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BGH-Urteil zur Einwilligung bei E-Mail-Werbung und das Anlegen einer Sperrdatei

BGH-Urteil zur Einwilligung bei E-Mail-Werbung und das Anlegen einer Sperrdatei

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.03.2017 (Az.: VI ZR 721/15) erneut Aussagen zu den Anforderungen an eine informierte Einwilligungserklärung gemacht. Beiläufig wurde das Führen einer E-Mail-Sperrdatei zur Sicherstellung von Werbewiderrufen für notwendig erklärt.

Was war geschehen?

Der Kläger hatte ein Freeware Computerprogramm im Internet bezogen. Um die Software herunterladen zu können, musste er u.a. seine E-Mail-Adresse angeben und dem Erhalt von Werbebotschaften durch 25 namentlich benannten Firmen per Double-Opt-In Verfahren zustimmen.

Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail-Adresse wurde er darauf hingewiesen, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und dass in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail versandt wird.

Nach Bestätigen der Nutzungsbedingungen erhielt der Kläger anschließend eine E-Mail der Beklagten worin diese erneut auf das Einverständnis zur werblichen Verwendung der E-Mail hinwies:

„Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f…-a…de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten.“

In § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte die Werbeeinwilligung abgerufen und über einen weiterführenden Link die 25 namentlich genannten Sponsoren eingesehen werden. Auf die Widerruflichkeit der Einwilligung wurde bei Abgabe, sowie in den AGB hingewiesen.

In der Folgezeit erhielt der Kläger E-Mail-Werbung im Auftrag der Beklagten. Diese Werbe-E-Mails wurden von Dritten im Auftrag der Beklagten versandt. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin ab und begehrte, dass mit Ausnahme seines Namens und seiner Adresse, alle sonstigen Daten, insbesondere seine E-Mail-Adresse, gelöscht werden müssen und diese auch nicht an Dritte zur Einhaltung seines Werbewiderspruchs weitergegeben werden dürfen.

Die Beklagte sicherte zu, dass der Kläger keine E-Mail-Werbung mehr erhalte. Die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab, da der Kläger ihr aus ihrer Sicht beim Bezug der oben genannten Freeware die Erlaubnis zum Versand der Werbe-E-Mails erteilt hatte und die Speicherung bzw. Weitergabe der E-Mail-Adresse zur Sicherstellung des Werbewiderrufs notwendig sei.

Einholung der Einwilligung unwirksam

Der BGH hat sich, in dem hier zu entscheidenden Fall, nicht mit der Problematik des Kopplungsverbots aufgehalten oder darüber siniert, ob das Double-Opt-In Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sondern festgestellt, dass

„aus der vorformulierten Einwilligungserklärung, […], nicht hinreichend klar hervorgeht, für welche konkreten Produkte die Unternehmen werben dürfen. Die Einwilligungserklärung hält einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB als unangemessene Benachteiligung des Klägers unwirksam, denn sie verstößt gegen das Transparenzgebot.“

Dem ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Der BGH hält mit diesem Urteil an dem von ihm aufgestellten Grundsatz der informierten Einwilligung fest, wonach diese nur in Kenntnis der Sachlage erteilt werden kann. Hiernach muss der Verbraucher erkennen können, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Führen einer E-Mail-Sperrdatei

Während das Führen einer Sperrdatei für postalische Werbesendungen (sog. Robinsonliste) anerkannt ist, sind einige Aufsichtsbehörden immer noch der Ansicht, dass die Vorhaltung einer solchen Datei bei E-Mail Widersprüchen unzulässig sei. Der BGH stellt nun die Weichen, dass das Führen solcher Sperrdateien künftig auch für E-Mail-Adressen gemäß §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig ist (zumindest nach Abgabe einer Unterlassenserklärung). Hierzu führt er aus:

„Dabei kann die Interessenabwägung grundsätzlich auch dann zugunsten der verantwortlichen Stelle ausfallen, wenn der Betroffene der Datenverarbeitung (ausdrücklich) widersprochen hat.

Es ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ihre sich aus dem bestehenden Unterlassungsanspruch ergebende Verpflichtung zur Folgenbeseitigung zu erfüllen. Daher erscheint es vorliegend nicht ausgeschlossen, dass eine zur Wahrung dieses berechtigten Interesses der Beklagten erforderliche und nach der gebotenen Interessenabwägung zulässige Maßnahme – die beispielsweise in der einmaligen Weitergabe der Adresse nur zum Zwecke ihrer Löschung aus den von den Werbepartnern der Beklagten verwendeten Verzeichnissen liegen könnte – der Beklagten trotz des Widerspruchs des Klägers eine ausreichende Folgenbeseitigung ermöglicht.“

Lässt man folglich die Weitergabe der E-Mail-Adresse an die Werbepartner zur Löschung aus deren Verzeichnisse zu, so muss die verantwortliche Stelle erst Recht die Möglichkeit haben, sich künftig vor Strafzahlungen (nach Abgabe einer Unterlassenserklärung) zu schützen – und dies ist nur durch die Führung einer E-Mail-Sperrdatei möglich.

Einwilligungserklärungen so transparent wie möglich

Das Urteil des BGH ruft erneut dazu auf, Einwilligungserklärungen so transparent wie möglich auszugestalten und Betroffene über den Umfang der Datennutzung vollumfänglich zu informieren. Andernfalls hält die Einwilligung keiner gerichtlichen Überprüfung statt.

Zur Sicherstellung von E-Mail widerrufen dürfte die verantwortliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Führung einer E-Mail-Sperrdatei haben.

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  • Der Düsseldorferkreis sagt zur Sperrdatei zudem Folgendes:
    „Betroffene rechnen häufig nicht damit, dass ihre Daten beim Werbetreibenden in eine Sperrdatei aufgenommen werden und sind nicht selten bereits aus prinzipiellen Erwägungen gegen jegliche weitere Datenspeicherung bei der verantwortlichen Stelle. Werden die Daten ohne ein ausdrückliches Einverständnis von den Betroffenen einzuholen auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG beim Werbetreibenden in eine Sperrdatei aufgenommen, müssen Betroffene hierüber unterrichtet werden, damit sie ggf. ein entgegenstehendes Interesse geltend machen können.“

    • Vielen Dank für Ihren Beitrag. Die vom Düsseldorfer Kreis empfohlene Information ist dem Betroffenen unmittelbar nach Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung zu stellen.

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