen Datenschutzverstoß nicht reagiert?

  • Hallo. Es gibt die Plattform Knuddels, eine Chatplattform.
    Dort erwäge ich, eine Datenauskunfft zu beantragen. Diese soll ausschließlich über das interne Nachrichtensystem versandt werden, jedoch nicht per E-Mail.
    Dieses Nachrichtensystem ist ziemlich veraltet und nur wenig komfortabel, sodass ich befürchte, eine genügende Lesbarkeit ist nicht gegeben.

    Meine Frage nun: Habe ich ein Anrecht darauf, dass mir meine Datenauskunft über einen anderen Weg als über das interne Nachrichtensystem versandt wird, z.B. E-Mail?

    • Die Datenauskunft sollte eine gute Lesbarkeit aufweisen. Sie könnten in einem ersten Schritt die Datenauskunft über das interne Nachrichtensystem beantragen und falls eine gute Lesbarkeit wirklich nicht gegeben sein sollte die Datenauskunft per E-Mail anfordern. Kontaktieren Sie dazu am besten direkt den Datenschutzbeauftragten von Knuddels. Dessen E-Mailadresse finden Sie in der Datenschutzerklärung unter Punkt C).

  • Werde in meiner Arztpraxis mit solchen Fällen konfrontiert. Es steht Auskunft ist nicht kostenpflichtig, allerdings möchte ich Kopierkosten berechnen für 17 Seiten nach Gebührenordnung für Ärzte = 17 x 0,5 Euro+ Portokosten. Das ist meine Auslegung von kostenfreier Auskunft?!

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