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Datenschutz: Darf der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren?

Datenschutz: Darf der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren?

Wenn der Arbeitgeber auf einmal nach dem Führerschein fragt und diesen wohlmöglich auch noch kopieren will, wird der eine oder andere Mitarbeiter dann doch langsam stutzig. Denn das riecht doch ganz gewaltig nach einer weiteren Maßnahme zur Überwachung am Arbeitsplatz. Schließlich geht den Chef der Führerschein doch wirklich gar nichts an – oder etwa doch?

Zulässigkeit der Datenerhebung

Bei der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen durch den Arbeitgeber geht es diesen allerdings sehr wohl etwas an, ob der Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Denn der Arbeitgeber sollte sich nicht stillschweigend darauf verlassen, dass Mitarbeiter sich gesetzeskonform verhalten und sollte daher die Führerscheine seiner Mitarbeiter kontrollieren.

Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der Führerscheinkontrolle ergibt sich aus der Strafbarkeit des Arbeitgebers als Halter bei fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers nach § 21 I Nr. 2 StVG; außerdem darf die Haftpflichtversicherung die Leistung bei einem Unfall verweigern, so dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, selbst für den Schaden aufkommen zu müssen. Aus diesem Grund sollten Führerscheinüberprüfungen in jedem Fall durchgeführt werden.

Nur bei Gebrauch von Dienstwagen

Das Kontrollrecht des Arbeitgebers besteht dann, wenn Dienstwagen – egal ob personalisiert oder aus einem Fahrzeugpool – zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber Halter des Fahrzeuges und aus diesem Grund auch zur beschriebenen Kontrolle verpflichtet.

Geht es allerdings um Privatwagen der Arbeitnehmer, so haften diese bei etwaigen Verstößen selbst (als Halter). Dennoch kann sich auch hier eine Haftung des Arbeitgebers ergeben, nämlich dann, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass ein Fahrer eines betrieblich eingesetzten Privat-PKW keinen Führerschein mehr besitzt. Um sich in solchen Fällen nicht der Beihilfe schuldig zu machen, darf der Arbeitgeber den betroffenen Fahrer in keinem Fall zur Nutzung seines Privatfahrzeugs auffordern oder diese veranlassen.

Durchführung von Führerscheinkontrollen

Der Arbeitgeber hat also das Recht und auch gewissermaßen die Pflicht, die Führerscheine seiner Arbeitnehmer zu kontrollieren, die ein Dienstwagen nutzen.

Eine Kopie der Führerscheine darf und sollte daher angefertigt werden. Außerdem sollte der Arbeitnehmer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, dass er den Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen hat.

Die tatsächliche Kontrolle kann entweder durch den Arbeitgeber selbst oder durch entsprechende Dienstleister durchgeführt werden. Sollten letztere eingesetzt werden, ist zu beachten, dass ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG notwendig sein kann.

Umfang der Kontrolle

Fakt ist, dass allein die Kontrolle einer Kopie des Führerscheins nicht ausreicht. Der Arbeitgeber muss sich das Original vorlegen lassen. Außerdem muss auch auf die eingetragenen Klassen und etwaige Fahrerlaubnisbeschränkungen geachtet werden.

Allerdings gibt es keine konkreten Vorgaben, wie oft die Kontrolle durchgeführt werden sollte. Aufgrund bisheriger Rechtsprechung sollte aber von ein bis zwei Kontrollen pro Jahr ausgegangen werden.

Zugriffsbeschränkungen

Außerdem sind Zugriffsbeschränkungen zu beachten. Das bedeutet, dass auf die Dokumentation der Führerscheinkontrolle und die Kopien nicht jeder Mitarbeiter zugreifen können darf. Nur die Mitarbeiter, die die Informationen diesbezüglich benötigen, sollten die Daten auch einsehen können. Dazu gehört etwa der Fuhrparkleiter.

Jemand, der sich mit der Vergabe von Berechtigen auskennen sollte, ist Ihr Datenschutzbeauftragter. Gut also, wenn Sie einen haben…

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  • Pingback: Datenschutz: Darf der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren? | Die Abzocker
  • Widerspricht ihre Ansicht zum Anfertigen von Kopien Ihrem Newsletter „Nicht bemerkt?! Personalausweis kopieren verboten! Auch wenn es sich hier „nur“ um Führerscheine handelt, für das Kopieren des Ausweises fehlt es m.E. An einer Rechtsgrundlage.

  • Hallo TommyK,
    das Kopieren von Personalausweisen und das von Führerscheinen ist nicht vergleichbar.

    Das Kopieren von Personalausweisen soll aus dem Grund unterbleiben, weil auf diesem die Berechtigungs-Nummer abgedruckt ist. Diese soll aber laut Bundesinnenministerium grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein.

    Die Möglichkeit, den Führerschein zu kopieren besteht deshalb, damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Führerschein tatsächlich kontrolliert hat und dies auch nachweisen kann. Selbstverständlich kann dieser Nachweis auch auf anderem Wege geführt werden.

  • der Fuhrparkleiter will die privaten Adressen aller Mitarbeiter in sein Fleetmanagementtool eingeben, um bei Strafzetteln, diese dem Mitarbeiter direkt zukommen zu lassen.
    Sollte das aber nicht besser die Personalabteilung machen?

  • @prince-magic:

    Aus der Gründen der Datensparsamkeit und um die persönlichen Daten der Mitarbeiter zentral in der Personalabteilung zu halten, gibt es eigentlich keinen Grund diese Daten erneut zu erheben.
    Der Versand der Bußgeldbescheide sollte dann auch über die Personalabteilung erfolgen. Ansonsten bedarf es einer Rechtsgrundlage, bzw. einer Einwilligung der Mitarbeiter. Tatsächlich ist die Verwaltung der Bußgeldbescheide jedoch häufig schon aus Gründen der Arbeitsvereinfachung eine Aufgabe der Fuhrparkleitung.

  • Hat jemand einen Tip wo ich eine Vorlage für die Verpflichtungserklärung finden könnte?
    Bzw. was ich unbedingt beachten muss, dass die Erklärung auch wirksam ist?

  • Darf die Kontrolle des Führerscheins durch den Mitarbeiter erfolgen, der mit mir zusammen arbeitet? Und auch andersherum? Sollte die Kontrolle nicht durch Mitarbeiter der Personalabteilung bzw. durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfolgen?
    Laut Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den (möglichen) Verlust des Führerscheins unmittelbar anzuzeigen.

    • Grundsätzlich ist es sinnvoller, die Überprüfung der Führerscheine in den Verantwortungsbereich der Personalabteilung zu legen. So kann auf der einen Seite die Vertraulichkeit gewahrt bleiben (insbesondere bei Fahrverboten/ Führerscheinentzug) und auf der anderen Seite die Dokumentation der Überpürfung gewährleitstet werden.
      Am Besten Sie wenden sich hierzu an Ihren Datenschutzbeauftragten mit der Bitte, sich dieses Themas anzunehmen.

  • Bei Benutzung eines Dienstfahrzeuges ist eine Kontrolle des Führerscheins auch notwendig.
    Wenn man aber nur seinen privaten PKW nutzt, darf dann der Arbeitgeber eine Kontrolle durchführen?

  • @Liane:

    siehe dieser Artikel unter der zweiten Überschrift: „Nur bei Gebrauch von Dienstwagen“

  • Sollte es in Absatz 2 beim ersten „Arbeitgeber“ nicht eher „Arbeitnehmer“ heißen?
    Den folgenden automatischen Hinweis vom System auf meinen Post finde ich Fehl am Platze: „Du schreibst die Kommentare zu schnell. Mach mal langsam.“

    • Im zweiten Absatz des Artikels ist das „Arbeitgeber“ korrekt, allerdings war es im zweiten Absatz der Unter-Überschrift „Durchführung von Führerscheinkontrollen“ vertauscht, insoweit vielen Dank für den Hinweis.

      Warum WordPress diese falsche Meldung ausgibt, kann ich ad hoc nicht sagen.

  • Bin im öffentlichen Dienst Handwerk, besitze Führerschein seit 40 Jahre, Klasse 3. Muss ich ein ärztliches Attest vorlegen um weiterhin Firmenfarzeuge zu fahren?

    • Eine solche Verpflichtung besteht grds. nicht, Ausnahmen können z.B. bei Fahrern von Gefahrtransporten oder bei der Fahrgastbeförderung gelten.

      Gemäß § 2 Abs. 1 StVG wird ein Führerschein grds. ohne Bedingung oder Befristung erteilt. Befristungen müssen wiederum festgelegt sein. Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und dies durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachweisen können, wird grds. vermutet, dass Sie ein Fahrzeug führen können.

      Selbstverständlich müssen Sie auch „geeignet“ zum Führen von Kfz sein, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Eine Pflicht, diese durch ärztliche Atteste nachzuweisen, besteht allerdings grds. nicht, auch nicht ab einem bestimmten Alter.

  • Danke . Sehr Hilfreich für Mich .

  • Laut den vorigen Kommentaren wird empfohlen, dass der AG den Führerschein 1-2x jährlich kontrolliert. Auch wird es als sinnvoll erachtet, die Kontrolle in den Verantwortungsbereich der Personalabteilung zu legen.

    1. Ist dem AG somit freigestellt, auch täglich oder gar vor jeder einzelnen Dienstfahrt zu kontrollieren?

    2. Kann ich als AN darauf bestehen, dass die Kontrolle für alle Mitarbeiter durch die Personalabteilung oder einen Vorgesetzten durchgeführt wird und nicht durch eine, mir in der Hirachie gleichgestellte, Kollegin?

    Danke vorab.

  • @ wolkinger
    1. Der Arbeitgeber muss und darf Führerscheinkontrollen durchführen, wenn er der Halter des Dienstfahrzeugs ist. Wir empfehlen, die Kontrolle 2 Mal im Jahr durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Im Prinzip darf der Arbeitgeber sich auch vor jeder Dienstfahrt den Führerschein vorzeigen lassen. Es bestehen keine Vorgaben, wie oft die Kontrolle durchgeführt werden soll. Der Arbeitgeber muss sich lediglich vergewissern, dass der Arbeitnehmer, der mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers fährt, im Besitz eines gültigen Führerscheins ist.

    2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass nur ein Dienstvorgesetzter oder die Personalabteilung die Kontrolle durchführen soll. Wichtig ist, dass nur die Mitarbeiter auf die Ergebnisse der Führerscheinkontrolle zugreifen können, die mit der Führerscheinkontrolle beauftragt sind.

  • Hallo,

    vielen Dank für den tollen Artikel.
    Eine Frage hätte ich noch dazu:
    Im Unternehmen X gibt es Poolfahrzeuge, die von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden. z.B. wird ein Mechaniker am Standort Y benötigt, muss ein Paket im benachbarten Ort von der Bürodame abgeholt werden. Da eine Vielzahl von Mitarbeitern in Frage kommen, möchte die GL die Führerscheine aller Mitarbeiter überprüfen.

    Ist dies in Ordnung?

    Danke im Voraus für eine Information

  • @ Asklepios:

    Grundsätzlich sind nach dem Datensparsamkeitsprinzip (§ 3a BDSG) so wenig Daten wie möglich zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Das würde bedeuten, dass nur die Führerscheine von den Mitarbeitern kontrolliert (und kopiert) werden sollten, die auch einen Dienstwagen nutzen.

    Allerdings kann es unter Umständen praktikabler sein, grundsätzlich von allen Mitarbeitern die Führerscheine zu kontrollieren um so eine Vergabe von Dienstwagen auch spontan durchführen zu können ohne jedes Mal im Einzelfall eine Kontrolle durchführen zu müssen.

  • Kann ich mich dagegen weigern weil ich mit der elektronischen Führerscheinkontrolle nicht einverstanden bin?

  • @Timo:
    Nein, Sie können die Vornahme der Führerscheinkontrolle grds. nicht verweigern.
    Der Arbeitgeber hat aufgrund § 21 I Nr. 2 StVG eine Kontrollpflicht und damit auch ein Kontrollrecht. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich für alle Arbeitnehmer aus § 106 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
    Insofern kann der Arbeitgeber auch die Durchführung der Führerscheinkontrolle mithilfe dieses Weisungsrechts bestimmen. Den Weisungen des Arbeitgebers ist Folge zu leisten, soweit das Weisungsrecht reicht, was wiederum aus der Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers folgt.

  • Wie ist die Sachlage bei Mietwagen, die über die Firma gebucht werden?
    Es ist also kein Dienst- oder Poolwagen, sondern im Mietwagen für die Firma unterwegs!
    Gruß

    • Bei Mietwagen ist die Mietwagenfirma Halterin des Fahrzeuges und wiederum als solche zur Führerscheinkontrolle berechtigt und verpflichtet.
      Allerdings kann es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein, dass der Arbeitgeber weiß, wer welchen Führerschein besitzt um eine (bessere) Einsatz- bzw. Projektplanung vornehmen zu können.

  • Situation: Ein AN hat bisher ( über 10 Jahre in der Firma ) keine Dienstfahrten für den AG machen müssen. Es ist auch keinerlei Teil seiner bisherigen Arbeit für die Firma zu fahren. Er befürchtet aber aufgrund von angekündigten Umstrukturierungen, daß er in naher Zukunft eventuell Dienstfahrten mit einem Firmenwagen machen muss.

    Wie sieht es aus wenn der AN dem AG mitteilt, daß er den Führerschein aus gesundheitlichen Gründen bei der FS-Stelle abgegeben hat, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Mit anderen Worten, der AN hat den AG in dieser Sache angelogen. Was kann passieren?

    • Bei der Beurteilung der Frage, ob Sie die Wahrheit sagen müssen oder lügen dürfen, ist stets das Interesse des Arbeitgebers an der Frage zu betrachten. Grundsätzlich dürfte von einer Wahrheitspflicht auszugehen sein, wenn der Umstand für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers von Bedeutung ist. Hier müsste konkret geprüft werden, was der Arbeitsvertrag regelt wie sich die Umstrukturierungsmaßnehmen rechtlich auf Ihr Anstellungsverhältnis auswirken. Für eine konkrete Prüfung des Sachverhalts sollten Sie sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

  • als Haustechniker im Unternehmen verwalte ich auch unsere Zwei Dienstwagen,
    muss ich mir bei jeder Herausgabe der Schlüssel die Fahrerlaubnis (Führerschein) vorlegen lassen ?
    Wer ist Haftbar wenn Person X heute den Führerschein vorlegt, aber morgen wegen eines Deliktes den Führerschein abgeben musste und ich unwissend die Schlüssel rausgebe ?
    danke im voraus für Ihre Antworten.

    • 1. Die Kontrolle des Vorhandenseins einer gültigen Fahrerlaubnis obliegt generell dem Unternehmen als Halter des Fahrzeugs. Wer diese Kontrolle vorzunehmen hat hängt davon ab, wie die Führerscheinkontrolle in dem Unternehmen für das Sie arbeiten grundsätzlich organisiert ist. Sie können dies bei der Personalabteilung erfragen. Sind Führerscheinkontrollen durch das Unternehmen vorgesehen und im System erfasst wenden Sie sich hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten am besten an Ihren internen Datenschutzbeauftragten.

      2. Um einer Haftung zu entgehen ist es ausreichend, dass die regelmäßige Führerscheinkontrolle ausreichend dokumentiert und im Streitfall für Außenstehende nachvollziehbar ist. Wenn die regelmäßige Kontrolle ausreichend dokumentiert wurde, ist das Unternehmen prinzipiell nicht haftbar. Als bloßer Verwalter der Dienstwagen kommt eine Haftung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Ihnen die Führerscheinkontrolle im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung ausdrücklich übertragen wurde oder Sie ausdrücklich darüber informiert wurden, dass einem bestimmten Mitarbeiter die Fahrerlaubnis entzogen wurde, und das Fahrzeug dennoch rausgegeben wird.

  • wie sieht es aus, wenn ein außendienstler nur mit seinem eigenen PKW auf Kundentermine fahren will, hat der AG da auch eine Prüfpflicht? Oder handelt der Außendienstler auf jeden Fall auf eigene Kappe, auch wenn etwas passiert auf dem Weg zum kunden?

    • Eine Pflicht zur Kontrolle besteht für den Arbeitgeber im Allgemeinen nur dann, wenn er selbst Halter des Fahrzeugs ist. Eine Haftung des Arbeitgebers bei Benutzung von Privatwagen kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (siehe dazu unter der zweiten Überschrift dieses Artikels: “Nur bei Gebrauch von Dienstwagen”).

  • In unserer Behörde sollen alle Mitarbeiter die einen Führerschein besitzen eine Dienstfahrerlaubnis beantragen. Sie sollen verpflichtet werden Dienstfahrzeuge zu führen und Personen zu befördern. Nur eine Bescheinigung eines Amtsarztes soll von der Verpflichtung entbinden können. Mitarbeiter die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind brauchen diesen nicht zu machen und sind somit von der Zwangsmaßnahme befreit. Darf eine Behörde eine solche Zwangsmaßnahme erteilen? Der Führerschein ist und war keine Einstellungsvoraussetzung. Fahrsicherheitstrainings, oder gesundheitliche Untersuchungen werden nicht vorgenommen bzw. angeboten.

    • Die Pflicht zur Beantragung einer Dienstfahrerlaubnis bzw. die Verpflichtung einen Dienstwagen zu führen und Personen zu befördern ist grundsätzlich keine Frage der Zulässigkeit einer Führerscheinkontrolle. Welche dienstlichen Pflichten den einzelnen Mitarbeiter treffen, ergeben sich aus den im konkreten Dienstvertrag festgelegten Regelungen. Anhand dieser ist die Zulässigkeit etwaiger dienstlicher Verpflichtungen zu messen.

  • Wie lange muss man die Kontrollnachweise aufbewahren?

    • Im Datenschutz gilt grundsätzlich, dass einmal erhobene personenbezogene Daten nicht für immer und ewig gespeichert werden dürfen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn der Zweck der Speicherung entfällt und keine Aufbewahrungsfristen mehr zu beachten sind.
      Bei einer Führerscheinscheinkontrolle im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist daher die Kopie des Führerscheins der Mitarbeiter zu löschen, wenn z.B. der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet und keinerlei Aufbewahrungsfrist einschlägig ist.

      • Sehr geehrter Herr Dr. Datenschutz,
        vielen Dank für die Anwort. Die Aufbewahrungspflicht bzgl. des Führerscheins hatte sich mir schon erschlossen, z. B. neuer Führerschein o. Mitarbeiter verlässt das Unternehmen. Aber mir ging es primär um die Aufbewahrungsdauer des Kontrollnachweises. Also dem Nachweis, dass ich den Besitz des Führerscheins regelmäßig überprüft habe. Wir prüfen alle 6 Monate. Den Kontrollnachweis erst zu vernichten, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt würde ich als zulang ansehen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten.

        • Leider kann ich Ihnen keine pauschale Antwort geben. Es gilt grundsätzlich der Zweckbindungsgrundsatz. Demnach sind Daten zu löschen, wenn der Zweck erreicht wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
          Ob der Zweck erreicht wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.
          Die Aufbewahrung von Kontrollnachweisen ist ebenso wie die Verpflichtungserklärung von Sicht des Unternehmens aus zu sehen. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Reine Fahrlässigkeit seitens des Halters reicht hierfür aus. Das Unternehmen würde nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

  • Darf der AG bei Einrichtung eines Fahrzeugpools von allen AN eine Führerscheinkontrolle ansetzen und von jedem AN eine schriftliche Verpflichtung einfordern, dass ein evtl. Verlust des Führerscheins sofort dem Fuhrparkleiter, der Personalabteilung und dem Vorgesetzten mitgeteilt werden muss ?

    • Wie bereits zuvor erwähnt, ist im Datenschutz einer der zentralen Grundsätze die Datensparsamkeit (3a BDSG), der besagt, dass nur so wenig Daten wie möglich zu erheben, verarbeiten und zu nutzen sind. Dies würde bedeuten, dass nur die Führerscheine von den Mitarbeitern zu kontrollieren und kopieren sind, die auch den Dienstwagen des Unternehmens nutzen. Allerdings kann es unter Umständen praktikabler sein, grundsätzlich von allen Mitarbeitern die Führerscheine zu kontrollieren umso eine Vergabe von Dienstwagen auch spontan durchführen zu können ohne jedes Mal im Einzelfall eine Kontrolle durchführen zu müssen.
      Wir empfehlen immer neben der Kontrolle an sich, dass Arbeitnehmer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, nach der der Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Die Verpflichtungserklärung ist von Sicht des Unternehmens aus zu sehen. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Reine Fahrlässigkeit seitens des Halters reicht hierfür aus. Das Unternehmen würde nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

  • Mein Arbeitgeber möchte die Führerscheine kontrollieren und mit einen kleinen Aufkleber mit Strichcode markieren,warum auch immer!? Ist das zulässig?

    • Wie bereits in dem Artikel ausgeführt, ist eine Kontrolle unter gewissen Umständen zulässig und auch sinnvoll. Insofern möchte ich nochmals auf den Artikel verweisen.

      Hinsichtlich ihrer Frage bzgl. des Aufbringens eines Aufklebers auf dem Führerschein, bitte ich Sie Verständnis dafür zu haben, dass wir auf diesem Portal keine Rechtsberatung vornehmen können. Eines sei jedoch gesagt: Zur Bewertung der Zulässigkeit des Aufbringens eines Aufklebers mit Strichcode auf dem Führerschein muss leider auf den üblichen juristischen Satz „es kommt darauf an“ verwiesen werden. Ein ausdrückliches Verbot gibt es grundsätzlich nicht. Der Bundesverkehrsminister hat jedoch im Rahmen des Projekts „car2go“, bei dem ein “Siegel“ auf den Führerschein geklebt werden kann ausgeführt, dass dem Aufbringen eines Aufklebers keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstünden, so lange durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandslos wieder entfernen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei die Größe des Führerscheins. Je weniger Platz ein Aufkleber benötigt desto besser. Dies stellt sich jedoch auf Grund der Kreditkartenform etwas schwer da, da der Platz sehr begrenzt ist.

  • Darf der AN dem AG die Anfertigung einer Kopie des Führerscheins verweigern?
    Die Kontrolle, ob ein gültiger FS vorhanden ist, lässt sich ja auch ohne eine Kopie durchführen.

    • Es gibt beim Führerschein kein Kopierverbot wie beim Personalausweis. Der Arbeitgeber haftet als Halter bei fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers/Mitarbeiters nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Deshalb muss der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen, ob die Mitarbeiter mit Dienstwagen einen gültigen Führerschein besitzen. Um die regelmäßige Prüfung zu dokumentieren, sind Kopien des Führerscheins ein geeignetes und zulässiges Mittel. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er Prüfung und Dokumentation auf einem bestimmten Weg durchführt.

  • Unser Fuhrparkmanager will eine elektronische Führerscheinkontrolle einrichten, da seiner Meinung nach, nur er berechtigt ist die gesetzlich notwendige Kontrolle durchzuführen. Da unser Unternehmen über mehrere Standorte deutschlandweit verteilt ist, ist ihm der Aufwand der manuellen Kontrolle zu groß. Kann die Aufgabe der Führerscheinkontrolle auch auf andere Mitarbeiter (jeweils pro Unternehmensstandort einer) übertragen werden, die dann die durchgeführten manuellen Prüfungen an den Fuhrparkleiter übermitteln? Oder darf tatsächlich nur er diese Kontrollen vornehmen?
    Vielen Dank im voraus.

    • Selbstverständlich kann der Fuhrparkmanager die Führerscheinkontrolle auf Mitarbeiter an anderen Standorten übertragen. Die Kontrolle kann sogar auf externe Dienstleister übertragen werden. Es kommt nur darauf an, dass die Durchführung der Kontrolle nachvollziehbar dokumentiert wird, anderenfalls haftet der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Halterhaftung bei Unfällen seiner Beschäftigten.

  • In unserem Betrieb gibt es neben Firmenfahrzeugen auch Mitarbeiter, die ihr privaten PKW betrieblich nutzen! Darf ich trotzdem die Führerscheine von den MA kontrollieren, da bei Privatwagen zwar der Halter haftet, ich als Unternehmer aber auch haftbar gemacht werden kann fals der MA keien gültige Fahrerlaubnis hat?

  • Bei uns wird die Führerscheinkontrolle alle 2 Monate, gefühlt aber schon monatlich, durch unsere Disponentin durchgeführt. Die Vorlage an und für sich ist ja in Ordnung. Aber wir müssen den Besitz auch noch zusätzlich per Unterschrift bestätigen. Ich würde gern wissen weshalb?….weil ich ihn ja vorlege…
    Und ob der AG einen Anspruch darauf hat… ggf. wo das geregelt ist. Oder ob ich die schriftliche Bestätigung verweigern kann und welche Auswirkung dies hat. Die Disposition hat gedroht, dass Sie mich sonst nicht einsetzen kann und ich somit den Job verliere. Dabei hatte Sie den FS ja gesehen.
    Vg

  • Wir führen die Führerscheinprüfung derzeit 2x pro Jahr durch. Was passiert aber, wenn die Mitarbeiter zwischendurch ohne Fahrerlaubnis fahren (z.B. wenn sie ihren Führerschein 1 Monat abgeben). Wir können ja nicht vor jeder Fahrt prüfen.

  • Hallo hoffe sehr sie können mir helfen. Wir Firma A werden von Firma B beauftragt, bei Firma C Sendungen abzuholen und nach B zubringen. Jetzt verlangt der Lagerarbeiter das ich ihm mein Führerschein vorlege, andernfalls würde ich keine Ware bekommen. Er nötigt mich quasi dazu. Darf er das verlangen und wenn nicht wo zeige ich soetwas an? Mein Arbeitgeber direkt lege ich meinen Führerschein auf Verlangen natürlich sofort vor.

    Danke
    Patrick

    • Als erstes stellt sich die Frage, zu welchem Zweck Sie dem Lagerarbeiter den Führerschein vorlegen sollen. Zu Identifikationszwecken? Dazu würde sich natürlich auch der Personalausweis eignen. Es ist zwar relativ unüblich, dass sich Lagerarbeiter um die Identifikation der Fahrer kümmern, könnte aber unter Umständen zutreffen. Ohne weitere Informationen ist dieser Sachverhalt aber schwer zu beurteilen. Schildern Sie doch Ihrem Arbeitgeber die Situation und bitten um Regelung.
      Sie können sich auch immer an die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz in Ihrem Bundesland wenden. Eine Übersicht der Behörden finden Sie hier.

  • Darf der Arbeitgeber eine Kopie des Führerscheins einfach ohne mein Einverständis an Dritte weitergeben z.b. Polizei oder Bußgeldstelle etc. ?

    • Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich das Vorliegen einer Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung notwendig. Der Arbeitgeber kann personenbezogenen Daten beispielsweise an die Polizei herausgeben, wenn hierfür ein richterlicher Beschluss o.ä. vorliegt. Der Beschluss selbst nennt dann auch die entsprechende(n) Rechtsgrundlage(n). Ob der Mitarbeiter über die Herausgabe der Daten unverzüglich zu informieren ist, liegt im Ermessen des Arbeitgebers; dies ist jedoch im Rahmen seiner Führsorge- und Rücksichtspflicht empfehlenswert. Eine Weitergabe der Kopie des Führerscheins durch den Arbeitgeber, wie in Ihrem Fall, bemisst sich an denselben Prinzipien.

  • Wenn ich zum Zwecke der halbjährlichen Kontrolle des Führerscheins meinen Mitarbeiter anweise, ein Foto des Führerscheins zu machen, und dieses Foto dann in der EDV mit Datum einspeichere, gilt dieser Vorgang dann als gültige Kontrolle, obwohl ich mir das Original in diesem Moment nicht vorgelegt wurde. Besten Dank im Vorhinein.

    • Aus haftungsrechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen nicht zu empfehlen. Denn theoretisch besteht die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter den Führerschein zu einem früheren Zeitpunkt fotografiert hat und im Zeitpunkt der Kontrolle gar nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerscheins ist.
      Daher sollte man sich sicherheitshalber immer das Original vorlegen lassen.

  • Ich hätte da mal eine Frage und es wäre super, wenn mir da irgendjemand weiterhelfen könnte. Und zwar darf sich der Arbeitgeber bei der Führerscheinstelle bzw. Polizei etc. selber Auskunft über den Führescheinstatus bzw. Führerscheinverlust beschaffen oder muss der Arbeitgeber sich auf das verlassen, was der Arbeitnehmer ihm erzählt. Zum Beispiel der Grund warum man den Führerschein verloren hat? Vielen Dank im voraus.

    • Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten bedarf einer Rechtsgrundlage. Das StVG (Straßenverkehrsgesetz), in welchem auch die Übermittlungsbefugnisse der Zulassungsbehörden geregelt sind, kennt keine Übermittlungstatbestände an private Anfragensteller, mit Ausnahme des Betroffenen selbst. Daher wäre ein Auskunftsrecht einzig aus §§ 32, 28 BDSG abzuleiten. Dann müsste das Interesse des Arbeitgebers an der Kenntnis der weiteren Begleitumstände des Führerscheinverlustes allerdings gegenüber dem Interesse des Mitarbeiters an deren Verschweigen überwiegen. Zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem StVG genügt es für den Arbeitgeber, sich der Inhaberschaft einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis zu versichern. Liegt diese nicht vor, darf er einen Mitarbeiter nicht fahren lassen. Liegt aber eine vor, ist für seine Haftung unerheblich, aus welchem Grund ein Mitarbeiter seine Fahrerlaubnis zuvor einmal verloren hat. Sollte der Mitarbeiter allerdings alkohol- oder drogenabhängig sein und sich dies auf die Arbeitsleistung auswirken, bestünde ggf. aus dem Arbeitsverhältnis ein Recht des Arbeitgebers auf Kenntnis dieser Umstände. Diese Offenbarungspflicht träfe dann allerdings den Mitarbeiter selbst.

  • Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Aufbewahrung der Kopien des Führerscheins und Personalausweises in Bezug auf die Vermietung von Fahrzeugen. Wir haben eine EuroMobil Station und einige Kunden verlangen von mir, dass ich die Kopien unverzüglich vernichte, sobald er das Vermietfahrzeug zurückgebracht hat. Muss ich das?

    • Für jede Datenerhebung, -nutzung oder –speicherung bedarf es einer gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundlage. Andernfalls ist die Verwendung von Daten nicht gestattet. Möglicherweise ist die Kopie des Führerscheins oder Personalausweises in den Verträgen und/oder AGB geregelt. Für eine genauere Prüfung sollten Sie sich an die Rechtsabteilung Ihres Unternehmens oder einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Eine Rechtsberatung kann hier leider nicht erfolgen.

  • Hallo,
    was bringt eine Kopie des Führerscheines, damit kann ich nicht belegen, das der Fahrer zum Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges einen gültigen Führeschein hat. Hier besteht schon das Problem des Minimalprinzipes – Datensparsamkeit. Daten sollten nur erhoben werden, wenn sie auch tatsächlich gebraucht werden. Die Daten des Führerscheines bringen dem Arbeitgeber nichts, aber er möchte sie erheben – durch eine Kopie. Was soll es bringen, den Führerschein 2 mal im Jahr zu kopieren? der sieht immer gleich aus :)
    Es genügt doch eine „Sichtkontrolle“ durch eine beauftragte Person und entsprechend eine Dokumentation. Eine Kopie beweist doch nicht, dass die beauftragte Person sich den Führerschein regelmässig zeigen lässt.

  • Hallo,
    Ein Mitarbeiter von uns hat keinen Führerschein mehr, führt aber Rufbereitschaft durch. Muss hier als Arbeitgeber geprüft werden ob er mit Auto fährt oder mit Fahrrad? Er wohnt örtlich gesehen nur 15 min mit Fahrrad entfernt. Es wird aber vermutet das er mit Auto gefahren kommt. Eine Kontrolle ob er mit Auto kommt kann so nicht ohne weiteres gewährleistet werden. Wäre hier eine schriftliche Aufforderung sinnvoll und erlaubt zum Umstieg aufs Fahrrad bzw. die Autofahrt zu verbieten?

    • Wird kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, ist es allein Sache Ihres Mitarbeiters, wie er zur Arbeit kommt. Das gilt auch bei Rufbereitschaft. Eine Haftung Ihrerseits kann sich ergeben, wenn Sie Ihren Mitarbeiter trotz Kenntnis vom Fehlen seiner Fahrerlaubnis zur Nutzung seines Privatfahrzeugs auffordern oder diese veranlassen (siehe im Artikel unter „Nur bei Gebrauch von Dienstwagen“). Im Übrigen sind sie nicht verpflichtet, ihm die Nutzung seines Kfz für die Rufbereitschaft explizit zu untersagen.

  • Ist es zulässig eine amtlich beglaubigte Kopie des Führerscheins vorzulegen? Z.B. um bei größeren Entfernungen den Fahraufwand zu vermeiden. Gibt es da belastbare Quellen?

  • Sehr geehrter Dr. Datenschutz,
    als erstes vielen Dank für die tolle Arbeit, die Sie hier leisten! Nun zu meinem Anliegen: Ich betreue erst seit kurzem als Quereinsteiger den Fuhrpark unseres Unternehmens und habe festgestellt, dass es in der Vergangenheit keine lückenlose Kontrolle der Führerscheine gab. Neuerdings wird dieser Bereich jedoch über ein Scan-System einer bekannten Tankstellenkette (4x jählich) sichergestellt und sollte demnach zukünftig tadellos sein. Führt es zu Problemen, wenn es für die Jahre 2014/2015 keine wirklichen Nachweise mehr über Führerscheinkontrollen gibt oder obliegt dieser Zeitraum nicht mehr der Aufbewahrungspflicht? Frei nach dem Motto, nichts passiert, Glück gehabt! :-)

    • Grundsätzlich sollte es nicht besonders kritisch sein, wenn es für die Jahre 2014/15 keine Nachweise gibt – solange es in diesen Jahren keine Vorfälle mit Dienstwagen gab, die ggf. noch behördlich/strafrechtlich geprüft werden. Es handelt sich hier ja um eine Aufbewahrung im Interesse des Arbeitgebers, da er – wie im Artikel beschrieben – als Halter haftbar gemacht werden kann, wenn er die Führerscheine nicht kontrolliert, und nicht um eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bei der es bestimmte Vorgaben für den Zeitraum der Aufbewahrung gibt. Ob die Behörden hier auch noch für zurückliegende Jahre prüfen, ob die Kontrollpflicht durch den Arbeitgeber eingehalten wurde, wäre keine datenschutzrechtliche Frage, sondern eine Frage des StVG. Zukünftig sollten die Nachweise so lange aufbewahrt werden, wie es aus Unternehmenssicht erforderlich erscheint, um zum einen der Kontrollpflicht nachzukommen und nicht den Versicherungsschutz zu verlieren.

  • Hallo! Mein AG hat mir vor einer Woche auf meinen Führerschein zum „Auslesen “ ein kleinen Leser aus Metall geklebt. Das wär wichtig und einfacher für den AN nun durch ein Auslesegerät zu wissen ob der Führerschein noch gültig ist. So meint es mein Disponent. Fragen : Was kann er Alles nun auslesen? Wieso so umständlich wenn der Disponent sowieso den Führerschein sich von uns AN zeigen lassen kann. Ist dieses Aufkleben über die Führerscheinstelle überhaupt bekannt? Ist das Datenschutzrechtlich begründet?

  • Hallo,
    ist das Aufbringen eines Siegels (Herausgegeben durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen) auf den (Papier-)Führerschein zur nachgelagerten elektronischen Führerscheinkontrolle nicht streng genommen eine Urkundenfälschung und wenn nicht, wird hierdurch nicht zumindest die Führerschein-Urkunde invalide?

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