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Datenschutz: Welche Fragen darf der Vermieter stellen?

Datenschutz: Welche Fragen darf der Vermieter stellen?

Wer in Hamburg, Berlin oder in München eine Wohnung sucht, muss in der Regel zahlreiche persönliche Fragen des potenziellen neuen Vermieters beantworten. In der Regeln sind schon im Rahmen der Bewerbung der Beruf, Alter, Einkommen und Familienstand anzugeben. Nach erfolgreicher Bewerbung sind zum Besichtigungstermin die Gehaltsnachweise von den letzten 3 Monaten, Schufa-Auskunft, Vorvermieterbescheinigung, Personalausweiskopie sowie Selbstauskunft mitzubringen.

In der letzten Zeit haben sich immer mehr Bürger zu diesem Thema bei der hamburgischen Aufsichtsbehörde beschwert – und das ganz zu Recht. Der hamburgische Datenschutzbeauftragte hat nun ein umfassendes Gutachten zum Thema „Fragerecht des Vermieters“ erstellt. Wir haben das Gutachten für Sie zusammengefasst.

Rechtslage

Der Vermieter bzw. der Makler ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine nicht-öffentliche Stelle und unterliegt damit den Regelungen des BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.

Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht. Danach darf der Vermieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind.

Fragerecht vor dem Besichtigungstermin

Bei einem nicht offenen Besichtigungstermin kann es bereits im Vorfeld erforderlich sein, dass der Vermieter bzw. der Makler für organisatorische Zwecke bestimmte Daten erheben und speichern darf, nämlich

  • den Namen des Mietinteressenten und
  • einige Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

Im Einzelfall können weitere Angaben erforderlich sein, z.B. die Angabe, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Fragerecht im Rahmen der Vertragsanbahnung

Nach dem Besichtigungstermin, wenn der potenzielle Mieter an der Wohnung interessiert ist, darf der Vermieter folgende Daten erheben und speichern:

  • weitere Kontaktdaten, z.B. Anschrift, Faxnummer
  • weitere Angaben zur Identität, z.B. das Geburtsdatum
  • Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
  • Beruf und ggf. Arbeitgeber des Bewerbers
  • Angaben zu den Einkommensverhältnissen, einer eventuell bestehenden Privatinsolvenz und zu einem ggf. vorgesehenen Bürgen des potentiellen Mieters

Nicht erlaubt sind:

  • Schufa-Auskunft
  • Vorvermieterbescheinigung
  • Kopie des Personalausweises

Fragerecht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Wenn sich die Parteien einig sind, dass der Mietvertrag abgeschlossen werden soll, dürfen nur noch diese Daten verlangt werden:

  • Nachweis zu den Einkommensverhältnissen
  • Bank- und Kontodaten

Besondere Regeln für „Kleinvermieter“

Der Vermieter oder Makler darf weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn es im besonderen Einzelfall erforderlich ist. So kann in besonderen Fällen das Fragerecht eines „Kleinvermieters“, der eine Einliegerwohnung im eigenen Wohnhaus vermietet, über den oben beschriebenen Rahmen hinausgehen.

Auswirkungen in der Praxis?

Die Stellungnahme des hamburgischen Datenschutzbeauftragen wird wohl zunächst auf die Praxis keine Auswirkung haben. In der Not sind die Wohnungssuchenden bereit alles von sich preis zu geben, um die gewünschte Wohnung zu bekommen.

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  • Also ich kann mir gerade im Bezug auf die SCHUFA-Auskunft schon vorstellen, dass JEDER Vermieter ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann, bereits vor Vertragsabschluss zu wissen, ob der Mieter Negativmerkmale hat oder nicht. Und sich dann ggf. gegen diesen zu entscheiden. Das macht eine bank bei einem Kredit ja auch so, und wenn man die Mietzahlungen für gute Wohnungen in den genannten Städten anlegt, dann übersteigen die viele Bankenkredite auf die Jahre der Mietzeit gesehen locker. Und bei einem Kredit regt sich auch keiner auf, dass die Bank automatisiert und völlig ohne Reue als SCHUFA-A-Kunde mehr Daten zieht, als jeder Vermieter in einer Selbstauskunft je sehen würde. 

    • Nachvollziehbar aus Deiner Sicht als Vermieter. Generell ist das Prozedere jedoch mit Hilfe des besitzerfreundlichen Gesetzgebers pervertiert. Und zwar in einer unerträglichen und, in keinster Weise nach zu vollziehender Art und Weise. Es ist einfach nur noch verkommen und grottig. Optional sollte der vermeintliche Vermieter gegenüber dem Mieter in spe gefälligst ebenso die Hosen runter lassen.

      • Sehen Sie, das ist vielleicht das Problem, warum Sie vielleicht keine Wohnung mehr bekommen. Wer will an Sie vermieten, als Sprücheklopfer, der im Net jederzeit ersichtlich wird/ist unter dem Namen.
        Warum kaufen Sie sich keine Wohnung oder Apartment. Sie sind dann Vermieter – besitzen eine Immobilie und können sie dann vermieten. An einen Mieter zum Sonderpreis.
        Ihr Kommentar – ein bisschen lustig oder auch lachh…
        Viel Spass beim Kauf

        • Nee, Hans-Uwe, nicht jeder hat Vorfahren, die einen Stein geworfen haben und bestimmt, bis hierher gehört alles uns. Machen wir uns nichts vor: sehr oft ist das zu vermietende Objekt geerbt. Außerdem verdient nicht jeder so viel, dass er eine Wohnung kaufen kann, eben WEIL vom Beginn des Berufslebens an einer satt gemacht wurde, der mir seiner geerbten Immoblilie Geld zieht. Der Mieter hat das Risiko, dass die Wohnung sich dann eben doch als Flop rausstellt und der Vermieter, dass der Mieter ein schlunziger Nichtzahler ist. Deshalb haben Makler ( wenn sie z. B. Mitglied im RDM sind) ihre Vorteile. Sie verfügen nach etwas Berufserfahrung über reichlich Menschenkenntnis und sind schon von daher hilfreich. Wenn man allerdings zu geizig ist, diese Leistung als Vermieter zu bezahlen, dann muss man alles auf die Glückskarte setzen. Ich bin übrigens keine Maklerin.

      • Guten Morgen
        „besitzerfreundlichen Gesetzgebers pervertiert“. Sorry. Wenn dem so wäre, müssten Vermieter nicht so penibel auf eine „ordentliche“ Auswahl seiner Mieter achten. Wenn der Staat zu dem „pervertiert“ ware, müssten Vermieter es nicht erdulden, von einzelnen Mietern über Monate, ja, Jahre enteignet zu werden. Denn genau diese Dinge sind es, die zu diesen Verhältnissen führen, die Sie anprangern. Es geht hierbei um Existenzen, welche durch nicht zahlende, und noch schlímmer, nicht ausziehende Mieter entstehen.

    • Mir stellt sich da noch die Frage der Kosten – wer zahlt denn die Auskunft. Abgesehen das diese für Privatpersonen 1x jährlich kostenfrei ist – meist will der Vermieter dann aber eine die nicht älter als drei Monate ist…

      • Da die Auskunft vom Mietinteressenten beantragt wird, zahlt dieser auch die Leistung. Ob Kostenansprüche gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden können, ist eine zivilrechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage.

    • Für was gibt es dann für alle heute einen Datenschutz, wenn er dann so einfach übergangen werden kann. Hier wollen zig unbekannte Makler und Vermieter die Daten von Interessenten haben. Hier sollten sich die Mietinteressenten einig sein und Ihre intimen Daten erst bei absolutem Mietinteresse bekannt geben.

  • Ist ein diesen Richtlinien widersprechendes Verhalten denn abmahnfähig? Es gibt da diesen Exvermieter von mir …

  • @Pascal Rosenberg:

    Nach dem Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 22. Oktober 2009 dürfen Vermieter erst dann eine Auskunft zu einem Mietinteressenten bei einer Auskunftei einholen, wenn der Abschluss des Mietvertrags mit diesem Bewerber nur noch vom positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt.

    Es dürfen dabei nur folgende Datenkategorien nach Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses an Vermieter übermittelt werden, sofern diese Daten zulässigerweise an die Auskunftei übermittelt bzw. von dieser erhoben wurden:
    – Informationen aus öffentlichen Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen;
    – sonstige Daten über negatives Zahlungsverhalten, bei denen die dem jeweiligen Eintrag zugrunde liegende Forderung noch offen ist oder – sofern sie sich zwischenzeitlich erledigt hat – die Erledigung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und
    – eine Bagatellgrenze von insgesamt 1.500 € überschritten wird.

    Die Übermittlung von Scoringwerten an Vermieter ist unzulässig, sofern darin andere als die oben genannten Daten verwendet werden. Vermieter dürfen bei einer Auskunftei – was in der Praxis jedoch größtenteils nicht beachtet wird – weitergehende als die oben genannten Daten grundsätzlich auch nicht im Wege einer Einwilligung des Mietinteressenten erheben. Auch die Vorlage einer Selbstauskunft darf vom Mietinteressenten nicht verlangt werden.

    Einen konkreten Einkommensnachweis muss der Mieter erst dann vorlegen, wenn es bereits zu einer positiven Entscheidung über die Begründung des Mietverhältnisses gekommen ist.

  • @SBarche:

    Sie haben die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzureichen. Welche Behörde für Sie zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie wohnen.

  • Muß eine Kopie des PA tatsächlich an den Vermieter übergeben werden?

  • @Pascal Rosenberg:

    Nicht zu verwechseln ist die Datenübersicht nach §34 des Datenschutzgesetzes (oft Selbstauskunft genannt) mit einer Schufa-Auskunft für dritte. Erstere ist kostenlos und enthält viele Informationen die nur für die betreffende Person bestimmt sind, letztere kostet Geld und beschränkt sich z.B. bei der Schufa-Auskunft für Vermieter auf die im Artikel genannten Punkte (Negativmerklmale). Leider gibt es viele Vermieter die auf die Selbstauskunft bestehen, und in dieser stehen halt viele sehr vertrauliche Informationen.

    @SBarche:

    Man findet z.B. recht schnell viele Hausverwaltungen, die in Ihren Selbstauskünften nach der Schufa-Selbstauskunft inkl. Basiscore verlangen (Google sei dank). Ich sehe hier durchaus die Möglichkeit dass eine andere Hausverwaltung welche sich auf die Schufa-Vermieterauskunft beschränkt Abmahnungen veranlasst. Schließlich erschleichen sich diese Hausverwaltungen einen Wettbewerbsvorteil, indem sie nicht zulässige Informationen sammeln.

    Man kann seine Selbstauskunft auch recht einfach „verschönern“. Dies ist auch nicht besonders schwierig, da die Selbstauskunft der Schufa nach §34 keinerlei Sicherheitsmerkmale hat, ein guter Scanner und ein guter Laserdrucker reichen vollkommen aus.

    Angaben wie z.B. der Basiscore oder die Disporahmen kann der Vermieter niemals kontrollieren, genau so wenig wie z.B. die Anzahl der Kreditkarten. Selbst wenn er Verdacht schöpfen sollte könnte er wohl vor keinem Gericht die Unrichtigkeit dieser Angaben nachweisen, schließlich hat er auch kein berechtigtes Interesse daran.

    Lediglich beim vorliegen von harten Negativmerkmalen (wie im Artikel erwähnt) wäre ich beim „verschönern“ zurückhaltend, dass Vorliegen solcher Merkmale darf natürlich nicht verschwiegen werden, und kann auch aus anderen Quellen überprüft werden.

    Aus diesen Gründen würde ich als Vermieter nur die dafür vorgesehene Schufa-Auskunft auf Sicherheitspapier verlangen, und auf die Informationen wie z.B. den Basiscore verzichten.

  • Wird ein Mieter vom Vermieter nur deshalb abgelehnt weil der Vermieter auf die Selbstauskunft inkl. den Scorewerten besteht, so sehe ich durchaus die Möglichkeit einer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Diskriminierung. Gleiches gilt auch dann, wenn ein Mieter Aufgrund von Informationen in dieser Selbstauskunft abgelehnt wird (z.B. ein schlechter Score Wert).

    Besonders größere Vermieter müssen sich streng an das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz halten. Eine Ablehnung darf nur beim vorliegen von sachlichen Ablehnungsgründen erfolgen (z.B. Negativmerkmale wie Insolvenz).

    Sofern ein Anfangsverdacht besteht trägt der Vermieter die Beweislast.

  • In meinem aktuellen Fall möchte der Maker nach Besichtigungstermin und nach Anfrage einer Selbstauskunft über Beruf, Einkommen etc. , aber noch ohne jegliche Äußerung über eine mögliche Vertragsanbahnung (Original Wortlaut : „Zur endgültigen Entscheidung“) eine Kopie meines Arbeitsvertrages, Schufa-Auskunft und die drei letzten Gehaltsabrechnungen. Laut meines Verstehens oben angegebener Punkte sind zumindest letztere erst direkt vor Vertragsabschluss „einforderbar“ und nicht vorher, die Schufa-Auskunft nicht zulässig (ich habe ja in der Selbstauskunft bereits unterschrieben, dass keine Forderungen gegen mich bestehen usw.) aber was ist mit dem Arbeitsvertrag?

  • Hallo,
    Sie schrieben in Ihrem Artikel:
    […]
    Nicht erlaubt sind:
    Schufa-Auskunft
    Vorvermieterbescheinigung
    Kopie des Personalausweises
    […]

    Nach welcher Rechtsgrundlage richten sich konkret diese Punkte?

    • Der Vermieter darf diese Informationen nicht verlangen, da er seinen Anspruch auf keine Rechtsgrundlage stützen kann. Personenbezogene Daten dürfen eben nur dann erhoben werden (auch durch einen Vermieter), wenn es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt.

      • @ Dr. Datenschutz

        Wie sieht die Praxis aus? Tut man nicht, was der Vermieter/Makler verlangt, bekommt man die Wohnung nicht. Leider sind Mietinteressenten immer am kürzeren Hebel (solange der Mietvertrag noch nicht unterschrieben ist). „Friss oder stirb“ lautet das Motto.

        Komischerweise sollen sich immer nur die Schwachen an die Gesetze in unserer Gesellschaft halten. Die Stärkeren (hier: Vermieter/Makler) können weitgehend ungestört im rechtsfreien Raum agieren.

        • Unsere klare Empfehlung ist, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen. Nur so kann die Botschaft die Vermieter und Makler erreichen, dass sie nicht uferlos sensible Daten von Mietinteressenten verlangen dürfen. Solange sich niemand beschwert, wird sich wohl auch nicht viel ändern.

          • @ Dr. Datenschutz

            Mal ehrlich, soll man wirklich jeden Vermieter und Makler, der unzulässige Daten/Unterlagen anfordert, bei der Aufsichtsbehörde anzeigen?
            Bekommt man dann überhaupt noch eine Wohnung? Gibt es überhaupt noch Vermieter, die NICHT das Komplettpaket verlangen (inklusive Ausweiskopien, Schufa-Selbstauskunft, Vorvermieterbescheinigung, ungeschwärzte Gehaltsabrechnungen/Kontoauszüge)? Die Aufsichtsbehörden scheren sich meiner Erfahrung nach einen Dreck um solche „Kinkerlitzchen“, wenn man denn überhaupt Antwort bekommt wegen der personalmangelbedingten Überlastung. Als einfache Wohungssuchende hat man keine Wahl. Entweder Bedingungen akzeptieren oder unter der Brücke schlafen. Man ist einfach rechtlos und muss sich alles gefallen lassen.

            Noch eine andere Frage:
            Ist es ein gangbarer Weg, dem Vermieter anzubieten, Einsicht in die gewünschten Unterlagen zu gewähren? Es sollen also keine Kopien dauerhaft beim Vermieter verbleiben. Er soll sich die Unterlagen ansehen und die relevanten Angaben notieren dürfen? Gibt es hierzu Erfahrungswerte?

            • Erfahrungswerte können wir keine anbieten.

              Das Angebot einer Einsichtnahme ändert nichts an der grundsätzlichen Problematik, dass es auf Seiten der Vermieter für die Erhebung dieser oben aufgeführten Daten an einer Rechtsgrundlage mangelt. Und ob sich dieser darauf einlässt ist fraglich.

              Unsere klare Empfehlung ist, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen. Nur so kann die Botschaft die Vermieter und Makler erreichen, dass sie nicht uferlos sensible Daten von Mietinteressenten verlangen dürfen.

          • @ Dr. Datenschutz

            Ich habe nach einer Besichtigung einen Bogen erhalten, der von mir die folgenden Dokumente verlangt:

            – Kopien von Personaldokumenten
            – Kopie der letzten 3 Gehaltsabrechnungen
            – Erklärung des derzeitigen Vermieters über Mietschuldenfreiheit
            – Schufa – !!Eigenauskunft!!

            Nehmen wir an, ich reiche eine Beschwerde ein mit dem Bogen v. der Hausverwaltung als Beilage. Was genau kann die Behörde tun? Wie sieht es mit der Beweislast aus? Bzw., wenn so ein Bogen ausreichend ist und – wir nehmen einfach an – die Verstöße sind ausreichend belegt, was kann die Behörde erwirken? Vermutlich kriege ich die Wohnung nicht, es seiden ich gebe die Daten weiter, die erwartet werden und habe etwas Glück, aber bringt es etwas ALLGEMEIN, wenn man eine Beschwerde einreicht? Ändert man damit etwas? Sie haben das leider komplett offen gelassen.

            Danke im Voraus!

            • Wenn jeder resigniert und dem Fatalismus anhängt, dann haben wir eine selbsterfüllende Prophezeiung. Es ändert sich erst dann etwas, wenn aufhören, daran zu glauben, dass wir angeblich ja eh nichts ändern könnten.

              Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

  • Wir haben uns gestern erst eine Wohnung angesehen die wir ganz toll fanden. Jetzt sollen wir eine Vorvermieterauskunft, Schufa-Auskunft sowieo Kopien von Gehalt und Personalausweis vorweisen. Die Firma möchte sogar AUF DAS BANKKONTO zugreifen können! Gehen die hier nicht eindeutig zu weit? Erst danach wird entschieden, ob wir als Mieter überhaupt in Frage kommen oder nicht.

  • Wohne seit 10 Jahren in der selben Wohnung. Hausverwaltung hat schon 5x gewechselt. Die jetzige fordert nun Kopien der Ausweises von mir. Da der Vermieter seit jahren seinen Pflichten nicht nachkommt möchte ich die Ausweispapiere nicht abgeben. Bin ich nach 10 Jahren oder generell dazu verpflichtet? Bei Mietvertragsabschluss hatte der damalige Hausbesitzer keine Kopien verlangt.In meiner Wohnung gibt es keine Heizung im Schlafzimmer, die Fensterrahmen sind lose in der Wand, Feuchtigkeit und Schimmel in den Ecken. Angeblich wären wir Schuld!! Hinzu kommt das mein Kind Autoimunkrank ist und der Vermieter dies auch weiß. Mir wird gesagt ich soll ausziehen wenn mir das nicht passt. Ich weigere mich mit den Kopien der Ausweis weiterhin. DANKE an jeden der mir antwortet.

    • Selbst wenn Ihr Vermieter seinen Pflichten nachkommen würde, dürfte er keine Kopie Ihres Ausweises anfordern. Ausweiskopien dürfen nur in engen rechtlichen Grenzen angefertigt werden, z.B. durch Banken nach dem Geldwäschegesetz, grundsätzlich aber nicht durch Vermieter von Wohnraum. Da sich Ihre weiteren Fragen konkret auf Ihr Mietverhältnis beziehen, empfehlen wir, dass Sie sich damit einmal an den Mieterverein, den Mieterschutzbund oder einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

  • Aha, sehr interessanter Artikel.
    Dann werden individuelle und persönliche Besichtigungstermine der Vergangenheit angehören und nur noch Massenbesichtigungen durchgeführt. Warum Einzeltermine vereinbaren wenn ich nicht einmal im Vorhinein weiss, ob derjenige überhaupt in meine Wohnung passt und ich den haben möchte? Schwachsinniges Gesetz. Schadet nur den Menschen.

  • @Dr. Datenschutz

    Ihre Kollegin Frau Astrid Bauer ist externe Datenschutzbeauftragte bei Berlinovo, einem städtischen Immobilienunternehmen in Berlin. https://www.berlinovo.de/de/seite/%C3%BCber-berlinovo/datenschutzbeauftragter

    Dort werden folgende Unterlagen von Mietinteressenten verlangt:

    – Personalausweis/Pass (Vorder- und Rückseite)
    – Gehaltsnachweis (Gehaltsnachweise der letzten drei Monate)
    – Arbeitsvertrag

    Was nun? Ungeschwärzte Ausweiskopien? Ungeschwärzte Gehaltsabrechnungen (inkl. Name der Krankenkasse, Religionszugehörigkeit)? Kompletter Arbeitsvertrag?

    Selbst der Berliner Mieterverein hält es für hinnehmbar, wenn Personalausweis, Vorvermieterbescheinigung und Schufa-Auskunft verlangt werden.
    http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0915/091520.htm

    Mir schwindet die Hoffnung, dass man als Mietinteressent Rechte in diesem Bereich hat bzw. diese durchsetzen kann.

    • Sowohl die Frage nach Gehaltsnachweisen als auch nach dem Arbeitsvertrag wurden von Aufsichtsbehörden, vom Berliner Mieterverein und von verschiedenen Gerichten als zulässig erachtet.

      Die Mieterselbstauskunft von Berlinovo sagt wörtlich: „Nur für den Fall, dass Sie nicht persönlich vorsprechen und Ihren Personalausweis zur Kontrolle vorlegen können: …Kopie Ihres Ausweisdokumentes…“ Daraus ist zu entnehmen, dass es sich hier um ein optionales Angebot an den Mieter handelt. Des Weiteren heißt es dort: „Bitte schwärzen Sie alle nicht erforderlichen Angaben…“
      Keineswegs wird also eine Kopie des Personalausweises zwangsläufig eingefordert, insbesondere wird für den Fall, dass der potentielle Mieter doch eine Kopie vorlegen möchte, auf das Schwärzen der Daten hingewiesen.

      Insofern hält sich Berlinovo an alle rechtlichen Vorgaben.

      • @Dr.Datenschutz

        Danke für die Erklärung.

        Dann sollte auf der Website von Berlinovo allerdings nicht der Upload einer Ausweiskopie verlangt werden (wenn man über das Website-Tool Interesse an einer Wohnung bekundet). Der Hinweis aus dem Mieterselbstauskunfts-Formular findet sich bei diesem Online-Tool zur „Bewerbung“ für eine Wohnung auf der Website nämlich nicht.

        Ich möchte nochmal nachhaken:
        – Ist es also tatsächlich zulässig, dass ein Vermieter über die ungeschwärzten Gehaltsabrechnungen Religionszugehörigkeit und Art/Name der Krankenkasse erfährt?
        – Ist es also tatsächlich zulässig, dass ein Vermieter über ungeschwärzte Kontoauszüge Kontostände und ggf. weitere Kontoumsätze/-bewegungen erfährt?
        – Weshalb dürfen Gehaltsabrechnungen UND Arbeitsvertrag verlangt werden? Ist dies nicht redundant?
        – Ist es also doch zulässig, die Vorlage des Personalausweises zu verlangen (d.h. ohne Kopie)?
        – Wenn selbst der Berliner Mieterverein nichts Gravierendes gegen Schufa-Auskunft und Vorvermieterbescheinigung auszusetzen hat, sind diese Daten/Unterlagen dann nicht faktisch doch zulässig?

        • Gehaltsabrechnungen: Es bleibt Ihnen überlassen, die Gehaltsabrechnungen zu schwärzen. Erkennbar sollten das Einkommen und der Arbeitgeber bleiben.

          Kontoauszüge: Sofern Sie Ihrem Vermieter Kontoauszüge vorlegen, können Sie die nicht erforderlichen Informationen darauf schwärzen. Welche dies sind, kann nur im Einzelfall beurteilt und hier im Blog nicht beantwortet werden.

          Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag: Durch die Vorlage der Gehaltsabrechnungen wird Ihr monatliches Einkommen nachgewiesen. Durch die Vorlage des Arbeitsvertrages wird der Arbeitgeber, der Beruf und der Zeitpunkt, seit wann der Arbeitsvertrag besteht, nachgewiesen. Daher sind diese Unterlagen nicht redundant.

          Personalausweis: Die Vorlage des Personalausweises ist (ohne Kopie, ohne Hinterlegung) ist unumstritten zulässig. Der Vermieter muss sich darüber vergewissern, dass die angegebenen Daten des Mieters tatsächlich zutreffen.

          Vorvermieterbescheinigung: Da den (ehemaligen) Vermieter keine Rechtspflicht trifft, dem Mieter eine Bescheinigung auszustellen, kann diese Bescheinigung nicht zwingend vom nächsten Vermieter eingefordert werden. Der Mieter würde sonst unter Umständen wegen unverschuldeter Unmöglichkeit benachteiligt werden. Es ist aber durchaus zulässig, nach einer Vorvermieterbescheinigung oder anderen Unterlagen zu fragen, die einen ähnlichen Aussagegehalt haben, solange kein Mieter benachteiligt wird, der nicht die formularmäßige Vorvermieterbescheinigung vorlegen kann.

          Schufa-Auskunft: Die Abfrage einer Bonitätsauskunft ist zulässig. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrages nur noch vom positiven Ergebnis der Bonitätsauskunft abhängt, darf diese eingeholt werden.

  • Hallo! Wir wollen demnächst umziehen und in der Anzeige für die möglicherweise zukünftige Wohnung wird eine Vormieterbescheinigung gefordert. Derzeit befinden wir uns aber in einem Rechtsstreit wegen angeblicher Mietrückstände. Diese entstanden in Absprache mit dem Mieterverein wegen vorhandenen Mietmängel.

    Nun zu meiner Frage:
    Darf der Vermieter in der Vorvermieterbescheinigung festhalten, ob Mietrückstände bestehen, obwohl es noch kein gültiges Urteil in dem Rechtsstreit gibt?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Der Inhalt einer Vorvermieterbescheinigung ist nicht geregelt. Insoweit wäre der vorherige Vermieter frei bezüglich des Inhalts. Sie könnten den alten Vermieter darauf hinweisen, das er mit einer möglichen Aussage über angebliche Mietrückstände gegenüber Dritten mitunter ein rechtliches Risiko eingeht, wenn nach Abschluss des Rechtsstreits das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass Mängel bestanden haben und in Folge keine Mietrückstände bestehen.

      Alternativ könnten Sie dem potentiell neuen Vermieter entsprechend den vorherigen Ausführungen darauf hinweisen, dass für den ehemaligen Vermieter keine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht. Daher kann der potentiell neuen Vermieter diese auch nicht verlangen, da der Mieter ansonsten wegen unverschuldeter Unmöglichkeit benachteiligt werden könnte. Sie können dem potentiell neuen Vermieter als Alternative Unterlagen vorlegen, die einen ähnlichen Aussagegehalt haben, bspw. Vorlage des alten Mietvertrages und Kontounterlagen.

  • Was halten Sie von folgender Idee. Anstatt ungeschwärzte Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag wird dem Vermieter eine Bescheinigung des Arbeitgebers übergeben, die folgende Angaben enthält:

    – monatliches Bruttogehalt
    – Eintrittsdatum in das Unternehmen
    – Angabe, ob unbefristetes Arbeitsverhältnis
    – und natürlich aktuelles Datum sowie Name und Unterschrift des Arbeitgebers auf offiziellem Briefpapier

    • Ich stelle mir eher gerade die Frage wozu ein Vermieter solche Angaben brauchen sollte, dürfte nicht von Interresse sein. Habe auch gerade mal wieder so eine Selbstauskunft VOR der Besichtigung bekommen, mit solchen Fragen. Weder wann man ein Arbeitsverhältnis begonnen hat, noch welchen Beruf jemand hat sowie Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag geht einen EVT. Vermieter etwas an!!! An einer Stelle durfte man angeben ob man eine Haftpflichtversicherung hat, öhmmm… Bei einem Personalausweis sollte auch nur eine Vorlage ausreichen. Wer der Vorvermieter ist, wie lange man dort gewohnt hat usw. Wo sind denn die Datenschützer?? Die brauchen sich nur mal die Wohnungsanzeigen anschauen oder anschreiben und sehen was die für Anforderungen zugesendet bekommen.

  • Hallo!
    Ich bin Hauptmieterin und möchte untervermieten – wie sieht es da mit dem Schutz von Daten aus? Mein Vermieter (großes Unternehmen) verlangt eine Kopie des Personalausweises des Untermieters und eine Kopie des Untermietvertrags – hat er ein Recht auf diese Nachweise?
    Vielen Dank für jegliche Hilfe!

    • Ob der Vermieter eine Kopie des Untermietvertrags einfordern darf ist eine Frage der mietrechtlichen Vorschriften. Nach § 553 BGB muss der Untervermieter beim Vermieter die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte einholen. Dies dürfte in der Regel aber nicht die Kopie des Mietvertrags sein. Viel eher werden aus datenschutzrechtlicher Sicht zur Entscheidungsfindung des Vermieters Name und persönliche Verhältnisse des Untermieters wichtig sein. Aus Datensparsamkeitsgründen dürfen jedenfalls nur die absolut notwendigen Angaben eingeholt werden. Zur sicheren Klärung des Sachverhalts wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.
      Die Einholung einer Ausweiskopie ist, wenn auch nicht mehr von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit auszugehen ist, nur unter engen Voraussetzungen möglich. Welche das sind ergibt sich aus folgendem unserer Blogartikel: Wann ist das Kopieren des Personalausweises erlaubt?

  • Ich suche nun schon seit Monaten eine Wohnung und habe mir bereits über 100 Wohnungen angeschaut. Dabei wollte man insgesammt folgende Unterlagen von mir haben:

    * Schufa, meistens mit Scoring
    * Letzten 3 Gehaltsnachweise
    * Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
    * Personalausweis in Kopie, geschwärzte Daten nicht zulässig
    * Kopie vom aktuellen Arbeitsvertrag
    * Kopie vom aktuellen Mietvertrag
    * Elternbürgschaft (ich bin weder Student noch Azubi und seit Jahren in Festanstellung…)
    * Polizeiliches Führungszeugnis

    Selbst wenn ich alle Unterlagen abgegeben habe heißt das nicht das ich die Wohnung bekomme. Es heißt nur das ich „interesse“ an der Wohnung habe. Zusammen mit vermutlich 50 anderen.
    Bei einer vielzahl der Dokumente sehe ich ein Problem bezüglich des Datenschutzes. Bei einigen weiß ich sogar das es nicht erlaubt ist. Kann man dagegen als Verbraucher etwas tun? Den Vermieter/Makler abmahnen? Den am Ende bekommt man die Wohnung einfach nicht sobald auch nur eine Unterlage fehlt oder man darauf hinweist das diese Unterlage nicht rechtens ist.

    • Bitte beachten Sie die anderen Kommentare unter diesem Artikel.

    • Tipp: Melden Sie jeden einzelnen der potenziellen Vermieter bei der jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Das ist kostenlos und risikolos (die Wohnungen haben Sie ja eh schon nicht bekommen). Für einen Vermieter, der seinen Sitz z.B. in Berlin hat, ist die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig (einfach mal googeln).

      Erst wenn wir alle jeden dieser Fälle melden, erst wenn die Datenschutzaufsichtsbehörden durchgreifen, erst dann wird ein Umdenken bei den Vermietern stattfinden. Solange jeder seine Klappe hält, aus Angst, keine neue Wohnung zu bekommen, ist das genauso wie bei miesen Arbeitsbedingungen, wo die Leute Gehaltszahlungsrückstände, unbezahlte Überstunden und gefährliche Arbeitsbedingungen akzeptieren, um ihren Job nicht zu verlieren.

  • Ich bin gerade aufgrund eines Jobwechsels auf Wohnungssuche, da stellt sich mir folgende Frage: wie weise ich mein Einkommen nach, wenn in meinem Vertrag steht, dass ich mein Einkommen nicht offenlegen darf? Da werde ich ja gezwungen, gegen meinen Arbeitsvertrag zu verstoßen, kann das rechtens sein? (Nicht, dass die Firma das je erfahren würde, aber das ist mit Vertragsstrafe bewehrt und ein Abmahngrund).

    • Solche Verschwiegenheitsklauseln über das Einkommen sind (von wenigen Ausnahmen abgesehen) in aller Regel unwirksam. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie umfassend, d.h. ohne jegliche Einschränkung, formuliert sind, da sie den Arbeitnehmer dann unangemessen benachteiligen. Trotzdem werden derartige Klauseln noch recht häufig in Arbeitsverträgen verwendet. Die Gefahr arbeitsrechtlicher Folgen ist aus dem genannten Grund aber gering.

  • Wir haben eine Aussicht auf eine neue Wohnung. Der Vermieter verlangt von uns beiden je eine Schufaselbstauskunft. Meine Schufaauskunft ist negativ. Die von meinem Mann ist absolut positiv und hat einen Score von über 98. Mein Mann verdient sehr gut u. ich habe nur einen Minijob. Wie sehen unsere Chancen aus auf die neue Wohnung?

    • Grundsätzlich darf der Vermieter von Ihnen keine Schufa-Selbstauskunft verlangen. Sofern dies trotzdem nachgefragt wird, haben Sie die Möglichkeit, diesen Verstoß bei der für Sie zuständigen Datenschutzbehörde zu melden.
      Wie der Vermieter aber letztendlich entscheiden wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen.

      • Sie dürfen keine Verlangen, eine Schufaauskunft könnte ich im Gegenteil zu Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen noch verstehen, allerdings kommt dann bei einer Wohnungsuche eine menge Geld zur Ausgabe, denn nur weil man eine vorlegt bedeutet es nicht, dass man auch die Wohnung bekommt. Deshalb wollen sich viele Wohnungsgesellschaften diese selber einholen dürfen, dafür muss eine Einwillugung gegeben werden, wie sieht es denn damit aus?
        Bei so mancher Einwilligung sieht es aus, als könne der Vermieter sich jederzeit dann diese Schufa abrufen. Und das schon seit vielen vielen Jahren, warum ist den Datenschutzbehörden so etwas nicht so wichtig?

  • Sehr geehrter Dr. Datenschutz,

    leider ist es nun so, dass man wohl keine Wohnung bekommen wird, wenn man sich nicht auf diese Dinge einlässt. Da kann man noch so oft konstatieren, dass dies auf keiner rechtlichen Grundlage geschieht.

    Wie verhält es sich, wenn man das Spiel mitspielt und sobald man die Wohnung hat dann seine Daten nach §35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) löschen lassen möchte?!

    Ich stehe nämlich auch gerade vor diesem Problem. Allerdings brauche ich die neue Wohnung und soll folgendes abgegeben:

    – unterschriebene Schufaklausel
    – Arbeitsvertrag
    – Kopie des Personalausweises
    – eine nicht belastende Vermieterbestätigung des Vorvermieters

    Also das übliche.

    Wenn ich das richtig sehe, kann ich, sobald ich die Wohnung habe, den Vermieter dazu anhalten meine Daten zu löschen, sowie auch zu Stellen, denen die Daten übermittelt wurden. Als auch die Schufaauskunft aufkündigen, so dass der Vermieter in Zukunft keine Daten mehr anfragen darf. Aus der Schufaauskunft geht auch nicht hervor, ob dies für den einmaligen Fall gilt, oder dort lustig Daten hin und her transferiert werden dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Martin

  • Ein Vermieter würde mir eine Wohnung vermieten, also den Vertrag abschließen, weil die Wohnung zu sofort ist, aber er verlangt dass ich noch eine Schufa-Auskunft einhole und nachreiche und hat in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag eine Klausel die Besagt, dass falls die Schufa-Auskunft negative Einträge enthält der Mietvertrag ungültig wird. Sollte in meiner Schufa ein Negativeintrag vermerkt sein, müsste ich dann wieder ausziehen oder brauche ich die Schufa eigentlich gar nicht vorlegen weil der Vermieter rechtlich keinen Anspruch auf die Schufa-Auskunft hat?

    Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung der Frage

    • Rein datenschutzrechtlich hat der Vermieter keinen Anspruch auf die SCHUFA-Auskunft. Inwieweit die Wohnung nachträglich gekündigt werden kann bzw. ob der Mietvertrag zustande gekommen ist, ist eine zivilrechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage.

  • Immer wieder stellen wir fest, dass Wohnungs-Anbieter vor einer Wohnungsbesichtigung persönliche Daten des Wohnungs-Interessenten per Email einfordert, z.B. Bei Interesse an einem Besichtigungstermin bitte folgende Unterlagen vorab per Mail schicken:
    1. Ausgefüllte Mieterselbstauskunft
    2. Die letzen drei Gehaltsbescheinigungen in Kopie / Einkommensnachweise
    3. Personalausweis in Kopie
    4. Schufa-Auskunft
    Natürlich haben Wohnungs-Interessenten ein großes Interesse, den Anforderungen des Wohnungs-Anbieters zu entsprechen, um schon mal zu einer Besichtigung eingeladen zu werden. Aber: genau diesen Umstand machen sich Betrüger, die sogenannten Vorkassebetrüger zu nutze. Sie haben es nicht nur auf das Geld gutgläubiger Menschen abgesehen, sondern auch bzw. vielmehr auf die persönlichen Daten. Diese werden verwendet für den sogenannten Identitätsdiebstahl. Mit den persönlichen Daten wird weiterer Betrug begangen, z.B. Bank-Konten eröffnet etc. Da jedoch die betrügerischen Inserate nicht sofort erkannt werden, versenden Interessenten ihre persönlichen Daten, oft auch Kopien ihrer Ausweise. Aus unserer Sicht wird dringend von der Übermittlung persönlicher Daten an völlig unbekannte Personen abgeraten.
    Gruß
    Wohnungsbetrug2010

  • Vielen Dank für diese vielen interessanten Informationen.

    Ich würde es allerdings sehr begrüßen, wenn seitens der Mietervereine oder auch seitens der professionellen Datenschützer eine große Öffentlichkeits- und Medienkampagne bezüglich der zulässigen Fragen an Mietinteressenten gemacht würde. Diese Unsitte mit den völlig überzogenen Datenerhebungen muss dringend aufhören, die Schutzwürdigkeit der Daten und die Würde der Mieter müssen wieder hergestellt werden!
    Wir sind doch hier nicht im wilden Westen! Vertrauen bilden, statt draufhauen, liebe Leute!

    Mieter wie Vermieter gehen doch beide das genau gleiche Risiko ein! Keiner weiß vom anderen wie er finanziell wirklich dasteht und wie sich das Verhältnis entwickelt. Da gibt es wohl einen großen Aufklärungs- und Klarstellungsbedarf. Alleine mit Melden an den Datenschutzbeauftragten ist das doch nicht getan, das ist viel zu klein-klein, dauert Jahre und die meisten Mieter sind doch eh schon so verschreckt, dass sich das keiner traut – verständlicherweise. Es ist zum Schämen wie man sich in Deutschland benimmt!

    Vielen Dank und herzliche Grüße!

  • Schufa Auskunft, Kopie vom Ausweis Lohnabrechnungen will ein Vermieter sogar vom Bürgen. Ist das zulässig?

  • Dann wird das wohl der Ausnahme Fall sein, kein Einkommen, sondern ein Bafög Bescheid… Trotzdem vielen Dank!

  • Vielen Dank für diesen Artikel.

    Vorab möchte ich sagen, dass ich keine Vermieterin bin. Sondern ich habe eine möblierte Wohnung über einen „Vermittler“ (farawayhome.de) in Berlin gemietet und möchte hier nur kurz meine Meinung darlegen.

    Meiner Meinung nach es ist vollkommen legitim von Vermietern diverse Dokumente und Nachweise zu verlangen und zu prüfen. Natürlich ist es immer eine Frage des Zeitpunktes aber ich hatte jetzt kein Problem der Agentur div. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Natürlich möchte ich nicht, dass meine Daten quer übers Netz verteilt sind aber ich verstehe auch, dass der Vermieter der Wohnung möglichst sicher sein möchte, dass (wahrscheinlich) sein materiell wertvollster Gegenstand in guten Händen ist. Man darf auch nicht die ganzen Rechte des Mieters vergessen, wenn der erst einmal eingezogen ist. Natürlich sind die wichtig aber es gibt hier (genau wie bei Eigentümern, Maklern etc. auch) eben schwarze Schafe. Die Unterlagen reichen nicht aus um das auszuschließen aber können immerhin ein „Anhaltspunkt“ sein. Ich denke jeder (auch die, die hier kommentiert haben) würden es mit ihrer Wohnung genauso machen wenn sie sie vermieten würden. Ist aber nur meine ganz eigene Meinung. Letzten Endes ist Vertrauen zwischen den Parteien immer sehr wichtig und das keine der Parteien einer anderen schadet (Beschädigung der Wohnung oder schlechter Umgang mit den persönlichen Daten).

  • Guten Tag,
    müssen die Gehaltsabrechnungen dem Vermieter im Original vorgelegt werden oder sind teilgeschwärzte Kopien ausreichend? Z. B. Stundenzahl und Krankheitstage sowie Steuersätze und Urlaubstage würde ich gerne Schwärzen.
    Vielen Dank!

  • Ich suche dringend eine Wohnung. Hab in 2012 durch persönliche Probleme mich in 6 Monaten Schülden gemacht und, trotz Ratenzahlungen es nicht geschafft. Davor hab ich noch nie Schulden gehabt. Also Privatinsolvenz. Und dies steht nun in meine Schufa. Welche Infos muss ich den zukünftigen Vermieter da geben?
    Bei meine Information steht, es sollte ein SCHUFA B Anlage da sein. Den hab ich aber nicht bekommen.

    • Schufa-Auskunft: Die Abfrage einer Bonitätsauskunft ist zulässig. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrages nur noch vom positiven Ergebnis der Bonitätsauskunft abhängt, darf diese eingeholt werden.

  • Danke für den Artikel.
    Was ist im folgenden Fall, wenn die Lebensgefährtin mit in meine gemietete Wohnung zieht. Meine Vermieterin behauptet, sie habe Anspruch auf die „vollständigen Personalien“. Ich muß den Vermieter darüber informieren, das ist klar. Nur welche Personalien darf der Vermieter über sie verlangen? z.B. genaues Geburtsdatum ja oder nein? Vormieteranschrift ja oder nein?. Wie weit geht das ? Gibt es dazu schon Gesetze/Urteile, die GENAU festlegen, was er erfragen darf und wo der Datenschutz anfängt?
    Also: Welche Personalien darf der Vermieter über die einziehende Lebensgefährtin erfragen und welche nicht, und wo steht das? Danke für die Antwort im voraus.

    • Es gibt kein Gesetz, das konkret regelt, welche Daten der Vermieter von eigenen Mietern abfragen darf. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG darf der Vermieter alle personenbezogenen Daten erheben, die für den Abschluss des Mietvertrages erforderlich sind. Dazu gehört auch, dass der Vermieter wissen darf, welche Personen außer Ihnen in der Wohnung leben bzw. leben werden.

      Mehr Informationen finden Sie hier: LDI NRW: Mieterfragebögen: Was darf gefragt werden?

  • Es wird aber kein neuer Mietvertrag unterschrieben beim Einzug meiner Lebensgefährtin. Es ist klar, dass der Vermieter wissen darf, welche Personen mit einziehen. Nur der Punkt ist, welche Informationen genau darf er erfragen, und welche nicht, für seine Erlaubnis zum Einzug? Der Mietvertrag läuft schon seit vielen Jahren. Von mir als Mieter hat der Vermieter narürlich alle Informationen. Nur jetzt zieht meine Lebensgefährtin mit ein, und da ist unklar, welche Informationen über sie der Vermieter bekommen kann und welche nicht. Denn es kann passieren, dass der Vermieter seine Erlaubnis davon abhängig macht, ob er Informationen bekommt, die ihm lt. Datenschutz gar nicht zustehen. Es fehlt m.E .einfach die Klarheit in diesem Punkt.

    • Der Vermieter darf wissen, wer in der Wohnung wohnt. Er darf beispielsweise aber keine Kopie des Personalausweises anfordern. Ihre Lebensgefährtin braucht von dem Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung/Vermieterbescheinigung, um sich zu melden. Auf diese Bescheinigung wird beispielsweise auch nur der Name Ihrer Lebensgefährtin eingetragen. Wenn der Vermieter mehr Informationen benötigt, muss er dies schon besonders begründen (Erforderlichkeit?). Der Vermieter darf nicht willkürlich den Einzug Ihrer Lebensgefährtin verweigern, dies ist aber kein Thema des Datenschutzes, sondern des Mietrechts.

  • Stehe kurz vor einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Ansonsten bin ich in Arbeit; guter Verdienst. Muss ich das angeben?

    • Eine allgemeingültige Antwort kann in dieser Frage nicht gegeben werden. Grundsätzlich muss jedoch der Vermieter die finanzielle Leistungsfähigkeit des künftigen Mieters beurteilen können. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte kommt in seinem, im obigen Artikel erwähnten, Gutachten zu folgendem Schluss:

      „Zulässig ist die Frage des Vermieters danach, ob über das Vermögen des Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Privatinsolvenz). Das Fragerecht ergibt sich hierbei aus dem Umstand, dass im Falle der Insolvenz das gesamte pfändbare Vermögen des Mietinteressenten zur Insolvenzmasse gehört und diesem im Wesentlichen nur nicht pfändbare Einkommensteile zur Verfügung verbleiben. Daher geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gefährdung des Mietzinsanspruchs des Vermieters einher, die sein Fragerecht rechtfertigt.“

      Eine außergerichtliche Schuldenbereinigung hingegen findet vor Eröffnung eines möglichen Insolvenzverfahrens statt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Zahlungsanspruch des Vermieters noch nicht in genannter Weise gefährdet sein. Im Umkehrschluss heißt das also, dass ein Fragerecht regelmäßig nicht gegeben sein wird. Anders wird sich der Fall ggf. darstellen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar ist, dass die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht erfolgreich verlaufen wird.

      Im Übrigen ist auch darüber zu informieren, wenn in der jüngeren Vergangenheit bereits Vollstreckungsmaßnahmen oder Räumungsklagen eingeleitet oder durchgeführt worden sind oder eine Vermögensauskunft abgegeben wurde.

  • Datenhungriger Vermieter oder durch das Gesetz geschütztes Recht des Vermieters?

    Einer der drei WG-Bewohner, alle gleichberechtigte Hauptmieter, zieht aus. Darf der Vermieter bei einer Mietvertragsänderung Gehaltsnachweise und Schufa-Auskunft von den beiden in der Wohnung verbleibenden Mietern fordern und seine Zustimmung zur Mietvertragsänderung von der Vorlage dieser Unterlagen abhängig machen? Der Mietvertrag besteht seit 2009 und es gab nie Mietschulden. Einer der beiden verbleibenden Mieter wohnt schon seit Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung. Gehaltsnachweise hat jeder schonmal abgegeben.

    • Das kommt auf viele Faktoren an, die berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Es ist zu bedenken, dass das Fragerecht des Vermieters immer vom Einzelfall abhängig ist und nicht abschließend pauschal beurteilt werden kann.

      Wenn der alte Mietvertrag insgesamt gekündigt wird und mit den zwei verbleibenden Bewohnern neu abgeschlossen wird, darf der Vermieter grundsätzlich alle Informationen einholen, die er üblicherweise bei Neuabschlüssen einholen würde.

      Für das Fragerecht des Vermieters in diesem Fall spricht, dass die drei WG-Bewohner bisher gemeinsam als Gesamtschuldner für die Miete aufkommen musste. Bricht einer der Schuldner weg, ist die Sicherheit für den Vermieter vermindert. Darüber hinaus kann sich die Vermögenssituation der verbleibenden Bewohner über die Jahre geändert haben, so dass sie nunmehr nicht in der Lage wären, für die Miete aufzukommen.

      Eine andere Möglichkeit ist, dass die Vermögensverhältnisse der verbleibenden Bewohner nach der damaligen Auskunft alleine nicht ausreichend gewesen wären, um die Wohnung zu bekommen und sie nur zusammen mit dem dritten Bewohner als ausreichend solvent angesehen wurden.

      Gegen das Fragerecht würde sprechen, dass die Bewohner bisher immer rechtzeitig ihre Miete bezahlt haben und (gegebenenfalls) auch nach der ersten Auskunft die Wohnung zu zweit hätten anmieten können.

      Wie Sie sehen, kann das hier nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, den Vermieter nach den Gründen fragen, warum er die Einholung der Gehaltsnachweise und Schufa-Auskunft in diesem Fall für erforderlich hält.

  • Bei einer Wohnungsbesichtigung habe ich meinem Vermieter mitgeteilt das ich bei einem renomierten Unternehmen arbeite über eine Zeitarbeitsfirma. Aufgrund dessen möchte er nun den Mietvertrag fristlos kündigen, mit der Unterstellung ich hätte ihn arglistig getäuscht was definitv nicht stimmt. Des weiteren hat er sich hinter meinem rücken in dem renomierten Unternehmen erkundigt, und uns mitgeteilt des ich nicht die Wahrheit gesagt hätte. Ist das rechtens oder verstösst das gegen das Datenschutzgesetz? Und er bringt mich somit in dem Unternehmen ja auch in Misskredit. Was tun?

    Das beste an der Sache ist wir haben unser jetziges Mietverhältnis gekündigt basierend auf den neuen Mietvertrag mit dem guten Mann den ich angeblich arglistig getäuscht hätte. Unter umständen stehen wir demnächst auf der Straße.

    • Nach Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (sog. „Zweckbindung“).
      Leider dürfen wir im Rahmen des Blogs keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Sie können sich dazu an einen z.B. auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder den Mieterverein wenden.

  • Die Daten welche Vermieter verlangen ist eine Problem, aber die Daten welche in Rahmen von Bewerbung um die Arbeitstelle verlangt werden – ist absolutes Wahnsinn.
    Ich könnte es noch verstehen wäre die Originalunterlagen welche meine Qualifikationen nachweisen zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses zum Vorlegen gefragt, aber alles mögliches in kleinsten Details noch im voraus? Auch das was diese Stelle kaum betrifft. Auch wenn über den Vermittler den richtigen Arbeitgeber (Informationsempfänger) anonym bleibt? Und es ist üblich hier in Deutschland. Selbstverständlich kann man die Datenübergabe ablehnen. Aber dann bekommt man nie eine Stelle (so wie die Wohnung wie in oberen Diskussion schon beschrieben ist). Bis jetzt ist der Institun von Datenschutzbeauftragten absolut uneffektiv.

  • [Von der Redaktion gelöscht – Bitte beachten Sie Punkt 1 und 2 unserer Nutzungsbedingungen.]

  • Ich bin selbst Vermieter. Ich frage das, was ich für meine persönliche Entscheidung über die vermitung an die betreffende Person wissen muss.
    Ich hatte jetzt zum Beispiel einen Fall, der mir zum derzeitigen Stand mit hinweis auf einen bestimmten § eine Selbstauskunft über einkommen nicht mitteilen wollte. Ist natürlich sein gutes Recht – genauso ist es dann auch mein gutes recht, demenigen eine Absage zu erteilen. Ich zwinge niemanden – dort zu wohnen – und wer Dinge „Mindert“ die vorab angesprochen und in der Miete berücksichtigt wurde – der fühlt sich meines erachtens dort nicht wohl – und darf dann auch gerne freiwilig gehen. Jeder weiß wo der Maurer das Loch gelassen hat. Ich bin der letzte mit dem man nicht vernünftig reden kann – der letzte mieter bei mir hatte einige Finanzielle probleme und ich bin dem dann auf anfrage etwas entgegen gekommen was die Miete angeht. Redenden Menschen kann geholfen werden – nur auf bitterböse Drohbriefe reagiere ich halt allergisch.

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