Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Betriebssystemen

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Betriebssystemen

Ohne entsprechendes Betriebssystem wie z.B. Windows, UNIX oder iOS läuft kein Computer. Ein Betriebssystem ist also quasi Voraussetzung, damit ein Computer überhaupt zweckgerecht verwendet werden kann. Aus Unternehmenssicht stellt sich im Zeitalter des Web 2.0 bzw. 3.0 daher die Frage warum ein Betriebsrat hier überhaupt mitbestimmen können sollte.

Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sieht bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen eine Mitbestimmungspflicht („Der Betriebsrat hat…mitzubestimmen…“) des Betriebsrats vor.

D.h. der Betriebsrat kann sich nicht aussuchen, ob er mitbestimmen will oder nicht. Tut er dies nicht, so verletzt er seine Betriebsratspflichten.

Bestimmtheit

Angesichts der Formulierung

„… die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen…“

könnte man den Rückschluss ziehen, dass eine Mitbestimmungspflicht nur dann vorliegt, wenn es Intention der technischen Einrichtung ist das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 27.1.2004, Az.:1 ABR 7/03) interpretiert dies jedoch wie folgt:

„… Überwachung“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und – jedenfalls in der Regel – irgendwie aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen (…). Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an …“

Sind Betriebssysteme zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle bestimmt?

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG stellt sich angesichts einer möglichen Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates also die Frage, ob Betriebssysteme zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle objektiv geeignet sind.

So bieten z.B. Microsoft Windows als auch dessen Office-Produkte für den Nutzer zahlreiche Servicefunktionen an, welche die Nutzung vereinfachen bzw. angenehmer gestalten sollen (z.B. Anzeige der zuletzt aufgerufenen Dokumente, Ordneransichten). All diese Informationen müssen jedoch auch im System gespeichert werden und sind so einer forensischen Analyse zugänglich. Bei sonstigen Betriebssystemen ist dies nicht anders.

Beispielsweise lassen sich so die folgenden Informationen anhand des Betriebssystems analysieren:

  • Dateidownload
  • Ausführung von Programmen
  • Öffnung/Erstellung von Dateien
  • Löschen von Dateien/ Dateikenntnisse des Nutzers
  • Physischer Standort
  • USB-Gerätenutzung
  • Account-Nutzung
  • Browser-Nutzung

Eine Detaillierte Übersicht für Windows kann z.B. hier eingesehen werden.

Betriebssysteme sind daher objektiv für eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet, so dass eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates schon im Hinblick auf die Nutzung von Betriebssystemen besteht.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Gilt dies auch für Mitarbeitervertretungen im Öffentlichen Dienst?

    • Das ist abhängig vom Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
      Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bestimmt in § 75 Abs. 3 Nr. 17:

      „ …Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über…
      17. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen… “

  • Was ist denn die Rechtsgrundlage aus Datenschutzsicht für die Einführung eines Betriebssystems? Danke

    • Generell kann man sagen, dass ein Betriebssystem heutzutage unerlässlich ist, um eine Arbeitsleistung zu erbringen. Deswegen kommt § 32 BDSG als mögliche Rechtsgrundlage in Betracht (wenn personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, z.B. in den Protokolldateien). Letztendlich muss man dies einzelfallbezogen entscheiden.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.