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Einfluss des Betriebsrats bei Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Einfluss des Betriebsrats bei Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Insbesondere in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat tätig ist, stellt sich häufig die Frage, ob dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Besetzung der Position des Datenschutzbeauftragten hat und wieweit dieses reicht. Kann der Betriebsrat z.B. verlangen, dass der Arbeitgeber einen internen Datenschutzbeauftragten bestellt und die Position nicht extern vergibt?

Der Betriebsrat und die Mitbestimmung

Die Zentrale Norm für die betrieblichen Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Frage der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind die §§ 93, 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

§ 99 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

§ 99 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber dazu,

„vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung den Betriebsrat zu unterrichten […] und die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.“

Hintergrund ist, dass gerade im Bereich der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Mitarbeiterrechte jedes Einzelnen besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Deren Beachtung und Wahrung soll die gesetzlich gewährte Mitbestimmung des Betriebsrats hier in besonderem Maße Rechnung tragen. Voraussetzung für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, zu welchem auch das Zustimmungserfordernis zählt, ist allerdings, das Vorliegen einer der in § 99 BetrVG aufgezählten sog. personellen Einzelmaßnahmen. Für die Frage der externen Vergabe der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bedeutet dies konkret, es müsse sich dabei um eine Einstellung im Sinne des BetrVG handeln.

§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

§ 93 BetrVG gewährt dem Betriebsrat das Recht, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen eine innerbetriebliche Ausschreibung zu verlangen. Die Vorschrift des § 93 BetrVG verfolgt die Intention, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, durch die Bekanntmachung der freien Beschäftigungsmöglichkeiten den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sollen die Gelegenheit erhalten, sich auf die zu besetzenden Arbeitsplätze zu bewerben. Daneben soll das Stellenbesetzungsverfahren für die verfügbaren Arbeitsplätze durch die innerbetriebliche Stellenausschreibung transparent ausgestaltet werden (vgl. BAG, Urteil v. 1. Februar 2011 – 1 ABR 79/09 – Rn. 19, BAGE 137, 106).

Reichweite des Beteiligungsrecht

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wie auch die Ausschreibungspflicht in § 93 BetrVG knüpft insoweit an die Besetzung eines „Arbeitsplatzes“ an. Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt insoweit nach der herrschenden Rechtsprechung vor, wenn die Person des Einzustellenden in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird, sie also räumlich und organisatorisch dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Dies ist neben dem typischen Arbeitnehmer auch für den sog. Leiharbeitnehmer anerkannt (vgl.: BAG, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 25/12). Hieraus resultiert allerdings ausschließlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung des Datenschutzbeauftragten. Eine Bestellpflicht in der Form, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber von vornherein verpflichten kann, die Position des Datenschutzbeauftragten intern zu besetzen, lässt sich daraus sicherlich nicht herleiten.

Alle diese Rechte greifen also nicht, wenn die Position des Datenschutzbeauftragten nicht zu einer Eingliederung des DSB in die Organisation des Unternehmens führt. Letzteres ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Datenschutzbeauftragte als externer Dienstleister auf Basis eines echten Dienstleistungsvertrages gem. § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seine Tätigkeit im Unternehmen wahrnimmt.

Organisationshoheit des Arbeitgebers

Ein weiterer Punkt, der gegen die Annahme eines Mitbestimmungsrechts bei der externen Vergabe der Position des Datenschutzbeauftragten spricht, ist die grundsätzlich geltende Organisationshoheit des Arbeitgebers. Die Entscheidung, eine Position nicht intern – sei es durch einen bereits im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer oder eine Neueinstellung – sondern durch einen externen Dienstleister ausfüllen zu lassen, unterfällt nach überwiegender Meinung dieser Organisationshoheit des Arbeitgebers. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie bei der Sicherstellung der Datenschutzkonformität, zuvorderst um eine Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung handelt. Diese ist insofern grundsätzlich allein befähigt, zu entscheiden, wie sie ihr Unternehmen strukturiert und leitet. Dies nach diesseitiger Auffassung auch für die Entscheidung der internen oder externen Bestellung des Datenschutzbeauftragten.

Mitbestimmungsrecht beim internen Datenschutzbeauftragten

Die Entscheidung, einen Datenschutzbeauftragten intern oder extern zu bestellen, obliegt somit einzig dem Unternehmen selbst. Der Betriebsrat hat insoweit keinen Anspruch auf Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten. Entscheidet sich ein Unternehmen allerdings, die Position des Datenschutzbeauftragten intern zu besetzten, so greifen die Mitbestimmungsrechte des BetrVG und der Betriebsrat ist berechtigt, eine interne Ausschreibung zu verlangen und seine Zustimmung ist ggf. einzuholen.

Ein gutes Verhältnis ist im Interesse aller Beteiligten

Abschließend sei allerdings angemerkt, dass (in den Grenzen des Möglichen) ein gutes, vertrauensvolles Verhältnis des Datenschutzbeauftragten auch zum Betriebsrat im Interesse eines angemessenen Mitarbeiterdatenschutzes wünschenswert und sinnvoll sein dürfte und die Akzeptanz des Betriebsrats hier durchaus förderlich sein dürfte. Nicht selten sind die Interessen des Datenschutzbeauftragte und des Betriebsrats identisch. Beiden geht es nämlich um die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter.

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