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Datenschutz bei Gewinnspielkarten – Einwilligung vorausgesetzt

Datenschutz bei Gewinnspielkarten – Einwilligung vorausgesetzt

Geht man als Datenschützer durch die Welt, betrachtet man diese zwangsläufig immer auch mit einem Blick auf den Datenschutz. So kam es vor kurzem vor, dass mir bei einer Geschäftsreise ein postkartengroßer Werbezettel für leckere Waffeln zur Hand gereicht wurde. Auf der Rückseite forderte man mich auf, meinen Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu hinterlassen.

Dadurch könne ich dann an einem Gewinnspiel teilnehmen und ein Wochenende in Wien gewinnen. Selbst der Flug von Berlin wäre im Preis meiner Daten enthalten. Das Kleingedruckte war gerade noch groß genug, um es lesen zu können. Die zu erwartenden datenschutzrechtlichen Klauseln konnte ich aber nicht finden.

Hintergrund der Einwilligung

Doch was muss eigentlich auf so einer Gewinnspielkarte stehen, damit der Veranstalter datenschutzkonform agiert? Tatsache ist, dass die Gewinnspiele neben Marketingzwecken auch deswegen veranstaltet werden, um die erhobenen Daten zu Werbezwecken einzusetzen oder ggf. an Dritte für Werbezwecke weiterzugeben. Dabei ist das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht betroffen. Wegen des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt im Datenschutzrecht dürfen personenbezogene Daten für ein Gewinnspiel auch nur dann erhoben und verwendet werden, wenn es eine Rechtsgrundlage zulässt oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Daneben dürfen diese Daten zu Werbezwecken z.B. über Telefon, SMS oder E-Mail nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden, vgl. § 7 Abs.2 Nr. 2 und 3 UWG.

Werden die Daten dann auch noch an Dritte weitergegeben, bedarf es hierfür ebenfalls einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligung. Eine Interessanabwägung nach § 28 BDSG dürfte für die Erhebung und Verwendung (z.B. Weitergabe an Dritte) personenbezogener Daten für Gewinnspiele wegen des überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Betroffenen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommen. Daher bleibt nur die Einwilligung des Betroffenen.

Inhalt und Form der Einwilligung

Die Einwilligung nach § 4a BDSG muss zum einen schriftlich und zum anderen immer freiwillig und umfassend informiert erfolgen. Der Gewinnspielveranstalter muss über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung aufklären, vgl. § 4a Abs.1 BDSG. Entsprechendes gilt weitestgehend für die Einwilligung nach § 7 UWG.

Dem Betroffenen ist also mitteilen, wozu der Gewinnspielveranstalter die Daten benötigt, wer sie bekommt (Weitergabe an Dritte) und wozu dieser sie nutzt.

Lange Zeit war streitig, ob die Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Durchführung des Gewinnspiels mit der Einwilligung zur Verwendung der Daten zu Werbezwecken verbunden werden darf. Dieser Streit wurde durch die Payback Entscheidung des Bundesgerichtshof (Pressemitteilung) geklärt. Dieser stellte fest, dass die datenschutzrechtliche und die wettbewerbsrechtliche Ebene zu trennen und daher auch die Einwilligungen separat einzuholen sind.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob in diesen Fällen das Kopplungsverbot gilt. Dies würde bedeuten, dass die Gewinnspielteilnahme nicht unter die Bedingung gestellt werden darf, dass beide Einwilligungen erteilt worden sind. Solange eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu nicht getroffen wurde, müssen Unternehmen selbst das Risiko eines möglichen Wettbewerbverstoßes gegen die Vorteile abwiegen, die sie sich durch die Adressgenerierung versprechen.

Praktische Umsetzung

Der praktisch sicherste Weg, dem Streit um das Kopplungsverbot aus dem Weg zu gehen und zugleich die Transparenz gegenüber dem Betroffenen zu wahren, ist es, die Einwilligungen getrennt einzuholen. Hierbei bietet sich eine optische Trennung auf der Gewinnspielkarte an. So sollte zunächst über die Erhebung und Verwendung der Daten für das Gewinnspiel und anschließend über die Werbezwecke und die mögliche Weitergabe an Dritte aufgeklärt werden.

Diese beiden Optionen könnten dann durch Ankreuzfelder zur Wahl gestellt werden. Dadurch kann der Betroffene selbst entscheiden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), ob seine Daten nur für das Gewinnspiel erhoben werden oder darüber hinaus auch zu Werbezwecken genutzt und weitergegeben werden dürfen. Zusätzlich muss ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Betroffenen erfolgen.

Den Abschluss findet die Einwilligung schließlich durch die Unterschrift des Betroffenen. Nun betrachten vielleicht auch Sie die Angaben auf den zahlreichen Gewinnspielkarten mit einem genaueren Blick auf den Datenschutz.

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  • M.E. regelt § 28 Abs. 3b seit 31.8.2009 recht eindeutig, dass ein Kopplungsverbot nur bei einer Monopolstellung besteht.

    • Sie haben insofern Recht, als der Anwendungsbereich des sog. Koppelungsverbotes in § 28 Abs. 3b BDSG sehr beschränkt ist. Der Wortlaut bezieht sich allerdings nicht ausschließlich auf eine Monopolstellung der verantwortlichen Stelle. Das Koppelungsverbot ist im Zusammenhang mit der Freiwilligkeit der Einwilligung zu sehen, die nicht gegeben ist, wenn wirtschaftlicher Druck besteht, die Einwilligung zu erteilen. Gemäß Simitis, dem Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Rn. 223), sind Situationen gemeint, „in denen die Weigerung eine Verarbeitung in Kauf zu nehmen, etwa entweder dazu zwingen würde, deutlich kostenträchtigere Verträge zu schließen oder sämtliche in Betracht kommenden Angebote ebenfalls an die Bereitschaft geknüpft sind, die eigenen Daten preiszugeben.“

      Die Datenschutz-Grundverordnung sieht übrigens in Art. 7 Abs. 4 ein umfassendes Koppelungsverbot vor.

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