Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Bundesrat will Verbraucherschutz bei Datenschutzverstößen stärken

Bundesrat will Verbraucherschutz bei Datenschutzverstößen stärken

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet bahnt sich in Deutschland eine kleine Revolution im Datenschutzrecht an, denn nach dem Willen der Bundesregierung sollen Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen ein Klagerecht erhalten. Den entsprechenden Gesetzesentwurf vom 4. Februar 2015 will der Bundesrat nun sogar verschärfen.

Schutzlücke

Verbraucher sind selten bereit, das Prozesskostenrisiko auf sich zu nehmen, um gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht zu ziehen. Das ist umso verständlicher als ihnen große Rechtsabteilungen oder teure Anwälten auf Unternehmensseite gegenüberstehen.

Weil aber immer mehr Verbraucherdaten von der Internetwirtschaft erfasst und verwertet werden, klafft hier eine Lücke im Verbraucherschutz. Der zuständige Minister Heiko Maaß ist entschlossen, diese Lücke zu schließen:

„Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden. […] brauchen die Verbraucher einen starken Anwalt ihrer Interessen: die Verbraucherorganisationen. Diese werden künftig das Recht haben, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben. Wir stärken damit die Durchsetzung von Verbraucherrechten – auch und gerade gegenüber marktmächtigen Unternehmen im Internet.“

Welche Verstöße können geahndet werden?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen eine Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vor. Durch die neue § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E sollen bestimmte Datenschutzvorschriften als Verbraucherschutzvorschriften definiert werden. Wenn eine solche Vorschrift durch ein Unternehmen verletzt wurde, sollen Verbraucherverbände das Unternehmen vor einem Zivilgericht verklagen können.

Umfasst sein sollen alle Vorschriften,

„die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.“

Diese Definition, die nach Meinung von Experten ohnehin schon unklar ist, soll nach einem Beschluss des Bundesrats vom 27. März 2015 (BR-Drucks. 55/15) sogar ausgedehnt werden. Nach dem Willen der Ländervertretung soll das Klagerecht bei allen Vorschriften bestehen,

„die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten.“

Was ist mit den Aufsichtsbehörden?

Die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer verfügen nicht über die personellen und finanziellen Mittel der Verbraucherverbände. Obwohl sie auch zuständig sind und bei Verstößen Bußgelder verhängen können, würden sie beim Verbraucherschutz möglicherweise an den Rand gedrängt. Um – wie es offiziell heißt – das Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden zu nutzen, hat man in gerichtlichen Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz auch ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen.

Der Bundesrat will die Aufsichtsbehörden noch stärker einbinden. Deren Beratungsauftrag und das Vertrauen von Unternehmen in die Verbindlichkeit von behördlichen Aussagen würden erheblich geschwächt, wenn sie im konkreten Fall keine Kenntnis von einem Parallelverfahren hätten, das durch einen Verband eingeleitet worden ist. Daher soll die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde bereits vor außergerichtlicher Geltendmachung oder vor Klageerhebung unterrichtet und angehört werden.

Wie sieht es mit den Erfolgsaussichten aus?

Der Bundesrat hat in das Gesetzgebungsverfahren weitere Änderungen eingebracht, die mit dem Unterlassungsklagengesetz in keinem Zusammenhang stehen. So soll in das Bundesdatenschutzgesetz ein Koppelungsverbot (Ziffer 11 BR-Drucks. 55/15) aufgenommen werden und in das Telemediengesetz eine Auskunftspflicht bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Ziff. 15 BR-Drucks. 55/15).

Bei so viel gesetzgeberischem Eifer stellt sich die Frage, wie realistisch die Chancen sind, dass der Entwurf verabschiedet und umgesetzt wird. Bekanntlich wird in der Europäischen Union schon seit längerer Zeit an der Datenschutzgrundverordnung gearbeitet, die allen nationalen Gesetzen zum Datenschutz vorgeht. Ob ein Klagerecht von Verbraucherschutzverbänden mit den geplanten europäischen Datenschutzregelungen vereinbar ist, ist zumindest noch unklar, wie unter anderem Carlo Piltz in seinem Blog „De lege data“ feststellt.

Bleibt also zu hoffen, dass unsere Volksvertreter nicht nur mit Eifer sondern auch mit Weitsicht gesegnet sind. Wenn die Regierung es mit einem Klagerecht für Verbände ernst meint, müsste sie sich nämlich in Brüssel dafür stark machen. Und danach sieht es im Moment nicht aus …

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.