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Bewertungsportal: Urteil gewichtet Datenschutz höher als andere Interessen

Bewertungsportal: Urteil gewichtet Datenschutz höher als andere Interessen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in einem Bewertungsportal bewerteten Personen überwiegt die Interessen der Portalnutzer sowie der Betreiberin des Bewertungsportals. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15.

Verkehrsteilnehmer nach Ampelschema bewerten

Die Klägerin betrieb ein kostenloses Bewertungsportal für Autofahrer, in dem Portalnutzer das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten können. Nutzern des Portals war es möglich, sich Bewertungen zu einem bestimmten Kfz-Kennzeichen in Form einer durchschnittlichen Schulnote anzeigen zu lassen. Hierdurch sollten die Fahrer zur Selbstreflektion angehalten und insgesamt zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr beigetragen werden.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) äußerte Bedenken an der Zulässigkeit des Portals und gab der Betreiberin auf, das Portal so zu verändern, dass nur registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Zur Begründung führte er u.a. an:

„Der einzelne Fahrer müsse nicht damit rechnen, dass er Objekt einer organisierten Erhebung, Kategorisierung und Bewertung durch private Stellen werde. Die Portalinhalte könnten von einer nicht zu übersehenden Öffentlichkeit räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt zu beliebigen Zwecken verwendet werden. Es bestehe keine Notwendigkeit für die durch das Portal geschaffene „Nebenjustiz“, weil verkehrswidriges Verhalten bereits ausreichend durch staatliche Behörden überwacht und sanktioniert werde.“

Hiergegen wendete sich die Klägerin welche die Auffassung vertrat, dass es sich bei den Kennzeichen nicht um personenbeziehbare Daten handele. Zudem sei selbst bei Vorliegen von Personenbeziehbarkeit

„die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Klägerin und der Nutzer des Portals sowie das Recht auf Information der Allgemeinheit höher zu bewerten als die Interessen der Betroffenen.“

Zu den Gründen des Urteils

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Anordnung des Datenschutzbeauftragten. Dabei stellte es zunächst fest, dass es sich entgegen Auffassung der Klägerin  bei einem Kfz-Kennzeichen sehr wohl um ein personenbezogenes Datum handelt. Schließlich sei durch Angabe des Kennzeichens ein Bezug zu einer bestimmbaren Person herstellbar.

„Der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beginnt schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung, weil in Bezug auf personenbezogene Daten eine gesteigerte Gefährdungslage besteht. […]

Diesem besonderen Schutzniveau entspricht es, die durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten personenbezogenen Daten bereits dann anzunehmen, wenn der Personenbezug auch von Dritten und nicht lediglich im relativen Verhältnis von der verantwortlichen Stelle mit vernünftigem Aufwand hergestellt werden kann.“

Auch die vorgenommene Interessensabwägung fällt zu Lasten der Klägerin bzw. der Nutzer des Portals an. Das Gericht führt hierzu u.a. aus

„Die Form, die die Klägerin für ihr Fahrerbewertungsportal gewählt hat, birgt die Gefahr, eine Prangerwirkung für die Betroffenen zu entfalten. Die Bewertungen der Nutzer werden von der Klägerin nicht verifiziert. Jedem Nutzer ist es unabhängig von einer tatsächlichen Beobachtung möglich, Bewertungen zu einem beliebigen Kfz-Kennzeichen mit weiteren Erläuterungen abzugeben.[…] Dadurch besteht die Gefahr, dass Nutzer aus zweckwidrigen Motiven zu einem Kfz-Kennzeichen unrichtige negative Bewertungen anhäufen und damit das Fahrverhalten einer Person fälschlicherweise als schlecht darstellen.“

Problematisch sei auch, dass die betroffenen Personen im Zweifel gar keine Kenntnis darüber haben, „Opfer“ einer (Negativ-)Bewertung bzw. überhaupt irgendeiner Datenerhebung zu sein. Der gesamte Vorgang der Datenverarbeitung ist für die Betroffenen daher überhaupt nicht transparent.

Es zudem nicht ersichtlich, dass das von der Klägerin angestrebte Ziel eine derart weitreichende Datenerhebung bedarf.

„Selbst wenn eine Beobachtung und Bewertung des Fahrverhaltens Einzelner den Ergebnissen der von der Klägerin vorgelegten Studie aus dem Jahr 2013 entsprechend zu einer Verminderung von Verkehrsunfällen führte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb hierfür die Übermittlung der Bewertungen an jeden Nutzer des Fahrerbewertungsportals essentiell sein sollte. Das von der Klägerin verfolgte Ziel kann auch erreicht werden, wenn Bewertungen lediglich zum Zweck der jeweils ausschließlichen Übermittlung an die Betroffenen erhoben und gespeichert werden. […]. Zudem stellt die Gestaltung des Fahrerbewertungsportals in Frage, ob das von der Klägerin angestrebte Ziel erreicht werden kann. Die Klägerin stellt nicht sicher, dass auf ihrem Portal lediglich „echte“ Bewertungen abgegeben werden. Es ist wahrscheinlich, dass Nutzer unabhängig von einem tatsächlich festgestellten negativen Fahrverhalten negative Bewertungen abgeben. Ebenso wahrscheinlich ist eine Bewertung des eigenen Fahrverhaltens als positiv. Beide Verhaltensweisen konterkarieren den von der Klägerin vorgegebenen Zweck des Fahrerbewertungsportals.“

Sorgfältige Betrachtung der betroffenen Interessen

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Betrachtung und Gegenüberstellung der betroffenen Interessen ist. Widerstreitende Rechtspositionen setzen stets eine genaue Auseinandersetzung mit den Interessen und den damit verfolgten Zwecken voraus. Oft zeigt sich hier, dass ein Mittel zu dem konkret erstrebten Zweck von vornherein nicht geeignet ist oder ein Einsatz in dem vorgesehenen Umfang überhaupt nicht erforderlich ist.

Bei einer angemessenen Lösung „steckt der Teufel oftmals im Detail“; die Hinzunahme oder das Weglassen einiger Funktionalitäten kann daher entscheidend für die Zulässigkeit eines Vorhabens sein. Im Zweifel fragen Sie daher zunächst ihren Datenschutzbeauftragten.

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  • Auch wenn ich mich als Berufspendler sehr häufig über die teils sehr aggressive und fahrlässige Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer ärgern muss… das Urteil ist absolut korrekt. Das Kennzeichen eines KFZ stellt einen mittelbaren Bezug zum Fahrzeughalter her und ist somit als personenbezogen zu werten.

    Ich wage auch zu bezweifeln dass das betriebene Portal seinen Zweck erfüllt hätte, zumal, wie im Artikel angesprochen, die betroffenen Fahrer wohl kaum Kenntnis darüber erhalten dürften, wenn über sie eine Bewertung abgegeben wurde. Aber das ist ein anderes Thema :)

    Danke für den Artikel.

    Gruß, UserOne

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