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Elektronische Führerscheinkontrolle: Welche Besonderheiten gelten beim Datenschutz?

Elektronische Führerscheinkontrolle: Welche Besonderheiten gelten beim Datenschutz?

Wie wir bereits berichtet haben, ist der Arbeitgeber berechtigt und vor allem auch verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Führerscheine der Mitarbeiter zu kontrollieren, wenn er Dienstfahrzeuge zur Nutzung durch die Mitarbeiter bereitstellt, deren Halter er ist.

Wie in vielen anderen Bereichen ersetzen zwischenzeitlich auch bei der Führerscheinkontrolle elektronische Verfahren die bisherigen händischen Kontrollprozesse. Ob und welche Besonderheiten hierbei beachtet werden sollten, damit befasst sich dieser Beitrag.

Führerscheinkontrolle mittels RFID-Chip

Diverse Dienstleister bieten inzwischen (webbasierte) Dienste zur Durchführung des Fuhrparkmanagements an, in welches zugleich ein Tool zur Führerscheinkontrolle implementiert ist. Zur Durchführung der Führerscheinkontrolle wird auf dem Führerschein ein Siegel mit RFID-Chip aufgebracht.

An öffentlichen Prüfstationen wie z.B. an Tankstellen kann dann die Kontrolle dergestalt erfolgen, dass der Mitarbeiter den Führerschein mit aufgebrachtem Chip zwecks Datenaustausch an das Lesegerät hält. Übertragen wird dann die im Siegel enthaltene Prüfsiegelnummer. Diese wird dann an den Dienst übermittelt, so dass über den dort gespeicherten Datensatz des Mitarbeiters eine Zuordnung zum Fahrer erfolgt.

Im Dienst selbst werden u.a. personenbezogene Daten wie Vor- und Nachname, E-Mailadresse oder Mobiltelefonnummer zur Information über eine anstehende Kontrolle, die letzten Zeichen der Führerscheinnummer, die Prüfsiegel-ID-Nummer und das nächste Führerscheinkontrolldatum entsprechend dem Kontrollintervall gespeichert.

Zulässigkeit des Verfahrens

Aus fahrerlaubnis- und strafrechtlicher Sicht dürften keine Bedenken an der Zulässigkeit bestehen, solange durch das Siegel keine relevanten Informationen des Führerscheins überdeckt werden und keine Beschädigungen am Ausweisdokument erfolgen.

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit

Generell gilt, dass die Mitarbeiter zur regelmäßigen Vorlage des Führerscheins im Rahmen der Kontrollpflicht des Arbeitgebers verpflichtet sind, wenn sie Dienstfahrzeuge führen. Bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten mittels des elektronischen Kontrollverfahrens sind selbstverständlich die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Demnach gilt u.a. das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind demnach zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (Abs. 1 des § 4 BDSG).

Einwilligung

Ob die Datenverarbeitung auf eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter gestützt werden kann, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt sind. Zweifel ergeben sich aber bereits mit Blick auf die Freiwilligkeit einer etwaigen Einwilligung, nämlich aufgrund der Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis.

Rechtsvorschrift

Fraglich ist, ob die Zulässigkeit des beschriebenen Datenverarbeitungsverfahrens bezogen auf Mitarbeiterdaten auf § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG gestützt werden kann. Allerdings lässt sich sicher vertreten, dass Erhebung und Verarbeitung der  betroffenen Mitarbeiterdaten weniger für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind, als zur Erfüllung der Kontrollpflicht des Arbeitgebers resultierend aus dessen Haltereigenschaft. Im Ergebnis dürfte die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG von der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Führen von Dienstfahrzeugen abhängen.

Sofern § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG keine Anwendung findet, könnte die Erhebung und Verarbeitung der betroffenen Mitarbeiterdaten im Rahmen der elektronischen Führerscheinkontrolle, also zur Erfüllung eigener Zwecke zulässig sein, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers als verantwortliche Stelle erforderlich ist  und kein Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG).

Interessenabwägung

Das bedeutet, dass auch bei einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers am elektronischen Kontrollverfahren eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Mitarbeiter notwendig ist. In die Interessenabwägung einbezogen werden können z.B.  Punkte wie die generelle Führerscheinkontrollpflicht des Arbeitgebers unter Haftungsgesichtspunkten, die rechtzeitige Kontrolle der Führerscheine von Außendienstmitarbeitern einschließlich der automatischen Information über anstehende Kontrolltermine, die Information des Fuhrparkmanagers über ausstehende oder verspätete Kontrollen zur Einleitung weiterer Schritte, die zentrale Dokumentation etc.

Auftragsdatenverarbeitung

Sofern ein externer Dienstleister den webbasierten Dienst hostet, gelten die Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend, wenn dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten der verantwortlichen Stelle nicht ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 5 BDSG). Dies umfasst die Vorschriften über die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. § 9 BDSG i.V.m. der Anlage zu § 9 BDSG.

Insbesondere bei der Datenverarbeitung mittels eines webbasierten Dienstes ist besonderes Augenmerk auf den Schutz der verarbeiteten personenbezogene Daten zu richten. Im Vordergrund stehen hier vor allem

  • Einsatz von Authentifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren
  • Verschlüsselung während der Datenübertragung und -speicherung
  • Beschränkung von Zugriffsberechtigungen
  • Systemprotokollierung
  • redundante Spiegelungen der Systeme und Backuplösungen
  • Maßnahmen zur sicheren Löschung der Daten

Im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung mit dem Dienstleister sollten daher Mindestsicherheitsstandards vereinbart und deren Einhaltung kontrolliert sowie dokumentiert werden.

Informationspflichten

Bei der Ausgabe von mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien (z.B. Prüfsiegel mit RFID-Chip) oder bei Datenverarbeitungsverfahren, die mittels solcher Medien ablaufen, müssen die Betroffenen wie folgt informiert werden – soweit sie nicht bereits Kenntnis erlangt haben:

  • Identität und Anschrift der nach § 6c BDSG verpflichteten Stelle
  • in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und
  • über ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung und
  • über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen.
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  • Meine Frage richtet sich sowohl an das herkömmliche, als auch an das automatisierte Verfahren (RFID-Chip) der Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber. In unseren Dienstwagenregelungen steht, dass auch die Ehefrau/Ehemann bzw. Lebensgefährtin/gefährte, das Dienstfahrzeug nutzen darf. Ist auch in diesem Fall der Arbeitgeber verpflichtet, den Führerschein dieses Personenkreises zu kontrollieren? Oder obliegt die Kontrolle dem MA dem das Dienstfahrzeug überlassen ist. 

  • @ DSB-LEM:

    Die Führerscheinkontrollpflicht (bzw. Fahrerlaubniskontrollpflicht) des Arbeitgebers resultiert generell aus dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit als Halter nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nrn. 1 und 3 StVG. In der Halterverantwortung steht also die Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Dienstfahrzeug angeschafft hat und unterhält, also z.B. bei der GmbH der oder die Geschäftsführer. Häufig wird in Unternehmen die Halterpflicht zur Kontrolle auf den sorgfältig ausgewählten und zuverlässigen Fuhrparkverantwortlichen delegiert. Dies befreit jedoch die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht von regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen wiederum des Fuhrparkverantwortlichen hinsichtlich der Kontrollprozesse. Verschiedentlich finden sich in Fahrzeugüberlassungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Klauseln, nach denen dem Mitarbeiter die Kontrollpflicht in Bezug auf Führerschein und Fahrerlaubnis von Ehegatten oder Lebensgefährten übertragen wird, die nach der Vereinbarung ebenfalls das Dienstfahrzeug führen dürfen. Hier gilt jedoch selbiges wie in Bezug auf die Delegation der Kontrollpflicht auf den Fuhrparkverantwortlichen. Die Geschäftsleitung als Halter des Dienstfahrzeugs bleibt selbst zur regelmäßigen stichprobenartigen Überprüfung der Kontrollprozesse durch den jeweiligen Mitarbeiter verpflichtet, um der eigenen Sorgfaltspflicht Genüge zu tun.

    Davon abzugrenzen ist die zivilrechtliche Haftung (z.B. auf Schadensersatz). Entsteht dem Unternehmen durch die Überlassung an den Ehegatten oder Lebensgefährten ein Schaden, verfügt der Ehegatte oder Lebensgefährte über keinen Führerschein oder keine Fahrerlaubnis und wurde der Ehegatte oder Lebensgefährte vom Mitarbeiter entgegen einer ggf. mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Verpflichtung nicht kontrolliert, so handelt es sich um eine vertragliche Pflichtverletzung, die eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Wurde eine solche Pflicht allerdings nicht vertraglich vereinbart, so kann auch keine vertragliche Schadensersatzpflicht bestehen.

  • Meine frage bzw. Feststellung ist das ich von meinem Arbeitgeber dazu genötigt werde diesen chip auf meine fahrerlaubnis machen zu lassen… ich entferne diesen chip regelmäßig. …
    punkt 1 wie sehen es andere eu Staaten mit diesem rfid chip..möchte nicht im ausland wegen fahren ohne fahrerlaubnis festgesetzt werden weil ausländische polizisten das als Entwertung selber sehen…
    und Punkt 2 ganz einfach die fahrerlaubnis ist mein besitz und wenn jemand was draufklebt dann Ordnungsbehörden…

    • Da der Führerschein unter dem aufgeklebten RFID-Chip unbeeinträchtigt ist, spricht nichts dagegen, auf Verlangen einer ausländischen Behörde, den Aufkleber zu entfernen.
      Alternativ zur Führerscheinkontrolle mittels RFID-Chip haben Sie natürlich die Möglichkeit im Rahmen Ihrer Verpflichtung zum Nachweis der vorhandenen Fahrerlaubnis, dem Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen den Führerschein persönlich vorzulegen.
      Generell empfiehlt sich das Vorgehen mit dem Arbeitgeber zu klären, um etwaige Unklarkeiten und eventuelle Schwierigkeiten im Ausland zu vermeiden.

  • Wir sind heute aufgefordert worden am kommenden Donnerstag den 21.01.2016 unsere Führerscheine mitzubringen damit das LapId Siegel aufgebracht werden kann.
    Zu Frage 1 und 2 von Herrn Stefan Alfisti muss ich mir auf mein Dokument diesen Chip aufkleben lassen obwohl ich es nicht möchte?
    Und wer kommt für Kosten auf die entstehen wenn Ordnungsbehörden im Ausland mich festsetzen bzw an der Weiterfahrt hindern weil sie das geänderte Dokument nicht anerkennen.

    • Die Beantwortung dieser Frage hängt von der konkreten Ausgestaltung Ihres Beschäftigungsverhältnisses ab, so dass ohne nähere Angaben hierzu leider keine allgemein gültige Antwort auf Ihre Frage gegeben werden kann. Grundsätzlich sind, wie oben im Artikel beschrieben, die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Durchführung seiner Kontrollpflicht, mit den Interessen des betroffenen Arbeitnehmers abzuwägen. Probleme mit ausländischen Behörden dürften sich nicht ergeben, wenn der Chip keine relevanten Informationen auf dem Führerschein abdeckt, bzw. im Notfall einfach entfernt wird.

  • Sehr gute Zusammenfassung eines immer mehr aufkommenden Zukunftsthemas.
    Haben Sie / hat jemand schon Erfahrungswerte / Informationen, wie lange diese RFID-Chips halten / haltbar sind ? Vor dem Hintergrund, dass wenn der Chip es nicht mehr tut, ihn man entfernen will und dadurch den Führerschein kaputt macht ….. Oder halten die solange, bis man sie mutwillig zerstört hat ? Uns liegt ein Angebot über 4,50 € pro RFID-Tag vor – und wenn die alle paar Monate kaputt gehen (weshalb auch immer), dann puuuhh …

  • Hallo bei uns ist seid neusten das Verfahren mit QR-Code muss ich den auf mein Führerschein kleben lassen?
    Mein Chef sagt wenn ich es nicht mache ist es Arbeitsverweigerung ist das Rechtens ?

    • Sofern das Verfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist, ist das Anbringen eines QR Codes auf dem Führerschein erlaubt und hat der Arbeitnehmer dies zu dulden. Beim Führerschein gibt es kein ausdrückliches Verbot, Veränderungen vorzunehmen, unter Beachtung strafrechtlicher Grenzen. Etwas Veränderung der im Führerschein ausgedrückten Fahrerlaubnis, oder ähnliches.

      • Auf meine Nachfrage beim Ordungsamt bewegt man sich in einer Grauzone, sollte das Siegel aufgeklebt werden. Kontrolle muss so nicht erfolgen (ist nur bequem für den AG), kann auch anders daher kein Zwang auf meinen privaten Führerschein etwas anzubringen. Inzwischen über BV als freiwillig geregelt, ansonsten alle anderen Sichtkontrolle (keine Kopie) wie bisher ohne Elektronik.

      • Hallo Zusammen, meine Frage an euch: Ich habe das anbringen des QR Codes auf dem Führerschein zugestimmt, muss jetzt aller 180 Tage den Führerschein an das Gerät halten. Jetzt soll ich noch meine private Email Adresse angeben das ich benachrichtigt werde wenn Sie um sind. Warum will der Arbeitgeber meine private Email Adresse haben??? Versteh ich überhaupt nicht

        • Inwieweit die Nutzung einer privaten E-Mail Adresse für die Durchführung einer Führerscheinkontrolle erforderlich sein kann, hängt letztendlich vom konkreten Einzelfall ab. Soweit eine dienstliche E-Mail Adresse vorhanden ist, sollte die Nutzung der dienstlichen E-Mail Adresse für die Erinnerung an die Führerscheinkontrolle ausreichend sein. Für die Nutzung der privaten E-Mail Adresse fehlt es an der Erforderlichkeit.

  • Gibt es schon irgendwelche Informationen dazu, welche Technologie besagte Chips haben? Würde mich interessieren…

  • Meine Frage zu diesem Thema ist: Muss die elektronische FSK durch einen Dienstleister erfolgen? Bzw. was muss man beachten, wenn man als Unternehmen eine eigene App programmieren möchte?

  • Muss ich mich zwingen lassen, diesen Chip auf meinen Führerschein zu kleben lassen. Mein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, fast täglich eine Sichtkontrolle durch zuführen, da ich fast täglich in der Firma bin, und dadurch jeder Zeit aufgefordert werden kann, meinen Führerschein vorzuzeigen. Jahrelang hat dies durch Sichtkontrolle funktioniert, nur (meine Sicht) aus Bequemlichkeit hat man auf elektronische Kontrolle umgestellt.

  • Was ich nicht ganz verstehe, wenn ich doch eh meinen Führerschein im Büro kontrollieren lassen kann, was macht es dann für einen Sinn, das elektronisch machen zu lassen?? Ob ich det Ding nu an nen Lesegerät halte, oder dem Disponenten vor die Nase!?

    • der Sinn scheint darin zu bestehen, das der Chef seine Kontrollpflicht weitergibt, und somit sich aus seiner Verantwortung zieht.
      solange man Dienstfahrzeuge benutzt, ist der Chef dazu berechtigt / Pflicht die Fahrerlaubnisse seine Mitarbeiter zu kontrolillieren

  • Welches RFID Verfahren wird hier verwendet und wer sind die Hersteller/Anbieter dieser RFID Chips mit Siegel? Gibt es alternativ zu der Führerscheinkontrolle an der Tankstelle auch die Möglichkeit, über ein Zutrittssystem oder eine Zeiterfassung am Terminal über eine eigene Taste Führerscheinkontrolle diese Abfrage zu machen? Vorteil wäre, die Personalabteilung kann dem Mitarbeiter eine Nachricht schicken und bekommt gleich das Ergebnis mitgeteilt. Wie sehen Sie das (datenschutz-)rechtlich?

    • Es kann doch nicht sein, dass ich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer genötigt werde, diesen eng begrenzten Platz (Chipkarte) auf diesem Dokument meinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen! Es gibt sicherlich andere Institutionen, die dasselbe Interesse daran haben könnten, mit meiner Zustimmung dort einen Aufkleber zur vereinfachten Kontrolle bestimmter Sachverhalte anbringen zu lassen. Und dann? Lieber Arbeitgeber: „Besetzt!!“

    • Hinsichtlich der verwendeten Verfahren und Hersteller empfehlen wir Ihnen dies bei Interesse z.B. im Internet zu recherchieren. Mit Blick auf eine stetige technische Weiterentwicklung sind künftige weitere Alternativen zur Sichtprüfung wahrscheinlich. Ob diese dann existenten Verfahren den Datenschutzanforderungen entsprechen werden, muss dann im Einzelfall geprüft werden.

  • Hallo wie sieht es denn aus wenn die Führerscheinkontrolle durch Video Ident erfolgen soll ? Ist das ein anerkanntes Verfahren zur Führerscheinkontrolle? Hier müsste ja kein Chip draufgeklebt werden sondern die Kontrolle des Führerscheins würde ja so erfolgen wie die Legitimierung bei der Eröffnung eines Bankkontos

    • Grundsätzlich möglich ist so ein Verfahren zur Führerscheinkontrolle. Eine pauschale Bewertung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit kann hier jedoch nicht erfolgen, da diese vom konkret implementierten Verfahren einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der verantwortlichen Stelle abhängt.

  • Hallo Zusammen,
    existiert für die Zulässigkeit des Verfahrens mit einem NFC Tag ein Zertifikat? Oder ist es vom Ordnungsamt je Bezirk verschieden?

  • hallo
    meine Firma geht noch ein Schritt weiter, will es nicht nur als Führerscheinkontrolle sondern auch als Arbeitszeitnachweis nutzen. Datenschutz ist da ein Fremdwort. Keiner weis was mit den Daten passiert. Ist das rechtens ???

    • Hinsichtlich der Nutzung des Chips auf dem Führerschein lässt sich sagen, dass es zu keiner umfassenden Überwachung der Mitarbeiter kommen darf. Diese Rechtsprechung ist zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz geschaffen worden, lässt sich aber auch anwenden, wenn umfassende Bewegungsprofile der Mitarbeiter erstellt werden. Darüber, was mit den Daten geschieht und welche Daten erhoben werden, muss der Arbeitgeber gemäß Art. 13 DSGVO seine Mitarbeiter aufklären (z.B. durch eine Datenschutzerklärung). Hier muss er u.a. über die Art der Daten, die Zwecke der Verarbeitung und die Empfänger aufklären. Sollte man Sie darüber im Dunkeln lassen, verstößt der Arbeitgeber gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Sollte er die Verarbeitung ausweiten, muss er auch darüber informieren.

  • Muss ich mir das RFID Siegel auch in den Führerschein machen, wenn ich als Arbeitnehmer NUR ab und an mal ein Fahrzeug zur Werkstatt bringe? Ich habe KEINEN Firmenwagen. Ich möchte das nicht um d es wurde im Vorstellungsgespräch auch nicht erwähnt das dies eine meiner Tätigkeiten sein soll.

    • Bezüglich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit gilt, dass die Mitarbeiter zur regelmäßigen Vorlage des Führerscheins im Rahmen der Kontrollpflicht des Arbeitgebers verpflichtet sind, wenn sie ein Dienstfahrzeuge führen. Hierbei ist die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigtenverhältnisses im Zusammenhang mit dem Führen von Dienstfahrzeugen ein bedeutender Faktor. Als Rechtsgrundlage kann hier § 26 BDSG in Betracht kommen. Wie es im konkreten Einzelfall aussieht kann im Rahmen des Blogbeitrags nicht geklärt werden und hängt von den genauen Umständen ab.

  • Angeblich sollen bei uns auch Fragen hinsichtlich des ‚Warum‘ bei der Führerscheinkontrolle gestellt werden. Grundsätzlich verstehe ich den Sinn und Zweck der Kontrolle ob man ein Fahrzeug führen darf, aber das Warum (bspw. Entzug wegen Überschreitung der Promillegrenze) erscheint mir etwas komisch. Können Sie mir einen Tipp geben? Danke

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