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Datenverarbeitung in der Schule

Datenverarbeitung in der Schule

Auch Schulen dürfen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags personenbezogene Daten der Schüler verarbeiten. Dabei tauchen für Eltern und Lehrer regelmäßig datenschutzrechtliche Fragestellungen insbesondere hinsichtlich sensibler und besonderer personenbezogener Daten auf. Dieser Artikel soll einen Überblick über die relevanten Problemfelder in der Schule und deren datenschutzrechtliche Bewertung geben.

Anwendbare Vorschriften

Wie bei Kindergärten und Kindertagesstätten auch, muss man hinsichtlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen unterscheiden.

  • Für öffentliche Schulen sind die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze (z.B. BayDSG, LDSG BW), und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu beachten. Teilweise finden sich auch in den Schulgesetzen der Länder einschlägige Datenschutzvorschriften.
  • Für Privatschulen gilt in den meisten Bundesländern in Ermangelung spezifischer Vorschriften das BDSG.

Verarbeitung von Schülerdaten

Gemeinsam ist allen länderspezifischen Datenschutzgesetzen und Vorschriften der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen erhoben, gespeichert, übermittelt und veröffentlicht werden dürfen. Bei Minderjährigen Schülern ist ggf. eine Einwilligung der Eltern einzuholen.

Kooperation Grundschule- weiterführende Schule

Auch für den Übertritt der Schüler nach der Grundschule auf weiterführende Schulen, gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen. In Baden- Württemberg z.B. ist die verbindliche Schulempfehlung der Lehrer weggefallen und einem Wahlrecht der Eltern gewichen. Damit ist die Kenntnis der Grundschulempfehlung, Halbjahresinformation und Zeugnisse weder für die Auswahl- noch für die Aufnahmeentscheidung der weiterführenden Schule erforderlich und somit im datenschutzrechtlichen Sinne eine Erhebung durch die Schule unzulässig. Etwas anderes gilt natürlich in Bundesländern mit fester Notenregelung für die Zulassung zur weiterführenden Schule.

E-Mail der Schule an die Eltern

Grundsätzlich haben Eltern das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Dazu müssen Eltern und Lehrer zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

Beim Informationsaustausch via E-Mail ist, wie im geschäftlichen Verkehr auch, zu beachten, dass die Vertraulichkeit des Inhalts nicht gewährleitet werden kann. Eine E-Mail ist die eine Postkarte nicht gegen unbefugte Kenntnisnahme gesichert. Zum Austausch vertraulicher Informationen sollten Eltern und Lehrer daher auf einen anderen Kommunikationsweg ausweichen.

Veröffentlichung von Klassenfotos

Auch bei Aufnahmen von Klassenfotos und einer Veröffentlichung in Zeitungen oder auf der Webseite einer Schule stellen sich zahlreiche datenschutzrechtliche Fragestellen. Weiterführende Informationen dazu finden sie in unserem zweiteiligen Artikel zur den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen von Klassenfotos.

Notengebung

Unzulässig ist in der Regel ein Verlesen der vergebenen Noten der Schüler während des Unterrichts. Dem erzieherischen Gedanken, dass die Schüler eigene Leistung einschätzen lernen, wird durch die Nennung eines Klassendurchschnitts oder eines generellen Notenspielgels ausreichend Rechnung getragen.

Die Weitergabe von Leistungseinschätzungen oder Noten an Lehrkräfte aus anderen Fachbereichen sind nur im Einzelfall zulässig. Die Zulässigkeit kann sich z.B. im Rahmen einer Klassenkonferenz ergeben.

Außerdem können im konkreten Einzelfall auch die Schulleitung oder Schulberater/Schulpsychologen oder die Klassenleitung Einblick in die Leistungsnachweise eines Schülers erhalten, um Probleme aus dem schulischen oder privaten Bereich, z.B. durch einen Leistungsabfall rechtzeitig erkennen zu können.

Handys in der Schule

Unser Blogartikel über Handys in der Schule gibt Ihnen einen Überblick darüber, was hinsichtlich der Nutzung von Handys in der Schule durch Kinder zu beachten ist.

Doch was können Lehrer tun, um festzustellen, ob sich ein Mobiltelefon im Klassenzimmer befindet? Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat sich zum Einsatz sog. Handyblocker durch Schulen wie folgt geäußert:

„Der Betrieb eines Handyblockers durch Dritte ist eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung und gem. § 149 Abs. 1 Ziff. 10 TKG verboten. Für den Einsatz von Handyblockern ist nur dann keine Frequenzzuteilung erforderlich, wenn der Einsatz durch Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Frequenznutzungsbedingungen erfolgt. Für eine Nutzung im schulischen Kontext liegen keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen vor.“

Dagegen ist der Einsatz von Geräten, die nur bestimmte Frequenzbereiche scannen und lediglich anzeigen, dass sich in einem Raum ein angeschaltetes Mobilfunkgerät befindet, aus Sicht des Kultusministeriums datenschutzrechtlich zulässig.

Webseite der Schule

Auch für Webseiten von Schulen gilt: eine Veröffentlichung von personenbezogener Daten Schülern, Eltern und Lehrern ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Dasselbe gilt für die Veröffentlichung von Vertretungsplänen mit Namen der Lehrer im Internet. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule erforderlich. Stattdessen kann man die Pläne in einem durch Passwort geschützten und verschlüsselten Bereich der Webseite einstellen.

Datenschutzbeauftragter der Schule

Ob die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für eine Schule verpflichtend ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt. Die meisten Bundesländer haben sich für eine gesetzliche Verpflichtung entschieden (anders z.B. BW). In jedem Fall kann die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften in Ihrer Schule sinnvoll sein.

Fazit

Auch in Schulen gibt es im Schulalltag viele Überschneidungen mit datenschutzrechtlich relevanten Bereichen. Eltern und Lehrer sollten versuchen die Grundprinzipien des Datenschutzes im Einzelfall im Auge zu behalten. So wird Datenschutz an der jeweiligen Schule an Substanz gewinnen.

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