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Datenschutz und Newsletter: Gut gedacht ist das Gegenteil von gut gemacht

Datenschutz und Newsletter: Gut gedacht ist das Gegenteil von gut gemacht

Irgendwie scheint sich inzwischen in der Marketing-Welt herum gesprochen zu haben, dass es etwas gibt, dass man „Datenschutz“ nennt. Und dieses Ding „Datenschutz“ sorgt dafür, dass man als Unternehmen bestimmte Pflichten gegenüber seinen Kunden einhalten muss. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem auch der Hinweis auf eine Widerspruchmöglichkeit für den Erhalt von E-Mail-Newsletter. Leider scheint es noch an der Umsetzung dieser Pflicht zu mangeln…

Was bei Newslettern datenschutzrechtlich bedacht werden muss

Schon bei der Bestellung eines Newsletters im Internet ist aus Sicht des Newsletter-Anbieters (sprich dem werbenden Unternehmen) einiges zu beachten, wobei zusätzlich zwischen Bestands- und Neukunden unterschieden werden muss.

Darüber hinaus findet in diesen Fällen weniger das BDSG und vielmehr das UWG Anwendung. Danach besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Empfänger des Newsletters vorher um Erlaubnis zu fragen(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Hierfür ist das so genannte Double-Opt-In-Verfahren einzusetzen.

Schließlich muss der Kunde bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Dies könnte etwa so aussehen:

Sieht so aus, als wäre alles richtig gemacht worden. Sieht aber leider nur so aus…

Die Praxis

Auch wenn ein Hinweis gegeben ist, dass der Newsletter wieder abbestellt werden kann, so kommt ein weiterer Aspekt hinzu, der scheinbar im vorliegenden Fall vergessen wurde: Das Abmelden muss auch tatsächlich möglich sein!

Folgte man nämlich oben angebendem Link, wurde man nämlich auf folgende Seite weiter geleitet:

Eine neue Anmeldung also, um sich von einem Newsletter abzumelden? Interessant… Denn natürlich bedeutet dies für den Nutzer mehr Aufwand und eine höhere Zeitinvestition. Und was, wenn der Nutzer sein Passwort gar nicht mehr weiß? Kein Problem, auch dafür ist gesorgt:

Spätestens an dieser Stelle bricht der genervte Nutzer ab. So viel Aufwand wegen eines einzelnen Newsletters wird der Durchschnitt wohl nicht auf sich nehmen. Und damit hätte das Unternehmen sein Ziel erreicht…

Und die Moral von der Geschicht…

…auf halbem Weg aufhören, bringt es nicht! Dem Nutzer darf nicht nur suggeriert werden, dass eine Abmeldung vom Newsletter möglich ist, sie muss auch tatsächlich bestehen.

Der Nutzer muss laut Drucksache:

„klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung seiner elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung problemlos abzulehnen.“

Und von problemloser Ablehnung des Newsletters kann wohl im Beispiel keine Rede sein. Im Zweifel sollte sich die Marketing-Abteilung bereits bei der Planung von Newslettern an den Datenschutzbeauftragten wenden. Gut also, wenn Sie einen haben…

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  • Guten Tag,
    Würde es auch ausreichen, wenn man statt eines wörtlichen Hinweises über die Abbestellmöglichkeit, den folgenden kurzen Hinweis und einen Link zur ausführlichen Aufklärung über den Newsletter angibt:

    „Mehr über unseren Newsletter erfahren Sie hier >>“
    (Diese Zeile wird komplett oder teilweise verlinkt und führt zur einer Extraseite mit allen Informationen bzgl. Newsletter)

    Danke im Voraus!

  • Hallo, ich versuche seit Wochen, einen Preisbenachrichtigungs-Newsletter von Skyscanner abzustellen. Es gibt wohl verschiedene Buttons dazu, aber die führen zu irgendwelchen Webseiten, auf denen sich dann die Abmeldung ebenso nicht erschliessen läßt. Eine Mail an Skyscanner führte zu nichts oder lief ins Leere. Wo genau kann ich solche Probleme melden? Ist dafür der Datenschutzbeauftragte zuständig?

    • Sicherlich können Sie Kontakt zum Datenschutzbeauftragten aufnehmen, um solche Missstände zu melden. Nach Erteilung einer Einwilligung in die Werbung haben Sie ungehindert das Recht die Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Dabei muss der Widerruf genauso einfach wie die Erteilung der Einwilligung erfolgen. Im äußersten Notfall haben Sie nach Art.77 DSGVO das Recht Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

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