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EuGH: Neues zur Haftung für öffentliche WLAN-Netzwerke

EuGH: Neues zur Haftung für öffentliche WLAN-Netzwerke

Bislang war es umstritten, ob und wann die Betreiber öffentlicher WLAN-Netzwerke für über ihre Netzwerke begangene Rechtsverletzungen haften sollen. Für zumindest teilweise Aufklärung sorgt nun ein am 15. September 2016 ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH-Urteil vom 15.09.2016, Az. 484/14), das sich mit dieser Frage beschäftigt.

Um welche WLAN-Netzwerke geht es?

Dem Urteil zu Grunde lag der Fall des Inhabers einer Firma für Licht- und Tontechnik, über dessen öffentliches WLAN-Netzwerk verschiedene urheberrechtlich geschützte Musiktitel heruntergeladen und zum Download bereitgestellt wurden. Für die daraus resultierenden Verletzungen des Urheberrechts sollte der Betreiber des WLAN-Netzwerks im Rahmen der sog. Störerhaftung verantwortlich gemacht werden. Mit dem Fall befasst war das Landgericht München I, das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Reihe von Fragen zur Störerhaftung von Betreibern öffentlicher WLAN-Hotspots vorgelegt hat.

Wie hat das Gericht entschieden?

Entschieden hat der EuGH in seinem Urteil vom 15. September 2016 zumindest teilweise zu Gunsten des Geschäftsinhabers.

Das Gericht hat klargestellt, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt, grundsätzlich nicht für die durch einen Nutzer begangenen Rechtsverletzungen haftet. Ihm kann jedoch aufgegeben werden, den Hotspot, z.B. durch die Einrichtung eines Passwortschutzes, gegen weitere Rechtsverletzungen abzusichern. Möchte ein Nutzer auf das Netzwerk zugreifen, darf er dabei nicht anonym bleiben. Der Betreiber eines Hotspots muss daher vor der Herausgabe der Zugangsdaten zum Netzwerk die Identität des Nutzers prüfen.

Wird die unklare Rechtslage mit dieser Entscheidung beseitigt?

Öffentliche WLAN-Netzwerke sind mittlerweile sehr häufig, nahezu jedes Restaurant und Hotel, jede öffentliche Bibliothek und Bildungseinrichtung bietet den Gästen die Möglichkeit des Zugangs zum Internet an. Mit der steigenden Zahl der öffentlichen Hotspots wird eine klare gesetzliche Regelung der Frage der Haftung des WLAN-Betreibers immer wichtiger.

Leider hat das im Juli 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes an dieser Stelle noch nicht die gewünschte abschließende Klarheit gebracht. Auch die Entscheidung des EuGH führt noch nicht zur Rechtssicherheit auf Seiten der WLAN-Betreiber. So wird es für die Betreiber von Hotspots an öffentlichen Plätzen wie z.B. Bibliotheken in der Regel allein aus praktischen Gründen wenig praktikabel sein, die Identität jedes einzelnen Nutzers zu erfassen und zu überprüfen.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Um Haftungsrisiken zu verringern, sollten öffentliche WLAN-Netzwerke gleichwohl auch weiterhin mit einem Passwort gegen unbefugte Zugriffe gesichert werden. Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage sollten die Betreiber nach Möglichkeit Namen und die Kontaktdaten der Nutzer ihres Hotspots notieren und ggf. überprüfen. Die Nutzer sollten zudem darüber aufgeklärt werden, dass über das öffentliche Netzwerk keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen.

Wie sich die Rechtslage weiter entwickelt, bleibt abzuwarten. Der Betrieb eines ungeschützten und für jedermann frei zugänglichen WLAN-Netzwerks kann derzeit aufgrund der ungewissen Rechtslage jedenfalls keinem Unternehmen empfohlen werden.

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  • „…wird eine klare gesetzliche Regelung der Frage der Haftung des WLAN-Betreibers immer wichtiger“
    Ich denke, dass die Frage der Haftung per Gesetzesänderung des TMG in diesem Jahr und durch dieses und andere Gerichtsurteile des EUGH geklärt ist.
    Auch die Beachtung von Abmahnungen auf Beseitigung der möglichen Störung und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung welche mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, ist mit diesem Urteil meiner Meinung nach geklärt.

  • Ich finde die Frage ist noch nicht wirklich geklärt. Wir betreiben einen gesicherten Hotspot auf unserem Campusgelände zu dem jeder Teilnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme (Namen und Kontaktdaten bekannt – Anzahl ca. 250-300) Zugang erhält. Wie ist die Rechtslage dann? Natürlich gibt es auch eine Belehrung zur Nutzung. Wer ist dann aber im Falle einer ungesetzlichen Nutzung haftbar?

  • Wir haben einige Zugänge in Hotels, Campingplätze usw. Wir waren bisher bei einigen Verhandlungen die richtig viel Geld gekostet haben. 4 stellige Beträge. Nicht nur Geld auch Zeit. Es gibt halt relativ viele gewiefte Rechstverdreher. Die sind sehr scharf auf genau solche Sachen. Wir machen kein WLAN mehr auf bevor der Enduser unterschrieben hat für seinen Zugang. BGH macht nur halbe Sachen in der Beziehung. Die haben doch eh keine Ahnung, von dem was Sie entscheiden sollen.

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