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Droht Vorratsdatenspeicherung durch das neue TKG? – Ein Kommentar.

Droht Vorratsdatenspeicherung durch das neue TKG? – Ein Kommentar.

Der Bundestag hat am Donnerstag die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Insbesondere die Regelung zur Speicherung der Verkehrsdaten stößt dabei auf Kritik. Doch wie ist die Neufassung datenschutzrechtlich tatsächlich zu bewerten?

Kritik an der Neufassung des TKG

Die Piratenpartei beklagt durch ihren Bundesvorsitzender Sebastian Nerz:

»Die TKG-Novelle ermöglicht, Telekommunikationsdaten unbegrenzt zu speichern, die für die Abrechnung der Diensteanbieter untereinander benötigt werden. Und natürlich haben die Ermittlungsbehörden Zugriff darauf. Das kommt für diese sogenannten Verkehrsdaten einer unbegrenzten Vorratsdatenspeicherung gleich und ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte!“

Die taz behauptet:

„Telekommunikationsdaten können nun unbefristet gespeichert werden – zur Freude der Polizei.“

Was steckt dahinter?

Jedenfalls kein Skandal, als der er offensichtlich aufgebauscht werden soll.

Verkehrsdaten sind nach § 96 TKG

  • die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
  • den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
  • den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
  • die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
  • sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.

Zwar trifft es zu, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf eine Höchstspeicherfrist der Verkehrsdaten von 3 Monaten in § 97 IV TKG vorgesehen war. Eine solche pauschale Frist würde natürlich bedeuten, dass spätestens nach 3 Monaten auch staatliche Stellen keine Möglichkeit hätten, auf die Daten zuzugreifen. Weg is weg.

Diese Regelung, die eigentlich nur für den Intercarrier-Verkehr zwischen den einzelnen TK-Anbietern gelten sollte, hat es nicht ins neue Gesetz geschafft. In der Sache bleibt aber damit alles beim Alten. Auch zukünftig dürfen Daten nach § 97 IV TKG nur solange verwendet (d.h. gespeichert) werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind.

Es wurde damit ausdrücklich nicht ein Gegenentwurf der CDU/CSU verabschiedet, der die Pflicht zur Speicherung der Intercarrier-Daten von 6 Monaten vorschreiben wollte – analog zur von der Union geforderten Frist zur Vorratsdatenspeicherung von 6 Monaten.

Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür?

Wer bei Neufassung des TKG von einer „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ spricht, verkennt die Sachlage. Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es darum, dass der Staat den TK-Anbietern vorschreibt, wie lange Daten gespeichert werden müsse. Beim § 97 IV TKG geht es aber darum, wie lange Provider Daten der Nutzer zu eigenen Zwecken speichern dürfen.

Es gibt datenschutzrechtlich nun mal das Prinzip der Erforderlichkeit. Dieses hat zwei Seiten: Ich muss Daten löschen, sofern eine Speicherung nicht mehr erforderlich sind – darf sie aber solange speichern, wie es für meine berechtigten Zwecke nötig ist. Was „erforderlich“ ist, kann zwar im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Dass und wann der Staat glaubt, auf gespeicherte Daten zugreifen zu dürfen, hat für dieses Verhältnis erst einmal keine Bedeutung.

Interessen abwägen

Zwar ist es zutreffend, dass auf Daten solange zugegriffen werden kann wie sie vorgehalten werden, aber effektiver Datenschutz muss die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen. Und diese sind bei § 97 TKG in erster Linie privatrechtlicher Natur.

Ich nehme als Telefonkunde einen kostenpflichtigen Dienst eines privaten Dienstleisters wahr. Der TK-Anbieter muss in dem Zusammenhang das Recht haben, Daten zu Abrechnungszwecken auszuwerten, solange das tatsächlich erforderlich ist. Alles andere wäre widersinnig und gesetzestechnisch kaum zu lösen.

Fazit

Zur Vorratsdatenspeicherung und den staatlichen Eingriffsrechten ist eine Neufassung gefordert – nicht zuletzt die EU Kommision hat dies wieder gestern (27.10.2011) angemahnt. Hierbei sind die EU-rechtlichen Vorgaben und die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Die jetzige Novellierung des TKG in diesem Stadium wäre dazu aber der falsche Zeitpunkt gewesen – zu umstritten ist dies im Kabinett, zu Komplex die Sachlage.

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