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Die Netzneutralität in Deutschland nach der FCC-Entscheidung

Die Netzneutralität in Deutschland nach der FCC-Entscheidung

Im Dezember 2017 hatte die amerikanische Bundesbehörde FCC die Aufhebung der Regeln zur Netzneutralität beschlossen. Was es damit genau auf sich hat und ob dies Auswirkungen auf Deutschland haben wird, beleuchtet der vorliegenden Artikel.

Lasst mich durch, ich bin zeitkritisch

Die Datenmengen im Internet wachsen unaufhörlich. Alle Prognosen sind sich einig, dass die Datenflut in den nächsten Jahren noch um ein Vielfaches anwachsen wird.

Seit den Anfangstagen des Internet wurden Daten im Wesentlichen nach dem sogenannten „Best-Effort-Prinzip“ übermittelt, sprich: Alle Daten werden während ihrer Übermittlung gleich behandelt. Diese Form der Übertragung stößt bei steigenden Datenraten irgendwann an natürliche Kapazitätsgrenzen. Die Folge ist, dass aufgrund Kapazitätsengpässen Übertragungen insgesamt länger brauchen, wodurch insbesondere zeitkritische Datenübertragungen wie z.B. Webcam-Unterhaltungen leiden. Dieses Problem lässt sich durch (für Internet-Service-Provider kostspielige) Kapazitätserhöhungen entschärfen oder durch eine Priorisierung von Datenpaketen.

Werden etwa Video-Streams priorisiert, ruckeln die Netflix-Streams beim Endkunden weniger. E-Mails mit großen Anhängen kommen dann eben ein paar Sekunden später an, den Empfänger wird dies nicht sonderlich stören. So praktisch dieser Ansatz klingt, birgt er wettbewerblichen und kulturellen Sprengstoff, wenn nämlich finanzstarke Unternehmen beginnen, sich durch schnelle Datenleitungen Wettbewerbsvorteile gegenüber kleineren und innovativeren Konkurrenten zu erkaufen, die sich den „Luxus“ nicht leisten können.

Vor diesem Hintergrund erlangten die eher technischen Begriffe „Netzneutralität“ und „Best-Effort-Prinzip“ im Laufe der Jahre eine immer höhere politische Brisanz. Datenschützer sollten die Entwicklungen um die Netzneutralität schon deshalb im Blick behalten, weil sie ihrem Wesen nach eng mit der Informationsfreiheit verknüpft ist. Datenschutz und Informationsfreiheit widerum sind zwei Seiten einer Medaille oder wie auch schon geschrieben wurde: „Die zwei Säulen des Rechts der Informationsgesellschaft“.

Politische Querelen

Diese Gefahren vor Augen, gab es zwischen 2005 und 2012 im amerikanischen Kongress insgesamt fünf Versuche, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern. Dies glückte schließlich im März 2015, als die amerikanische Bundesbehörde für Kommunikationswege, Rundfunk, Satellit und Kabel (kurz: FCC) während der Präsidentschaft von Barack Obama die Netzneutralität verbindlich festschrieb.

Im Dezember 2017 erfolgte in den USA jedoch die Kehrtwende: Die FCC stimmte der Aufhebung der Regeln zur Netzneutralität zu Gunsten der Internet-Service-Provider zu. Dies hat nun zu der Sorge geführt, dass auch diesseits des Atlantiks die Netzneutralität aufgehoben werden könnte.

In Europa wurden dabei erst 2015 die Grundsätze der Netzneutralität durch die Verordnung (EU) 2015/2120 europaweit verbindlich festgelegt, freilich ohne das Kind beim Namen zu nennen: In der Verordnung findet sich der Begriff an keiner Stelle. Trotzdem wurde den Internet-Service-Providern im Grundsatz eine diskriminierungsfreie Datenübertragung auferlegt. Wo es Grundsätze gibt, finden sich auch immer Ausnahmen.

Einfallstore für Netzneutralitätsbeschränkungen

Mögliche Einfallstore für Beschränkungen der Netzneutralität sind die sogenannten “Spezialdienste“, das „Zero Rating“ oder „angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen“.

Beim Blick in den Jahresbericht der Bundesnetzagentur für 2016 / 2017 zur Netzneutralität in Deutschland fällt auf, dass sich die Regulierer im letzten Jahr insbesondere mit möglichen Verstößen durch sog. „Zero Rating“ – Angebote beschäftigt haben. Hierunter sind Angebote zu verstehen, bei denen das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet wird, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden.

Prominentes Beispiel hierfür ist der Dienst „StreamOn“ der Telekom. Im Dezember 2017 hat die Bundesnetzagentur diese Praxis wegen bestimmter Teilaspekte untersagt und Anpassungsbedarf beim Roaming und Videostreaming gesehen. Der Änderungsbedarf für das Videostreaming-Angebot ergab sich daraus, dass es „keinen objektiven technischen Grund für eine Reduzierung der Datenübertragungsrate“ gab. Im Grundsatz wurde die Priorisierung der Daten von Content-Partnern jedoch nicht für rechtswidrig erklärt.

Ungewisse Zukunft

Nach dem „netzneutralitätsfreundlichen“ Jahr 2015 scheint das Pendel wieder in die andere Richtung zu schlagen.

Ob es sich mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur zum „StreamOn“ Angebot der Telekom schon ausgeschwungen hat, lässt sich noch nicht sagen. Für Befürworter der Netzneutralität sieht die Zukunft jedoch nicht so trüb aus, wie zunächst von Vielen befürchtet.

  • Thomas Jarzombek, der Sprecher der Arbeitsgruppe Digitale Agenda der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, bekräftigte nach der Entscheidung des FCC im Dezember 2017, dass in Deutschland und Europa die Netzneutralität als Innovationsmotor sichergestellt werde.
  • Der EU-Kommissionsvize Andrus Ansip schlug ähnliche Töne an. Er beteuerte, dass die Netzneutralität in Europa weiterhin geschützt werden wird.
  • Der Entwurf des Koalitonsvertrags der zukünftigen Großen Koalition zwischen CDU/CSU und SPD sieht ausdrücklich vor, dass an der gesetzlichen Verankerung der Netzneutralität festgehalten werden soll und Ausnahmen, wie es sie schon heute gibt, eng begrenzt bleiben müssen.
  • Auch in Amerika ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. So hat am 05.03.2018 Washington als erster US-Bundesstaat in den USA die Netzneutralität entgegen der FCC-Regelung in einem eigenen Gesetz festgeschrieben. Es wird erwartet, dass weitere Bundesstaaten folgen werden.
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