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Datenschutz im Meldewesen – Das Einwohnerbuch

Datenschutz im Meldewesen – Das Einwohnerbuch

Zu Beginn eines neuen Jahres ist auch immer Zeit für gute Vorsätze. Im Datenschutz könnte ein guter Vorsatz der Widerspruch gegen die Verwendung der persönlichen Daten bei den zuständigen Meldebehörden sein.

Beispiel aus dem Melderecht – Das Einwohnerbuch

Ein praktisches Beispiel aus dem Melderecht ist die Verwendung der personenbezogenen Daten der Bürger für Werbezwecke oder Adresslisten.

Als eben dieser Bürger sind wir schließlich verpflichtet, uns jeweils beim zuständigen Bezirksamt, Abteilung Meldeangelegenheiten, an- und abzumelden. Damit verfügt die jeweilige Behörde über einen recht aktuellen Adressbestand. Die Tage erreichte uns nun eine Anfrage zu der Verwendung dieser Daten. Dabei war die Anfrage nicht auf die Weitergabe, bzw. den Verkauf der Adressdaten zu Werbezwecken gerichtet, sondern auf den Abdruck der Adresslisten in Buchform als

Einwohnerbuch.

Ein Einwohnerbuch ist dabei – vereinfacht dargestellt – wie ein Telefonbuch, nur ohne Telefonnummern. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über den Verkauf der Daten zu Werbezwecken berichtet, oder auch über die Gefahren des neuen Bundesmeldegesetzes und warum dieses Geschäftsmodell so lukrativ für die Städte und Gemeinden ist.

Das Einwohnerbuch nun mag auf den ersten Blick antiquiert erscheinen. Auf den zweiten Blick handelt es sich dabei um nichts geringeres als eine vollständige Adressliste; im Gegensatz zu einem Branchenbuch jedoch mit den nahezu vollständigen Adressdaten der Einwohner.

Erstellung von Adresslisten

Bis Anfang des vergangenen Jahres waren die Meldegesetze eine Angelegenheit der Länder, jedenfalls innerhalb des Melderechtsrahmengesetzes. Für die Erstellung von Adresslisten und deren anschließender Veröffentlichung in Buchform findet sich z.B. im Meldegesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg: derzeit folgende Rechtsgrundlage

§34…

…(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln…

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Im Falle des Absatzes 3 kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf diese Rechte hat die Meldebehörde hinzuweisen

2. in den Fällen des Absatzes 3 bei der Anmeldung nach §15 Abs. 1 sowie spätestens zwei, …

Ein Hinweis auf geplante Veröffentlichungen findet sich zumeist nur in den Amtsblättern. Diese Werke stehen inzwischen häufig Online zum Abruf bereit, doch wer hat Zeit und Muße sich durch wirklich äußert lange und sperrige Textpassagen zu kämpfen.

Das neue Bundesmeldegesetz

Ab dem 01. Mai 2015 wird das neue bundeseinheitliche Bundesmeldegesetz gelten. Hier ist in §50 geregelt:

(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden…

(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach §17 Abs. 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Wobei die ortsübliche Bekanntmachung wieder durch das Amtsblatt oder ggf. öffentlichen Aushang erfolgen kann.

Wie kann ich eine Veröffentlichung meiner Daten verhindern?

Ein ungewollte Veröffentlichung kann nur verhindert werden, wenn Sie aktiv tätig werden, sowohl nach alter, als auch nach neuer Gesetzeslage!

Im Gegensatz zu dem Erfordernis der sog. informierten Einwilligung im Datenschutzrecht und dem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der Datenweitergabe, ist ausgerechnet in diesem Bereich des Öffentlichen Rechts ein „Opt-out“ erforderlich.

Die Ausübung Ihres Widerspruchsrechtes bedarf jedoch keiner Begründung und die Meldebehörde ist nicht berechtigt, nach einer Begründung für die Ausübung des Widerspruchsrechtes zu fragen. Der Widerspruch ist zudem unverzüglich durchzuführen.

Werden Sie spätestens bei Ihrem nächsten Termin im Bezirksamt aktiv oder faxen oder schreiben Sie einen Widerspruch gegen die Verwendung, Veröffentlichung und Weitergabe Ihrer persönlichen Daten, denn nur so werden die Datenbestände für Werbende und Interessierte wertloser.

Die Verfassungsmäßigkeit des Widerspruchserfordernisses im Rahmen der gesetzlichen Rechtsgrundlage für eine Veröffentlichung und Weitergabe der Daten, gerade auch im Hinblick auf die kurze „Vorwarnzeit“ in einer unübersichtlichen Publikation, welche zudem einen „Medienbruch“ darstellt, wird noch zu prüfen sein.

Dabei ist zudem fraglich, ob hier nun der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte oder die Bundesdatenschutzbeauftragte eine Hilfe sein kann und wird.

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