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Datenschutz – Jahresrückblick 2017 – Teil 2

Datenschutz – Jahresrückblick 2017 – Teil 2

Heute folgt der zweite Teil unseres Jahresrückblicks im Datenschutz, der die Monate April bis Juni 2017 zusammenfasst.

Der Inhalt im Überblick

April

Für die am 07.05.2017 stattfindende Landtagswahl in Schleswig-Holstein, stand bereits der Wahl-O-Mat zur Verfügung. Nutzte man diesen, so konnte man sich insbesondere über die Positionen der Parteien zum Thema Videoüberwachung informieren und sehen welche Parteien sich für eine Ausweitung aussprechen und welche dagegen. Dabei sprachen sich die SPD, Grüne, Piraten und DIE LINKE deutlich gegen eine Ausweitung der Videoüberwachung aus.

Wer in seinem Unternehmen Videoüberwachung einsetzen möchte, der ist heute dazu verpflichtet eine Vorabkontrolle durchzuführen und ist die Zulässigkeit der Videoüberwachung an § 6b BDSG zu messen. Ab in Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung gibt es die Vorabkontrolle nicht mehr. Beim Einsatz umfangreicher Videoüberwachung muss man eine sog. Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Einen ersten Entwurf für Leitlinien zur Folgenabschätzung stellte die Artikel-29-Datesnschutzgruppe vor.

Hat man im Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser, neben dem Datenschutzbeauftragten, vor dem Einsatz der Videoüberwachung einzubinden. Aber auch in anderen Fällen ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Ob der Betriebsrat auch bei Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht besitzt ist fraglich. Mit dieser Problematik haben wir uns auseinandergesetzt.

Kurz vor Ende des Aprils hat der Bundestag dann noch das neue Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet, welches zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018 in Kraft treten wird. Neben einer Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses findet sich im neuen BDSG auch eine neue Regelung zur Videoüberwachung.

Mai

Wer in seiner Freizeit gerne seine Mitbürger überwacht um diese hinsichtlich begangener Ordnungswidrigkeiten zu überführen, dem sei gesagt: Diese heimliche Überwachung ist rechtswidrig und stellt das in diesem Zusammenhang heimliche Fotografieren einer anderen Person, nach Ansicht des AG Bonn, einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild dar.

Aber auch andere Freizeitbetätigungen sind nicht immer folgenlos. Eine Frau miete vom 04.06.2017 bis 07.06.2010 mit Ihrem männlichen Begleiter, namens Michael, ein Zimmer. 9 Monate später brachte sie Joel zur Welt. Die Frau, die Michael seitdem nicht mehr gesehen hatte und auch dessen vollen Namen nicht kannte, begehrte nun gegenüber dem Hotel die Offenlegung der Namen sämtlicher Hotelgäste mit dem Namen Michael im fraglichen Zeitraum. Das Hotel verweigerte dieses „Väterroulette“ und bewahrte den Liebhaber so vor Unterhaltszahlungen. Zu Recht, wie das AG München feststellte.

Tobias Richter drehte in seiner Freizeit ein YouTube Video, wie man die Software „BILDsmart“ umgeht, um BILD Online bei aktivem Werbeblocker konsumieren zu können, wurde in einem fragwürdigen Urteil des LG Hamburg auf Unterlassen der Verbreitung des Videos verurteilt.

Am 12. Mai 2017 stimmte der Bundesrat in seiner 957. Sitzung dem neuen Bundesdatenschutzgesetz zu und haben wir uns daher näher damit beschäftigt, welche Neuerungen das neue BDSG insbesondere im Beschäftigtendatenschutz und bei der Videoüberwachung mit sich bringt. Auch dass die Bestellung des Datenschutzbeauftragten weiterhin verpflichtend ist, nahmen wir wohlwollend zur Kenntnis.

Juni

Anfang Juni fand dieses Jahr die World Wide Developer Conference (WWDC) von Apple im neuen Campus statt. Bei der Auftaktveranstaltung werden oft neue technische Geräte erwartet. In diesem Jahr wurde der Apple HomePod vorgestellt. Dabei handelte es sich um Lautsprechersystem, das mit Hilfe von Siri gesteuert werden kann also ähnlich Amazon Echo und Google Home agiert. Eine erste Einschätzung, ob beim  HomePod in Sachen Datenschutz alles ok ist, haben wir für Sie vorgenommen.

Aufsehen erregte ein Urteil des LG Köln, bei dem ein Täter nur deshalb überführt werden konnte, weil BMW Daten aus einem E-Steuerungsmodel eines Carsharing-Fahrzeugs zur Verfügung stellte. Anhand dieser Daten war es dem Gericht möglich den Fahrtverlauf z.T. sekundengenau zu rekonstruieren. Die Daten wurden vom BMW grundsätzlich zum Zwecke der Abrechnung und technischen Weiterentwicklung erhoben, gleichwohl war die Erstellung eines entsprechenden Bewegungsprofils mit Hilfe der Daten möglich und sollte man sich daher zweimal überlegen, ob man Verkehrsstraftaten mit einem Carsharing-Fahrzeug begeht, da hier der Datenschutz möglicherweise auf der Strecke bleibt.

Dass die Polizei bei Verdacht einer schweren Straftat berechtigt ist, Telefonate des Verdächtigen mitzuschneiden oder mitzuhören, daran haben wir uns bereits gewöhnt. Auch, dass gesendete SMS oder E-Mails von Providern zur Verfügung gestellt werden, ist nichts Neues. Anders ist jedoch im Bereich der Messenger-Dienste, hier ist die komplette Kommunikation gegen den Zugriff der Diensteanbieter durch eine ausreichende Verschlüsslung geschützt. Darin sehen die Innenminister einen rechtsfreien Raum, da hier Straftaten geplant, verabredet und sogar begangen werden können. Um hiergegen vorzugehen beschloss die Innenministerkonferenz die staatliche Überwachung auf WhatsApp & Co. auszuweiten.

Ende Juni sorgte noch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für Aufsehen, da dieses mit unanfechtbaren Beschuss die ab 1 Juli 2017 geltenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar erklärte. Dieser Entscheidung gilt jedoch nur unmittelbar gegenüber Spacenet und hat somit keine Bindungswirkung für andere Provider, für die das Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung somit gelten.

Morgen geht es weiter mit den Monaten Juli – September: Jahresrückblick 2017 – Teil 3

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