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Das Geheimnis der Scoringwerte – die SCHUFA und der Datenschutz

Das Geheimnis der Scoringwerte – die SCHUFA und der Datenschutz

Die SCHUFA und der Datenschutz scheinen nicht wirklich zusammen zupassen. Die SCHUFA wird meist als Beispiel dafür genannt, dass niemand mehr so richtig weiß, wer welche Daten über einen hat, woher die Daten kommen und was genau mit diesen Daten eigentlich passiert. In den Köpfen der meisten Bürgerinnen und Bürger ist die SCHUFA ein Sinnbild des Bösen, das Daten sammelt, wie es will und Scoringwerte nach reinem Gutdünken vergibt.

Zu einem ähnlichen Ergebnis ist nun auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gekommen und stuft die SCHUFA als „unverantwortlich“ ein. Das ULD hatte sich an die SCHUFA gewandt und Auskunft über das Scoring sowie eine Stellungnahme verlangt, warum die SCHUFA diese Informationen gegenüber Geschäftspartnern geheim halte.

Weder eine Stellungnahme noch eine Auskunft erfolgte, sondern lediglich eine Einladung in die eigenen Räumlichkeiten. Doch nicht nur dem ULD gegenüber werden diese Informationen verweigert, sondern auch gegenüber Geschäftspartnern.

Laut Pressemitteilung des ULD

„ist es diesen Unternehmen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung nachzuweisen, soweit SCHUFA-Scores einfließen; auch den Kontrollanforderungen der Aufsichtsbehörden und den Auskunftsersuchen von Betroffenen kann so nicht rechtmäßig entsprochen werden.“

Der Vorstandsvorsitzende der SCHUFA hält laut faz.net dagegen und begründet die Nichterteilung der Information:

„Wenn die genaue Art und Gewichtung unserer Kriterien bekannt würden, würde das Manipulation und Betrug Vorschub leisten.“

Auf den ersten Blick logisch, dürfte die genaue Berechnung wohl als Geschäftsgeheimnis zählen. Allerdings gelten seit dem 01.04.2010 neue gesetzliche Regelungen für den Bereich des Scorings. Diese sollten eigentlich zu einer erhöhten Transparenz gegenüber Verbrauchern aber auch Unternehmen führen. Zur Durchsetzung der neuen Anforderungen wurden die Rechte der Betroffenen verstärkt und es wurden umfangreiche Auskunftsrechte eingeräumt: § 34 Abs. 2 BDSG sieht vor,

„dass die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

  1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
  2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und
  3. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.“

Wie konkret die Angaben sein müssen, gibt der Wortlaut des neuen Paragraphen also nicht wirklich her. Fest steht allerdings, dass zumindest irgendwelche Angaben zur Berechnung und zum Zustandekommen gemacht werden müssen. Wie umfangreich diese sein müssen, weiß also noch keiner, so dass ein möglicherweise eingeleitetes Bußgeldverfahren gegen die SCHUFA aus mehreren Gründen interessant sein dürfte…

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