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Datenschutz – Jahresrückblick 2012 – Teil 3

Datenschutz – Jahresrückblick 2012 – Teil 3

Und wir starten durch mit unserem Jahresrückblick ins sonnige dritte Quartal 2012 beginnend mit dem:

Der Inhalt im Überblick

Juli

Für Unternehmen ein immer beliebter werdendes Thema: Bring Your Own Device (BYOD), also der Einsatz von privatem technischem Equipment im Arbeitsbereich. Wir zeigten die Vor- und Nachteile auf, welche unternehmensspezifisch gründlich abgewogen werden sollten.

Die Stellungnahme der Artikel 29 Gruppe zum Thema Cloud Computing konnte dann im Lichte der sich verbreitenden Nutzung der Cloud in Unternehmen (jedes 4. in Deutschland) als positiver Anstoß gesehen werden. Zum datenschutzgerechten Umgang legte die Artikel 29 Gruppe konkrete Anforderungen zum Cloud Computing fest.

Mitte Juli ließ sich Google die Abwehr einer Klage satte 22,5 Millionen Dollar kosten. Google wurde vorgeworfen die Sicherheitseinstellung von Safari umgangen zu haben, wonach standardmäßig keine Coockies von Drittanbietern zugelassen werden, um den +1-Button zu ermöglichen. Im November akzeptierte sodann auch das Gericht die Zahlung als Vergleichssumme.

Doch auch dem praktischen Datenschutz haben wir uns gewidmet: Wir erklärten die wichtigsten Aspekte zu den vielen Facetten einer Einwilligungserklärung und machten auf die technischen und rechtlichen Risiken bei der Benutzung von Faxgeräten aufmerksam.

August

Im August ging es zwar mit einer weiteren Praxishilfe zur Einrichtung einer Whistleblowing-Hotline weiter. Jedoch war der August auch von aktueller Rechtsprechung geprägt.

Die Gerichte scheinen hier die Sommerpause ignoriert zu haben. So sorgte der BGH in der bisherigen herrschenden Rechtsprechung und Literatur für Entrüstung, als er § 101 UrhG neu interpretierte. Der BFH schaffte endlich Klarheit beim Terrorscreening.

Und wir erläuterten die Hintergründe zu dem im Juli ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage: Wem gehören die Telefonbuchdaten? Jedenfalls nicht allein der Telekom… Denn die Telekom dürfe ihre gesammelten Telefonbuchdaten nicht nur für sich verwenden, sondern müsse diese an andere Telekommunikationsunternehmen weitergeben.

September

Wie im Juli vermutet, fand das Cloud-Computing Thema weiter Beachtung. So auch von der EU-Kommision, die sich im September dazu äußerte, Cloud-Dienste fördern zu wollen.

Große Aufruhe brachte die Gesichtserkennungsfunktion von Facebook. Deren vorerstige Abschaltung beruhigte dann jedoch schnell das Gemüt der Kritiker.

Nachdem wir im Juli schon über das neue Meldegesetz berichteten, beschäftigte es auch den September. So wird erwartet, das der Datenhandel den Städten zu Einnahmen in Millionenhöhe führen könnte. Denn dem Staat wird durch das Gesetz faktisch die Rolle eines kommerziellen Adresshändlers eingeräumt.

Es war die Rolle des Bundesrates hier die datenschutzrechtlichen Aspekte einfließen zu lassen. Doch er verschenkte seine Chance auf die falschen Ansätze des umstrittenen Gesetzesentwurf einzuwirken, was zu neuem Ärger über das Meldegesetz führte.

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  • Sie machen sich über die lobenswerten Anstrengungen der Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein gegen Facebook lustig, statt sie zu unterstützen. Obwohl Sie vom Fach sind (oder sein sollten) und es besser wissen müssten. Lesen Sie noch einmal § 13 IV TMG und entschuldigen Sie sich für Ihr Blabla?

  • Sehr geehrter Herr Molitor,

    bitte beachten Sie bei Ihrer Kritik an unserem Blogeintrag, dass es sich gerade bei den Jahresrückblicken um subjektive, oft pointierte Meinungen der jeweiligen Autoren handelt, ohne den Anspruch, ein Thema umfassend und abschließend zu behandeln.

    In der Sache werden Sie mir aber doch zustimmen müssen, dass Facebook mit einer Milliarde Nutzern die Art und Weise, wie Menschen kommunizieren revolutioniert und Online mit Offline verschmolzen hat. Es ist ein privater, kostenloser Dienst, den man beitreten kann oder nicht.
    Glauben Sie nicht, dass man dem einzelnen Nutzer soviel Selbstbestimmungsrecht zubilligen können sollte selbst zu entscheiden, ob er an diesem Dienst und dessen Teilnahmebedingungen teilnehmen möchte? Wenn hier die Datenschutzbehörde eines deutschen Kleinstlandes glaubt diesen hundertmillionenfachen Nutzerwillen durch einen Verwaltungsbescheid weltweit überstimmen zu können, erscheint dies – mit Verlaub – doch diskussionswürdig. Es gibt ja datenschutzschonendere Alternativen – die bloß kein Mensch nutzt.

    Das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen garantiert selbst bestimmen zu können, was mit den persönlichen Daten geschieht. Wenn ein privater Dienst seine AGB aus zumindest nachvollziehbaren Gründen (ein deutscher Dienst wie XING tut dies ja auch) dahingehend umstellt, dass die Nutzer als solche erkennbar sind und der einzelne Nutzer diesen Dienst nutzen will, dann darf man durchaus die Meinung vertreten, dass staatliche Verbotsbescheide hier nichts zu suchen haben und die Landesdatenschutzbehörde sich lieber ihren primären Aufgaben widmen sollte.
    Die paternalistische Staatsauffassung, der Glaube, dass der Staat durch eine Verwaltungsbehörde mittels Bußgeldbescheiden in zutiefst private Rechtsverhältnisse eingreifen sollte, widerstrebt zumindest meinem Staatsverständnis einer freiheitlichen, liberalen Gesellschaft im Jahr 2013.

    Nebenbei: Auch Ihr Verweis auf §13 VI TMG greift nicht. Ohne die Fragen der Zuständigkeit oder andere Fragen zu thematisieren: Die Vorläufer der Regelung stammen noch aus den Anfangsjahren des Internets als man mit dem DFÜ Modem ins Internet geruckelt ist, in einer Zeit, in denen an Soziale Medien und deren Geschäftsmodelle wie Sie heute existieren noch gar nicht zu denken war.

    Daher wird sich der Bescheid auch nicht halten, denn einem Social Media Dienst wird man unter dem Aspekt der „Zumutbarkeit“ schwerlich absprechen können, sein Geschäftsmodell auf diese Weise zu realisieren. Das dürfte – außerhalb des ULD – doch wohl gängige Meinung unter den Fachjuristen sein. Der Hintergrund des Bescheids ist vielmehr ein anderer. Das ULD hatte jahrelang Publicity mit seinem als David gegen Goliath stilisierten Kampf gegen Facebook. Doch irgendwann muss auch mal Butter bei de Fisch, daher der Bescheid als letzter Akt.

    Juristisch gehaltvoll ist davon aber nichts, der Bescheid wird mE keinen Bestand haben können.

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