Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Die leere Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag

Die leere Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag

Im Zuge der automatisierten Bonitätsabfragen von Unternehmen bei Auskunfteien, ist der Verbraucher als Interessent einer Dienstleistung oder eines Produktes zunehmend gefährdet, durch unrichtig und unberechtigt übermittelte Informationen als kreditunwürdig zu gelten.

Ein schlechtes Schufa- Rating kann sich negativ auf Vertragsabschlüsse z.B. bei Mobilfunk-, Miet-, und Kreditverträgen auswirken.

Das aktuelle Beispiel eines Drohenden

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat, in 1. Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf erfolglos, das Telekommunikationsunternehmen Vodafone auf Unterlassung von der Ankündigung eines entsprechenden Eintrages in Anspruch genommen (LG Düsseldorf, 38 O 134/11).

In diesem Beitrag soll nun nicht die wettbewerbsrechtliche Seite nach den Vorschriften des UWG, dem Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs darstellen, sondern die Voraussetzungen einer Übermittlung von den sogenannten Negativdaten an Auskunfteien entsprechend den Datenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellen.

Gesetzliche Regelung

Die Übermittlung von Forderungsdaten an Auskunfteien ist durch den § 28a Abs. 1 BDSG gesetzlich geregelt. Danach ist es den Unternehmen als sog. „verantwortliche Stelle“ gestattet, Forderungsdaten zu natürlichen Personen an Auskunfteien, wie z.B. der Schufa, zu übermitteln. Mit diesem Recht zur Weitergabe von Daten wird der säumige Schuldner oft konfrontiert, häufig durch Inkassounternehmen in Form eines drohend formulierten Textbausteins in der Zahlungsaufforderung. Die Weitergabe der Forderungsdaten ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.

Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Übermittlung

Zunächst darf Adressat der Übermittlung ausschließlich eine Auskunftei sein. Gegenstand der Übermittlung dürfen ausschließlich personenbezogene Daten über eine Forderung sein. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit „die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist“. Die Fälligkeit und das Erbringen der Leistung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts, namentlich dem § 271 BGB bezüglich der Fälligkeit und den § 362 ff. BGB hinsichtlich des „Erbringens“ der Leistung, sei es durch Erfüllung oder Aufrechnung usw.

Ferner wird ein „berechtigtes Interesse“ der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten verlangt. Hierbei reicht bspw. ein wirtschaftliches Interesse des Unternehmens, denn die schutzwürdigen Belange des Verbrauchers werden im Folgenden durch den „Fünferkatalog“, des § 28 I Ziff. 1-5 BDSG  abgedeckt.

Fünferkatalog

Dieser „Fünferkatalog“ sichert die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Ausschluß einer Übermittlung. Neben den oben genannten Voraussetzungen ist das Vorliegen einer der Fallgruppen immer eine zusätzliche und notwendige Anforderung an die rechtmäßige Übermittlung von Forderungsdaten.

Die wohl unstreitigsten Fallgruppen betreffen dabei:

  • titulierte Forderungen, Urteile und Vollstreckungsbescheide (Ziffer 1),
  • insolvenzrechtlich festgestellte Forderungen (Ziffer 2) und
  • Fälle des ausdrücklichen Anerkenntnisses (Ziffer 3),
  • wenn für den Unternehmer die Möglichkeit einer fristloses Kündigung des Vertrages durch Zahlungsrückstände besteht (bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Miet- und Mobilfunkverträgen) (Ziffer 5).

Die entscheidende Fallgruppe welche hier näher dargestellt werden soll ist die Ziffer 4. Danach muss der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung:

  • mindestens zweimal schriftlich gemahnt werden,
  • zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen,
  • die verantwortliche Stelle muss den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichten
  • und der Betroffene darf die Forderung nicht bestritten haben.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die verantwortliche Stelle hat im Bestreitensfall sowohl den Zugang der Mahnung als auch den der rechtzeitigen Information zu beweisen. Für die beiden Mahnungen gilt die Schriftform des §126 BGB, wobei in der Regel jedenfalls für den Internethandel die äquivalente elektronische Form gemäß §126a BGB, also die Mahnung per Mail ausreichend ist.

Zusammenfassung

Der Betroffene muss zweimal klar darauf hingewiesen werden, dass nach Auffassung des Gläubigers eine fällige Forderung besteht und er darf dieser nicht widersprechen. Erst dann ist eine Meldung an die Auskunftei zulässig. Die in vielen Zahlungsaufforderungsschreiben und Inkassobriefen verwendeten Textbausteine sollen daher den säumigen Kunden nur einschüchtern und zur Zahlung bewegen. Wenn sich der betroffene Kunde jedoch über die Forderung mit dem Unternehmen noch auseinandersetzt und diese bestreitet, darf keine Übermittlung erfolgen und die Kreditwürdigkeit bleibt gewahrt.

Die Rechte des Betroffenen

Die Rechte des Betroffenen im Rahmen des BDSG richten sich nach dem §35 BDSG. Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene die Berichtigung, Löschung und Sperrung verlangen (§ 35 I-IV BDSG) oder einen Widerspruch (§ 35 V BDSG) einlegen.

Die eigene Bonität kann schnell und unkompliziert mit Musterschreiben selbst überprüft und die Daten kostenfrei entsprechend § 34 BDSG einmal jährlich anfordert werden.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.