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Ende der Schonfrist für Werbetreibende?

Ende der Schonfrist für Werbetreibende?

Momentan schreiben Unternehmen und Werbetreibende verstärkt ihre Kunden und Interessenten an. Auch eine Vielzahl von Newslettern bittet Kunden oder Interessenten um eine erneute Bestätigung des Abonnements. Der Hintergrund ist das Auslaufen der letzten Übergangsfrist der BDSG II – Novelle. Betroffen sind Änderungen des sog. „Listenprivilegs“ und der Informationspflichten für Werbetreibende (§ 28 BDSG).

Ablauf der Schonfrist

Ab dem 01. September 2012 dürfen personenbezogene Daten zur Verwendung für Werbezwecke und die sog. Listendaten, grundsätzlich nur mit Einwilligung genutzt werden. Das gilt bereits seit dem 01. September 2009 (wir berichteten), doch nun ist die Schonfrist für die Werbetreibenden vorbei. Des Weiteren ist ab diesem Datum auch die Nutzung von vor dem 01.September 2009 erhobenen Listendaten an eine Einwilligung des Betroffenen geknüpft, sofern nicht eine der nachfolgend dargestellten Ausnahmen eingreift.

Listendaten

Zu den Listendaten gehören nicht nur Name und Anschrift, Titel und akademischer Grad, sondern auch Geburtsjahr, Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung sowie ein Merkmal, das die einzelne Person als einer Gruppe angehörend kennzeichnet.

Erforderliche Einwilligung und Ausnahmen

Das bedeutet für Werbetreibende, das personenbezogene Daten wie bspw. Telefonnummer, aber auch die eMail Adresse, nicht mehr ohne explizite Einwilligung zur werblichen Nutzung verwendet werden dürfen.

Ausnahmen von dieser Regelung betreffen:

  • Ohne Einwilligung dürfen Unternehmen unter Verwendung von Listendaten auch ihre bisherigen Kunden bewerben.
  • Ohne Einwilligung dürfen dazu Listendaten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern- oder Branchenverzeichnissen oder dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis genutzt werden.
  • Berufsbezogene Werbung an die berufliche Anschrift bedarf keiner Einwilligung.
  • Auch Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen bedarf keiner Einwilligung, wenn lediglich Listdaten genutzt werden.

Erfolgt die Einwilligung des Betroffenen elektronisch, muss das Unternehmen die so erteilte Einwilligung protokollieren und auf Anforderung nachweisen.

Das Listenprivileg hinsichtlich der Verwendung von Daten von der Geschäftswerbung  ist als Ausnahme damit teilweise beibehalten worden. Berufsbezogene Werbung kann auch weiterhin an die Geschäftsadresse gesendet werden, auch wenn der Interessent noch nicht zu den Kunden des werbenden gehört. Dies gilt gleichwohl nur für die postalische Werbung und nicht für eine solche per Fax oder eMail.

Einhaltung von gesetzlichen Informationspflichten

Die Weitergabe von Listendaten für Zwecke der Werbung ?ist nur noch möglich, wenn gesetzliche Informationspflichten eingehalten werden. Dies soll für die Betroffenen den Weg der Daten transparent nachvollziehbar gestalten. Der Betroffene muss bereits anhand der Werbung erkennen können, welches Unternehmen seine Adressdaten hierfür weiterverkauft hat. Dazu müssen Herkunft und Weitergabe der Adressdaten dokumentiert werden. Bereits aus der Werbung selbst muss für den Betroffenen erkennbar sein, wer seine Daten erstmalig weitergegeben hat. Diese Stelle muss dem Betroffenen dann auf Nachfrage mitteilen können, an wen sie seine Daten zu Werbezwecken in den letzten zwei Jahren weitergegeben hat. Ab dem 01. September 2012 muss der Betroffene bereits zu Vertragsbeginn hingewiesen werden, dass die Einwilligung freiwillig und jederzeit widerruflich ist.

Weitere Informationen zu Werbung und Adresshandel finden sie auch auf den Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Ob als werbetreibender Unternehmer oder Betroffener, verschlafen Sie nicht das Ende der Schonfrist, wenden Sie sich in jedem Fall zeitnah an Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten und sichern Ihre Investitionen in den Datenbestand oder Ihre Rechte als Betroffener.

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  • „Diese Stelle muss dem Betroffenen dann auf Nachfrage mitteilen können, an wen sie seine Daten zu Werbezwecken in den letzten zwei Jahren weitergegeben hat.“

    Muss die verantwortliche Stelle die Datenweitergabe nicht länger als zwei Jahre protokollieren?
    Ansonsten würde dies bedeuten, dass die Auskunftsrechte der Betroffenen in einem entscheidenem Punkt – der Datenweitergabe – faktisch aufgehoben wären. Die verantwortliche Stelle könnte sich somit nach zwei Jahren mit einer weißen Weste in Unschuld miemen.

  • Für die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken wurden die Auskunftsrechte sogar erweitert. In der Tat ist es so, dass Herkunft und Empfänger in bestimmten Fällen lediglich bis zu zwei Jahre zu beauskunften (34 Abs. 1a BDSG) sind. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber bewusst gewählt, denn tatsächlich sind jedenfalls die Listendaten in der Regel bereits nach sechs Monaten veraltet. Ihre Auskunft erhalten Sie gleichwohl duch die/ den jeweils letzten Empfänger. In der Werbepraxis werden Nutzungsrechte an Adresspools eher vermietet als tatsächlich weitergegeben, so dass Ihr Auslunftsverlangen nicht ins Leere geht.

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