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Bundesdatenschutzbeauftragte: Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

Bundesdatenschutzbeauftragte: Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

Nachdem Bundesjustizminister Heiko Maas jüngst erklärte, der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung werde den Urteilen der Gerichte standhalten, wird die Vereinbarkeit des geplanten Gesetzes mit dem Grundgesetz nun von bedeutenden Stellen in Frage gestellt.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt

In einer ausführlichen und eindeutigen Stellungnahme kritisiert die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Andrea Voßhof, den Gesetzesentwurf und äußert erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

„Im Ergebnis kann der Entwurf meine bereits geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer verfassungsgemäßen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nicht ausräumen. Insbesondere entspricht er nicht vollumfänglich dem, was das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof in ihren Urteilen für die verfassungskonforme Ausgestaltung einer solchen Maßnahme gefordert haben.“

Kritik vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages

Zu diesem Ergebnis kommen einem Zeitungsbericht zufolge auch zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Der aktuelle Gesetzesentwurf sei weder mit dem Grundgesetz noch mit europäischem Recht vereinbar.

Gesetzgebungsverfahren ohne Beteiligung der Datenschützer

Eingangs ihrer Stellungnahme kritisiert Frau Voßhof die grundlose Eile, mit welcher das Gesetzgebungsverfahren betrieben wird. So sei ihr zur Abgabe einer ersten Bewertung nur eine Frist von 30 Stunden eingeräumt worden. Eine kritische Prüfung eines derart eingriffsintensiven Gesetzesentwurfes ist in so kurzer Zeit unmöglich.

„Es ist nicht akzeptabel, dass ein Gesetzesvorhaben, das massive Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zur Folge hat und absolute Kernthemen des Datenschutzes (insbesondere im Bereich der meiner Aufsicht unterstehenden Telekommunikationsbranche und Sicherheitsbehörden) betrifft, faktisch ohne meine Beteiligung durchgeführt wird.“

Kritikpunkte im Überblick

Zusammengefasst nennen sowohl die Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten als auch die Gutachten der Bundestagsjuristen in der Hauptsache folgende Kritikpunkte:

  • der Schutz von Berufsgeheimnisträgern sei unzureichend
  • die Vorschriften zur Datenverwendung, -löschung und -weitergabe seien entgegen den expliziten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu unbestimmt
  • die geforderte Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen vor einer Maßnahme könne in der Regel einfach umgangen werden
  • es drohe die Erstellung engmaschiger Bewegungsprofile
  • die Vorgaben des EuGH zur Beschränkung des betroffenen Personenkreises und auf schwere Straftaten sei nicht berücksichtigt

Abgesehen davon ist es Frau Voßhof zufolge sehr zweifelhaft, dass der Entwurf des Gesetzes überhaupt geeignet ist, den damit verbundenen Zweck, die Aufklärung schwerer Straftaten und die Abwehr von Gefahren, zu erreichen.

Abstimmung im Bundestag erst im Herbst

Vielerorts wird die eindeutige Kritik der Bundesdatenschutzbeauftragten begrüßt. Eventuell lässt sich nun ja auch die Bundesregierung dazu bewegen, diese nicht länger zu ignorieren. Jedenfalls soll der Gesetzesentwurf nun nicht mehr, wie ursprünglich geplant, vor der Sommerpause sondern erst im September beschlossen werden.

Es bleibt daher noch etwas mehr Zeit, die jeweiligen Abgeordneten zu kontaktieren oder auf anderem Wege zu Stellung zu beziehen.

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