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EU-Datenschutzbeauftragter: Daten sind kein Zahlungsmittel

EU-Datenschutzbeauftragter: Daten sind kein Zahlungsmittel

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Giovanni Buttarelli nahm jüngst Stellung zu der geplanten „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“ (pdf). Er sieht in den bisherigen Regelungen der Richtlinie die Gefahr einer Aushöhlung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung.

Die geplante Richtlinie

Sie ist ein Teil der Strategie der EU-Kommission für einen digitalen Binnenmarkt. Ziel der Richtlinie soll ein besserer Zugang zu digitalen Waren und Dienstleistungen sein. Bislang ist die Bereitstellung von digitalen Inhalten nur in Teilen von den vorhandenen europäischen Richtlinien abgedeckt. Durch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 wird etwa das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fall des Online-Kaufs von digitalen Inhalten und bestimmte Informationspflichten des Händlers geregelt. Nationale Bestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU zur Online-Bereitstellung von digitalen Inhalten sind darüber hinaus höchst unterschiedlich.

Verwirrende Regelungen

Der EDSB kritisiert nun, dass die neue Richtlinie teilweise Regelungen enthalte, die vor allem bei Verbrauchern für Verwirrung sorgen könnten. So definiert Art. 3 der Richtlinie den Anwendungsbereich wie folgt:

„Diese Richtlinie gilt für alle Verträge, auf deren Grundlage ein Anbieter einem Verbraucher digitale Inhalte bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet und der Verbraucher als Gegenleistung einen Preis zahlt oder aktiv eine andere Gegenleistung als Geld in Form personenbezogener oder anderer Daten erbringt.“

Ähnliche Formulierungen finden sich auch in den Erwägungsgründen zur Richtlinie. Schließlich soll es also nach diesen Regelungen möglich sein, anstelle mit Geld auch mit seinen persönlichen Daten für Online-Dienste zu bezahlen.

Kopplungsverbot nach der DSGVO

In diesem Zusammenhang führt der EDSB insbesondere das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO (das zusammen mit dem Erwägungsgrund Nr. 43 gelesen werden sollte) an, nach dem Unternehmen die Nutzung eines Dienstes gerade nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Verbraucher seine personenbezogenen Daten preisgibt, wenn dies für den gewünschten Dienst nicht zwingend notwendig ist. Konkret äußerte sich Buttarelli in der entsprechenden Pressemitteilung:

„Die vorgeschlagene Richtlinie sollte es vermeiden, unbeabsichtigt Datenschutzpflichten und -rechte zu beeinträchtigen, die die EU im vergangenen Jahr in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt hat. Es sollte von Einzelpersonen nicht verlangt werden, persönliche Daten als „Bezahlung“ für einen Online-Service offen zu legen.“

Wert von Daten nicht absehbar

In der Regel können Verbraucher das Preis-Leistungs-Verhältnis abschätzen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen mit Geld bezahlen. Eine solche Einschätzung wird aber schwierig, wenn im Gegenzug nicht mit Geld, sondern mit den eigenen Daten bezahlt wird. Der durchschnittliche Verbraucher kann meistens gar nicht abschätzen, was mit den Daten passiert und welchen Wert sie für den Vertragspartner in Wirklichkeit haben.

Oder wie sehen Sie es? Würden Sie mit Ihren Daten anstelle von Geld bezahlen? Wir freuen uns über Ihre Meinungen.

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  • Klare und v.a. richtige Darstellung des EDSB. Zwar sind die Konsumenten bequem und würden vermutlich auch mit Daten gerne bezahlen. Richtig abschätzen, was für Folgen das haben kann, wer alles Zugriff auf diese Daten bekommen kann und zu welchem Zweck, das wird kaum einer können – und leider wohl auch wollen. Deswegen mE richtig hier den Verbraucher vor sich selbst zu schützen.

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