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BGH: Zulässigkeit von Dashcams bei Verkehrsunfällen

BGH: Zulässigkeit von Dashcams bei Verkehrsunfällen

Stellen Sie sich vor, Sie fahren innerorts auf einer zweispurigen Straße. Neben Ihnen ein anderes Fahrzeug. Sie wollen beide links abbiegen. Plötzlich gibt es einen Knall – zum Glück nur ein Blechschaden. Doch dann geht das Gezerre los, wer wem den Schaden ersetzen muss. Der BGH hat nun entschieden, dass Aufnahmen sogenannter Dashcams als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen zulässig sein können.

Der (Un)Fall

Der Fall lief ab wie eingangs geschildert. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision selbst wurden von der Dashcam  des späteren Klägers aufgezeichnet. In erster Instanz hatten beide Parteien jeweils die Hälfte des Gesamtschadens zu tragen – eine durchaus übliche Entscheidung bei einem Verkehrsunfall. Denn selbst ein Sachverständiger konnte nicht klären, welches der beiden Fahrzeuge seine Spur verlassen und die Kollision verursacht hatte.

Der Kläger scheiterte in den beiden ersten Instanzen mit seinem Wunsch, dass das Gericht die mit seiner Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zur Klärung des Falls mit einbezieht. Begründet wurde dies damit, dass die Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen und daher einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Vor dem BGH bekam der Kläger nun Recht (Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17, hier die Pressemitteilung) – die Aufnahmen dürfen verwendet werden und das vorinstanzliche Gericht muss den Fall neu entscheiden.

Beweisverwertungs… was genau?

Es wird schon seit Jahren darüber gestritten, ob Aufnahmen von Dashcams ein zulässiges Beweismittel in Prozessen sind oder nicht. Knackpunkt des Ganzen ist dabei immer die Frage, ob die Aufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht. Unstrittig ist dabei, dass die Anfertigung dieser Aufnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig ist. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSG ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Aufsichtsbehörden meinen dazu:

„Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. (…) Das Interesse des Autofahrers, für den eher theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.“

Verwertung im Zivilprozess

Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Die Zivilprozessordnung enthält keine ausdrücklichen Beweisverwertungsverbote. Vielmehr muss im Einzelfall nach Gewicht des Verfahrensverstoßes und Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entschieden werden, ob ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden darf. Darauf verwiesen die Richter auch in der jetzigen Entscheidung: es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

Die Zukunft von Dashcams

Die Richter haben auch bereits Andeutungen gemacht, wie künftig ein Einsatz von Dashcams denkbar wäre:

  • Die Aufzeichnung sollte nur kurz und anlassbezogen sein
  • Dies könnte gewährleistet werden indem sich die Aufnahmen in kurzen Abständen selbst überschreiben
  • Und eine Speicherung erst bei einer Kollision oder einer starken Verzögerung des Fahrzeuges stattfindet.
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  • Ein schwarzer Tag für den Datenschutz. Zumal wenn der Richter meint, man müsse sich ja nicht im öffentlichen Raum bewegen, wenn man nicht gefilmt werden will. Da fällt mir nichts mehr ein.

  • Das Urteil besagt doch nicht, dass die Videoaufzeichnung von vornherein unzulässig ist.
    Der BGH formuliert hier m. E. etwas missverständlich. Sinngemäß sagt er doch, die Aufzeichnung der DashCam ist zunächst durch ein potentielles Beweissicherungsinteresse gerechtfertigt. Nach einem relativ kurzen Zeitraum ist die Aufzeichnung aber zu löschen, weil dieses potentielle Beweissicherungsinteresse dann entfällt und die Aufzeichnung damit anlasslos wird (§ 4 V BDSGneu).

    Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Löschung wäre dann ein Verstoß gegen die Rechte der Betroffenen und kann als Ordnungswidrigkeit im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 20 TEUR belegt werden (§ 41 Abs. 1 BDSGneu iVm Art. 83 Abs. 5 b) iVm Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO), wobei aber die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind (Art 83 Abs. 2 DSGVO).

  • Man könnte es auch so formulieren: Wer sich im Straßenverkehr bewegt, muss künftig damit rechnen, dass er dabei mit einer Dashcam gefilmt wird und dass er bei Nichtbeachtung der Regeln damit rechnen muss, dass ihm dies nachgewiesen wird. Damit wird der Überwachungsdruck auf die Verkehrsteilnehmer weiter erhöht, wobei die Besonderheit darin besteht, dass dies nicht durch die Radarfallen oder Videoüberwachung oder sonstigen behördliche Maßnahmen, sondern die Verkehrsteilnehmer selbst geschieht.
    Demnächst hängen wir uns dann alle Kameras um, weil es ja auch sonst potentielle Beweisinteressen gibt, z. B. wenn einem der Verkäufer beim Einkauf falsche Zusicherungen macht oder ein Spaziergänger seinen Hund im Wald nicht anleint etc…. .

  • Ich halte dieses Urteil für sehr Praxisfern. Die Kamera mit einem Brems-Sensor auszustatten bzw zu verbinden ist eine Lösung die Geld kostet, das wahrscheinlich die wenigsten bezahlen wollen. Dann, wie empfindlich soll dieser sein, wertet er Informationen aus ALLEN Richtungen aus, und und und. Die Kurzzeitigen Aufnahmen halte ich für einigermaßen akzeptabel. Was ist, wenn ich mein Smartphon als Dashcam nutze? Meiner Meinung nach wieder ein Urteil von Juristen für Juristen ohne großen Praxisnähe! Übrigens Datenschutz, spätestens, wenn alle Geräte via IP6 angesprochen werden können, ist es mit diesem vorbei. Das ist KEIN schwarzer Tag für den Datenschutz. Beispielsweise die neuen Zustimmungspflichtigen Optin Regelungen. Meines Wissens muss der Text in Deutsch angezeigt werden. Wo ist das der Fall?

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