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Einsichtnahmerechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Einsichtnahmerechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Der Betriebsrat ist die heilige Kuh des Arbeitsrechts. Und weil er das auch in den meisten Fällen ganz genau weiß, möchte er auch Einsicht in sämtliche Mitarbeiterdaten nehmen. Und auch die Schwerbehindertenvertretung will möglichst viel über die Mitarbeiter erfahren. Der Arbeitgeber verwehrt diesen Wunsch häufig mit dem Verweis auf den Datenschutz.

Doch welche Einsichtnahmerechte stehen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung tatsächlich zu?

Aufgaben des Betriebsrates

Die Aufgaben des Betriebsrates sind in § 80 BetrVG aufgeführt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter anderem hat er danach folgende Aufgaben:

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (…) zu fördern
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern

Demnach ist eine der ureigenen Eigenschaften des Betriebsrates die Überwachung des Arbeitgebers und ob dieser seine ihm obliegenden Vorgaben und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Für die Schwerbehindertenvertretung sind die Aufgaben in § 95 SGB IX – ebenfalls nicht abschließend – festgelegt. Diese wacht insbesondere darüber, dass

„die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.“

Das bedeutet, dass auch die Schwerbehindertenvertretung gewisse Kontrollaufgaben gegenüber dem Arbeitgeber hat, auch wenn diese sich nicht auf sämtliche Arbeitnehmer beziehen sondern ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen.

Überwachung des Arbeitgebers

Um die gesetzlich vorgegebenen Überwachungsaufgaben überhaupt wahrnehmen zu können, müssen sowohl Betriebsrat als auch Schwerbehindertenvertretung Kontrollrechte haben. Denn ohne solche können beide nicht nachvollziehen und überprüfen, ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt.

Das wiederum bedeutet aber auch, dass Einsichtsrechte beider Institutionen in Unterlagen und Dokumente von Mitarbeitern bestehen müssen, die wiederum auch personenbezogen sein müssen. Nur wenn der Personenbezug gegeben ist, kann eine wirkliche Kontrolle erfolgen. Andernfalls könnte weder der Betriebsrat noch die Schwerbehindertenvertretung nachvollziehen, ob die Verpflichtungen des Arbeitgebers tatsächlich gegenüber konkreten Arbeitnehmern eingehalten werden oder ob er letztlich „Fake-Daten“ herausgibt.

Einsichtnahmerechte des Betriebsrates

Für den Betriebsrat ist in § 80 Abs. 2 BetrVG festgelegt, dass ihm auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind.

Demzufolge können Einsichtsrechte für den Betriebsrat sogar in Bruttolohn- und Gehaltslisten oder in Listen über Krankentage bestehen. Die Kontrolle von Krankentagen kann für die Überprüfung erforderlich sein, ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) auch ordnungsgemäß durchführt. Und auch die Information über bestehende Schwangerschaften im Unternehmen kann notwendig sein, um die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes zu kontrollieren.

Eine Einsichtnahme in ganze Personalakten von Arbeitnehmern besteht hingegen nicht, da dieses Recht als Individualrecht gemäß § 83 BetrVG den Arbeitnehmern zusteht.

Einsichtnahmerechte der Schwerbehindertenvertretung

Auch wenn eine mit § 80 Abs. 2 BetrVG vergleichbare Regelung für die Schwerbehindertenvertretung fehlt, kann nach dem bereits gesagten für diese nichts anderes gelten.

Der Schwerbehindertenvertretung können ebenfalls Einsichtnahmerechte in Bruttolohn- und Gehaltslisten zustehen, um die Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung (§ 123 SGB IX) zu überprüfen.

Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Um einen Vergleich zu nichtbehinderten Bewerbern haben zu können, muss sich dieses Recht zwangsläufig auf sämtliche Bewerbungsunterlagen und -gespräche erstrecken.

Fazit

Folglich bestehen für den Betriebsrat nicht nur umfangreiche Mitbestimmungsrechte, er darf auch noch nahezu alles wissen. Eine Verweigerung auf Einsichtnahme in Dokumente oder Unterlagen unter Verweis auf Datenschutz dürfte gegenüber Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in den meisten Fällen daher ins Leere laufen.

Dennoch sollte stets vor der Entscheidung über eine Einsichtnahme der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden – gut also, wenn Sie einen haben…

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  • Die Berichten sind immer sehr interessant, jedoch bekomme ich immer Bauchschmerzen wenn ich Solche lese. AG Überwachen, komisch nur wer überwacht den BR? Meine Meinung, der AG sollte auch die Rechte haben den BR zu überwachen. Eine weitere Frage ergibt sich, braucht bzw. benötigt der BR wirklich die persönlichen Daten das MA? Lohn Gehaltslisten, braucht er diese? führt dieser nicht selber welche?!

    • Wie § 80 Abs 2 BetrVG festlegt, ist „dem Betriebsrat […] auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“. Nutzungen des Betriebsrats sind danach zulässig, soweit sie erforderlich sind und sich im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses bewegen. Ist eine solche Zweckbestimmung gegeben, ist auch ein Datenzugriff des Betriebsrats gerechtfertigt.

      Gleichwohl müssen bei der Einrichtung von Zugriffsrechten von Arbeitgeber und Betriebsrat Grenzen gezogen werden. Zugriffe sind danach nur dann und soweit einzurichten, wie dies für eine konsequente Sacharbeit zur Erfüllung der Personal- und Betriebsratsarbeit notwendig ist.

      • Was ist: konsequente Sacharbeit zur Erfüllung der Personal- und Betriebsratsarbeit notwendig ist?
        wo bleibt das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters?

        • Freilich hat der Betriebsrat bei seiner notwendigen Sacharbeit die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 2 BetrVH, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern haben.

  • Rechtlich gesehen, mag einiges stimmen, nur wie erfährt der MA, das der BR seine Daten kontrolliert (Qualifikationen-Seminare-Schulungen-Unterweisungen) oder verwendet? Ich bin der Auffassung, ohne Bezug werden diese vom BR nicht benötigt, denn rein zufällig ist festgestellt dass Daten eines MA von einen BR ausgedruckt und benutzt wurden um sich bei einem Externeren zu erkundigen ob diese Daten zum Einsicht gehören. Für mich ist das Missbrauch. Zum anderen bin ich der Auffassung, diese Daten gegen den BR nichts an, Einsichtsrecht in Lohn und Gehaltslisten ja, Notizen ja, aber kein Ausdrucken der Daten durch einem BRM.

    Eine weitere Frage die für viele vielleicht BRM von Bedeutung sein kann/könnte: Haben alle BRM das Recht auf die Daten der MA? Ich weiß dass einige BR eine Verweigerungshaltung annehmen ordentliche oder rechtliche Begründung gibt es hierfür nicht. Meine Auffassung der Rechtsprechung: Jedes BRM hat das Recht auf Zugriff um eine Ordentlichen BR Arbeit zu tätigen. Zugriff auf BR Daten und E-Mailpostkorb, wie sieht es damit aus? Meine Frage warum verweigern einige BR die Zugriffsrechte/Einsichtsrecht für andere BRM? BR darf Arbeitgeber kontrollieren, umgekehrt nicht. BRM darf aber den BR kontrollieren und da tritt schon die Verweigerungshaltung einiger BRM auf. Würde man so einem BR noch vertrauen?

    • Vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Bitte erlauben Sie mir, etwas dagegen zu halten. Zunächst „kontrolliert“ der BR nicht die MA. Vielmehr ist seine primäre (gesetzliche) Aufgabe der Schutz der Persönlichkeit des MA. Allerdings – da bin ich ganz bei Ihnen – muss der BR die MA grundsätzlich unterrichten, wenn er MA-Daten verarbeitet oder nutzt. In vielen Fällen der Datenverarbeitung bzw. Nutzung wird der BR sogar auf die Einwilligung des MA angewiesen sein.

      Ich sehe das im Übrigen so wie Sie, dass ein BR-Mitglied nicht einfach MA-Daten ausdrucken und an Dritte weitergeben kann. Im Gegenteil: Das BR-Mitglied muss mit MA-Daten vertraulich umgehen.

      Unter den Betriebsratsmitgliedern gilt wie in zahlreichen anderen Lebensbereichen auch: Ein Recht für alle! So darf der Vorsitzende andere BRM nicht einfach MA-Daten verschweigen, es sei denn er hat Grund dazu, etwa wenn ein MA ihm etwas höchstpersönlich anvertraut hat. Damit sollte auch ihre weitere Antwort nach dem Zugriff auf die E-Mail-Postfächer beantwortet sein. Schreibt ein MA an ein BRM ohne besonderen Hinweis darauf, dass die E-Mail nur das angeschriebene BRM angehen soll, müssen auch die anderen BRM die E-Mal zur Kenntnis nehmen können.
      Mein Vorschlag: Am besten sollte für den Betriebsrat ein Rollen- bzw. Gruppen-Account eingerichtet werden, z.B. betriebsrat@ unternehmenXXX.de., auf den alle BRM mit einem gesonderten Passwort Zugriff nehmen können. Dadurch ließe sich vielleicht auch wieder das verlorene Vertrauen herstellen.

  • Hallo Dr. Datenschutz
    Danke, da sind wir uns sehr einig. Zur Information, ein Postfach für den BR gibt es in der Firma, jedoch Weigerungshaltung des BRV für den Zugriff, bzw. Leserechte der einzelnen BRM. Um den Zugriff zu erhalten, werden wohl einige BRM Arbeitsrechtlich gegen den BR/BRV vorgehen und Kosten wird der Arbeitgeber tragen müssen.
    Zugriff auf Daten der MA, fehlt mir einiges, keinem MA ist bekannt das der BR auf das Personaldatenblatt aller MA in dem wie schon vorher berichtet Qualifikationsdaten usw. aufgelistet sind, Zugriff hat und zweitens gibt es auch keine Zustimmung der MA für den Zugriff und zum anderen wurde auch keiner (BRV/BRM) beauftragt etwas für den MA zu erledigen. Ich sehe hier klar, dass der BR und der Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte voll missbrauchen.

  • Mein AG verweigert mir die Herausgabe der Privatadressen der schwerbehinderten Kollegen. Ich (Schwerbehindertenvertretung) benötige diese zum Versenden von Einladungen zur Wahl zum Schwerbehindertenvertreter. AG meint ich könne es auch über das Personalbüro adressieren lassen, traue dem Laden aber nicht über den Weg. Außerdem kann mir der AG nicht meine Arbeitsweise vorschreiben. Wie wird das hier gesehen?

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