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Behördlicher Datenschutzbeauftragter – Ein Überblick

Behördlicher Datenschutzbeauftragter – Ein Überblick

Nicht nur private Unternehmen sind in der Regel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet, sondern auch Behörden und öffentliche Stellen. Dies gilt sowohl für öffentliche Stellen des Bundes als auch in den einzelnen Bundesländern. Dieser Beitrag beleuchtet die Position „behördlicher Datenschutzbeauftragter„.

Wer ist davon Betroffen?

Für öffentliche Stellen des Bundes gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Im Übrigen ergibt sich der Anwendungsbereich aus den jeweiligen Landesgesetzen. Beispielsweise gilt in Hamburg das Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) und damit auch die Bestellpflicht nicht nur für die Behörden im engeren Sinne, sondern auch für andere öffentliche Stellen wie

„die Bürgerschaft, die Behörden, die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof und die sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen“.

In den übrigen Bundesländern verhält es sich ähnlich.

Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten

Soweit es sich um eine öffentliche Stelle des Bundes handelt, findet – wie auch bei Unternehmen – § 4g BDSG Anwendung. Dort sind die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten beschrieben. Es ist auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten.

Bei Einrichtungen der Länder ergeben sich die Aufgaben aus dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen und entsprechen ebenfalls weitestgehend denen des BDSG und damit auch derjenigen, die auch für Unternehmen gelten. Beispielsweise sollen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW zufolge

„die Datenschutzbeauftragten für die Leitung und die Beschäftigten in allen Fragen des Datenschutzes ansprechbar sein“ und „haben dabei in Datenschutzfragen als Hauptaufgabe die Unterstützung, Beratung und Überwachung“.

Im Vordergrund steht die insgesamt die Beratung.

Unterschiede zwischen behördlicher und betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Zwischen dem behördlichen und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt es nur geringfügige Unterschiede. Die Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als behördlicher Datenschutzbeauftragter ist bei öffentlichen Stellen des Bundes und in allen Bundesländern, dass dieser die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit aufweist.

Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich ebenfalls aus den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen. Daneben verlangen einige Landesdatenschutzgesetze das Bestehen eines öffentlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten (z.B. Berlin, § 19a Abs.2 BlnDSG), wohingegen dieses in anderen Bundesländern (z.B. Sachsen, § 11 Abs. 1 Satz 4 SächsDSG) nicht erforderlich ist. Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat darüber hinaus noch vertraut zu sein mit den spezifischen Aufgaben, Arbeitsweisen sowie den Abläufen in ihren jeweiligen öffentlichen Stellen. Neben Kenntnissen der Verwaltungsorganisation sind oftmals noch landesspezifische Vorschriften zu berücksichtigen.

Durchführung der Bestellung

In den öffentlichen Stellen Hamburgs bedarf es für die Bestellung selbst neben allgemeinen Anforderungen für Auswahlentscheidungen lediglich eines schriftlichen Organisationsaktes, eine Zustimmung des Personalrats ist nicht erforderlich. Anders verhält es sich hingegen in Rheinland-Pfalz, dort ist die Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mitbestimmungspflichtig.

Hier finden Sie ein Muster für die schriftliche Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten.

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