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Fotos und Videos ohne Einwilligung veröffentlichen

Fotos und Videos ohne Einwilligung veröffentlichen

Wie wir schon mehrfach berichtet haben, ist die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person möglich. Von diesem allgemeinen Grundsatz kennt das Gesetz allerdings einige Ausnahmen. Diese Ausnahmen betreffen vorrangig die Presse, können mitunter aber auch für andere Unternehmen interessant sein.

Grundsätzlich ist eine Einwilligung nötig

Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen richtet sich nach den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Grundlage dieser Regelungen ist das sog. „Recht am eigenen Bild“, das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Es schützt das Recht von Personen, selbst darüber zu entscheiden zu dürfen, ob Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht.

Dementsprechend bedarf nach der Grundregel des § 22 S. 1 KUG jede Veröffentlichung von Bildnissen einer Person prinzipiell der Einwilligung des Abgebildeten.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

§ 23 Abs. 1 KUG sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist. Das ist der Fall bei:

  1. Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  2. Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  3. Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
  4. Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Gleichzeitig ist aber § 23 Abs. 2 KUG zu beachten, wonach dennoch eine Einwilligung einzuholen ist, wenn die Veröffentlichung im Einzelfall berechtigte Interessen des bzw. der Abgebildeten verletzt.

Von diesen Regelungen sind insbesondere die Nr. 1 bis 3 relevant und sollen hier näher dargestellt werden.

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Diese Regelung ist die für die Presse wichtigste Ausnahme. „Zeitgeschichte“ ist weit zu verstehen und meint alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen sog. absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung abgebildet werden dürfen:

  • Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die aufgrund ihrer besonderen Stellung ständiger Teil der Zeitgeschichte und für die Allgemeinheit ständig von Interesse sind. Das sind alle allgemein bekannten Personen, wie z.B. Politiker, Wissenschaftler oder Schauspieler.
  • Relative Personen der Zeitgeschichte sind dagegen solche, die nur vorübergehend und aufgrund bestimmter Umstände das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Anders als über die absoluten Personen der Zeitgeschichte darf über diese Personen nur in dem konkreten Zusammenhang frei berichtet werden, nicht aber aus anderem Anlass.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ermöglicht daher die freie Bildberichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse. Die Regelung kann aber auch für andere Unternehmen interessant sein, wenn beispielsweise eine bekannte Persönlichkeit auf einer Betriebsfeier auftritt und fotografiert werden soll.

2. Personen als Beiwerk

Ein Beispiel für ein Bild auf denen die Personen „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit “ erscheinen, wäre ein Foto des Betriebsgebäudes, auf dem am Rande einige Mitarbeiter zu erkennen sind. Dieses Foto könnte das Unternehmen ohne Einwilligung der Mitarbeiter veröffentlichen .

Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Hauptmotiv der Aufnahme allein die Umgebung, d.h. die Landschaft bzw. Örtlichkeit ist und nicht die Darstellung der Personen. Die Personen müssen der Umgebung eindeutig untergeordnet sein. Sobald eine Person aus der Anonymität herausgelöst ist und in den Vordergrund tritt, muss ihre Einwilligung eingeholt werden.

3. Bilder von Versammlungen

Die freie Darstellung von Versammlungen gilt für alle Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern z.B. auch Kongresse oder Vereinsveranstaltungen.

Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.

Voraussetzung ist, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG muss das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem eindeutig untergeordnet sein. Die Abbildungen einzelner Personen fällt allgemein nicht unter diese Ausnahme.

Aber: Interessensabwägung

Auch wenn eine der genannten Ausnahmen zuzutreffen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Es ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen und alle konkreten Umstände sind zu berücksichtigen.

Eine Einwilligung ist insbesondere einzuholen, wenn

  • die Abbildung die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person berührt,
  • die Abbildung ehrverletzenden oder rufschädigenden Charakter hat oder
  • die Aufnahme zu Werbezwecken oder sonstigen kommerziellen Zwecken verwendet werden soll.

Da bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze schwerwiegende Rechtsfolgen drohen, sollte in Zweifelsfällen immer (vorsorglich) eine Einwilligung der abgebildeten Person(en) eingeholt werden. Anderenfalls besser auf die Abbildung verzichten. In vergangenen Beiträgen haben wir bereits dargestellt, was Sie speziell bei Mitarbeitern, sowie Schul- oder Kindergartenkinder beachten müssen.

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  • Könnten Sie noch generell etwas dazu sagen, inwieweit die Regelungen der DS-GVO zukünftig bei diesem Thema zu beachten sind? Und im Speziellen: Was passiert z.B., wenn als Rechtsgrundlage ein „berechtigtes Interesse“ (mit entsprechender Abwägung) reichen würde und auch vorliegt?

    • Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos wird aktuell durch das KUG geregelt, das dem BDSG als Spezialregelung vorgeht. Wie das Verhältnis zur DSGVO in Zukunft aussehen wird, lässt sich derzeit leider noch nicht abschließend beurteilen. Art. 85 Abs. 2 DSGVO enthält eine Öffnungsklausel, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, in gewissen Grenzen von der DSGVO abweichende Regelungen vorzusehen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als sich die Verarbeitung der Bildnisse auf journalistische oder wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke beschränkt. Insoweit könnten die Regelungen der §§ 22, 23 KUG weitergelten. Im Übrigen (außerhalb der vorgenannten Zwecke und außerhalb des Medienprivilegs) sieht die DSGVO jedoch keine Öffnungsklausel vor und ist folglich unmittelbar anwendbar. Als Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO bzw. die Einwilligung der betroffenen Person heranzuziehen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit neben dem Einwilligungserfordernis noch Raum für Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO verbleibt.

  • Hallo, ich habe heute von meinem 13 jährigen Sohn erfahren, dass er während einer Mahlzeit in einem Restaurant von einer anderen ihm nicht bekannten Person gefilmt wurde. Er verzehrte seine Speise recht schnell, was dann auch als Kommentar in einem Snapchatvideo veröffentlicht wurde. Er wurde darauf von einem Bekannten angesprochen, nun fühlt er sich ziemlich beschämt da es veröffentlicht wurde. Welche Möglichkeit haben wir Eltern nun dieses unliebsame Video aus dem Netz zu bekommen?

    • Ob die Veröffentlichung von Bildaufnahmen zulässig ist, muss in Einzelfall genau geprüft werden. Leider können wir diese Prüfung hier nicht vornehmen, bitte wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt.

  • die tochter (17j.) einer freundin hat sich von ihrem freund (20j.) getrennt. es stehn noch einige ausgaben an die er zurück zahlen soll – was dieser aber verweigert. desweiteren hat er intimfotos von ihr gemacht (zum großteil ohne ihr wissen). nun droht der ex-freund mit der veröffentlichung dieser bilder – wenn weiter auf rückzahlung des offenen geldbetrags nicht verzichtet wird.

    meine frage ist jetzt – da sie noch keine 18 j alt ist – fällt das dann unter „missbrauch“ seinerseits und wie kann ich ihr helfen?

    • Grundsätzlich darf ein privates Foto nicht ohne Einverständnis der abgebildeten Person veröffentlich werden. Eine Veröffentlichung im Internet wäre dann ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz und das Datenschutzgesetz. Daneben kann die Drohung der Veröffentlichung – je nach Sachlage – auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Eine konkrete juristische Prüfung können wir hier aber leider nicht vornehmen. Dazu müssten Sie sich an einen Anwalt wenden.

  • Hallo, ich bin in einen Verein zum Aquafitness. Irgendwann im vorigen Jahr kam ein Fotograf zu einer Trainingsstunde. Nachdem wir bereits alle im Wasser waren, wurde uns mitgeteilt, dass der Fotograf für den Verein fotografieren werde.
    Da mir das unangenehm war, ich aber davon ausgegeangen bin, das wir vor einer Veröffentlichung die Fotos sehen und unsere Einwilligung eingeholt wird, bin ich im Wasser geblieben, weil ich nicht auf das Training verzichten wollte. Ich habe ich mich während des Aquafitness im Hintergrund gehalten und immer geschaut, dass ich auf kein Foto mit drauf komme. Das ist mir scheinbar einmal zum Schluß nicht gelungen, so dass ich jetzt in einem Werbe- Flyer als einzige Person deutlich im Vordergrund erkennbar bin, alle anderen 6 Personen sind im Hintergrund verschwommen dagestellt. Die Nutzung des Fotos stört mich sehr. Meine Zustimmung zur Veröffentlichung dieses Fotos wurde nicht eingeholt. Ist dieses Vorgehen von mir wirklich so zu akzeptieren?

    • Soweit Sie tatsächlich als einzige Person im Vordergrund zu sehen sind und optisch deutlich aus dem Rest der Gruppe hervortreten, muss für die Veröffentlichung grundsätzlich Ihre Einwilligung eingeholt werden. Wenn Sie die Veröffentlichung stört, können Sie sich an den Verein und den Fotografen wenden.

  • Hallo, dürfen Videos, Filme (Firmungen, Geburtstage, etc.) die privat erstellt wurden, von einem Archiv für Heimatgeschichte, veröffentlicht, bzw. zur Ansicht für Personen kopiert werden? Es handelt sich hier um Beiträge, die von jetzt bis 40Jahre zurück liegen.

    • Aus datenschutzrechtlicher Sicht kommt es darauf an, ob sich auf den Videos/Filmen identifizierbare Personen befinden. Ist dies der Fall (bei privaten Firmungen, Geburtstagen etc wohl anzunehmen), ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.

  • Hallo, zählt die Veröffentlichung von Bildern einer Veranstaltung auf der Homepage und bei Facebook unter den Punkt ‚Bilder von Versammlungen‘ und muss somit keine Einwilligung von den abgebildeten Personen eingeholt werden? (Bilder wo zum Beispiel mehrere Personen abgebildet sind.)

    • Das hängt zunächst davon ab, ob die Veranstaltung öffentlich oder privat ist. Wenn sie öffentlich ist (z.B. bei einem Jahrmarkt der Fall), dann kann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgelichteten Personen zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Darstellung des Geschehens als Ereignis im Vordergrund steht und nicht die abgebildeten Personen. Andernfalls wäre auch hier eine Einwilligung idR erforderlich.
      Wenn die Veranstaltung privater Natur ist (z.B. eine Geburtstagsfeier im Bekanntenkreis), dann ist eine Veröffentlichung grds. von den Einwilligungen der abgelichteten Personen abhängig. Aber, wie so oft, ist stets der Einzelfall entscheidend, da es für die eine wie die andere Konstellation Ausnahmen von der Regel gibt.

  • Wie ist es den wen das Gesicht nicht zu sehn ist von der zusehenden Person ist es dan frei verfügbar? Oder wen mir der jenige die Fotos zusendet ist es dan nicht schon ein abtreten der rechte?

  • Ich realisiere die Website einer Kirchengemeinde. Dazu habe ich folgende Fragen zum Einstellen von Fotos ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung im Hinblick auf das DSGVO ab 25. Mai:

    – Dürfen Gruppenfotos, die bei einem Konfirmationsjubiläum gemacht wurden, veröffentlicht werden – es stellen sich also Personen auf, um fotografiert zu werden?

    – Dürfen Fotos von einer Gruppenreise veröffentlich werden, die fünf oder mehr identifizierbare Personen zeigen, etwa bei einer Besichtigung oder beim gemeinsamen Abendessen? (es handelt sich um eine Fahrt zu Lutherstätten in Mitteldeutschland)

    Vielen Dank.

  • hallo, ich vermiete für hochzeiten, geburtstage oder events fotoboxen.
    in der regel poste ich diese auf meiner facebook seite als werbung wenn das brautpaar mir es erlaubt da diese die mieter sind, wie ist das nun hand zu haben? muss ich ein plakat aufstellen dass bei dieser veranstaltung fotos auch gepostet werden und wer das nicht möchte soll sich nicht abblichten lassen? danke.

    • Sofern keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis einschlägig ist, gibt nur eine schriftliche, informierte Einwilligungserklärung hinreichende Rechtssicherheit. Nur so kann im Streitfall auch nachgewiesen werden, dass eine Einwilligung erteilt wurde.

  • Ich fotografiere immer wieder auf öffentlichen Voltigierturnien. Bisher habe ich die Bilder immer in dem sozialen Netzwerk gepostet. Das ich die Einwilligung der Voltigierer im Vordergrund einholen müsste kann ich ja noch verstehen. Aber muss ich dies auch von dem Publikum im Hintergrund? Oder kann ich als Privatperson ohne finanzielles Interesse weiter meine Bilder Posten?

  • Hallo, ich bin Hobbyfotografin. Personen fotografiere ich hauptsächlich bei Konzerten, dann aber auch nur die Künstler auf der Bühne. Viele dieser Bilder poste ich bei Facebook auf verschiedenen Fan-Seiten. Darf ich das auch weiterhin tun oder muss ich mir nun explizit die Erlaubnis der betreffenden Bands einholen?

  • Hallo ich habe eine frage ich habe bei snapchat ein Foto hochgestellt damit. Meine Freunde ca 50 Leute das angucken können darf eine person jetzt von dem foto Screenshot machen und das weiter verbreiten ohne meine Zustimmung?

  • Hallo, ich betreibe fanmässig diverse Sportseiten mit Fotos und Videos (u.a. mit Akkreditierung)
    Frage 1:
    Es wird immer der Stichtag 25.05.2018 genannt, wie schaut es mit den Fotos und Videos davor aus? Greift das Recht auch davor oder erst alles was ich ab dem 25.05.2018 einstelle?

    Frage 2:
    Gerade beim Sport werden emotionen der Zuschauer gefilmt/fotografiert (Jubel, Konfetti, Wunderkerzen uvm.). Hier kommen natürlich auch schon mal Einzelpersonen ins Bild/Video.
    Durch Absperrungen von Rängen und Standort des Fotografen/Filmers ist es ja unmöglich eine Erlaubnis einzuholen! Wie wird da jetzt gehandhabt?

    • In der Zwischenzeit hat sich der Hamburgische Beauftrage diesen Fragen erfreulich ausführlich gewidmet. Seiner Meinung nach können sich Fotografen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, da, verkürzt gesagt, ihre Tätigkeit im Regelfall dem Kunstbegriff unterfällt und sie sich somit auf das berechtigtes Interesse stützen können. Diese Ansicht erhält unseren Zuspruch und schafft es zunächst auszugleichen, was der dt. Gesetzgeber bisher versäumt hat. Sie finden dies ausführlich in unserem Blog vom 9. Mai 2018:

      Fotografieren im Blitzlicht der DSGVO – Behörde schafft Klarheit

  • Es gibt ja § 41 Abs. 1 BDSG das sog. „Medienprivileg“. Bis vor einigen Jahren gab es ja den offiziellen Presseausweis. Dieser wurde ja erfolgreich mit der Begründung weggeklagt, das die journalistische Arbeit gemäß Grundgesetz jeden offen stehen muss. Vereinfacht gesagt, „Journalismus“ ist ein sehr weiter Bergriff (z.B. auch BGH (Az.: VI ZR 197/13) „Mieterfest-Foto“) und nicht von einer Quote bzw. Publikationsformat / Verbreitungschannel abhängig.

    Widerspricht die Limitierung „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse“ (§ 41 Abs. 1 BDSG) somit nicht dem Grundgesetz?

    • Zunächst ist die Regelung ein Ausfluss der im Grundgesetz verankerten Pressefreiheit. Ob und wenn ja inwieweit hierbei die Ansicht der zitierten Entscheidung bei der Verfassungskonformität bzw. Auslegung der Norm zu berücksichtigen ist, wird schlussendlich nur ein Gericht klären können. Die Frage ist leider zu speziell um sie ausreichend im Rahmen des Blogs erläutern zu können. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
      Zudem ist das BDSG nur noch bis zum Ablauf des 24.05.2018 in Kraft; ab dem 25.05. ist die Norm nicht mehr anzuwenden. Die Frage dürfte sich damit praktisch erledigt haben.

  • Hallo,
    ich betreibe eine Webseite, you tube und Facebookseite für eine Bluesband.
    Regelmäßig werden Foto und Videoaufnahmen von Konzerten gemacht von denen einige Medien dann veröffentlicht werden. Es sollen Bilder weiterhin veröffentlicht werden die uns als Band im Vordergrund zeigen, auf denen aber auch seitlich oder manchmal im Hintergrund fremde Personen zu sehen sind.
    Die Konzerte sind öffentlich und meist in Kneipen oder manchmal auch im Rahmen von Stadtfesten auf öffentlichen Plätzen. Wenn wir darauf achten das Personen nicht in ungünstigen Momenten auf den Medien zu sehen sind, fällt das dann auch untere die Ausnahmen?
    Zweite Frage: Dürfen Bilder veröffentlicht werden auf denen wir (nur die ) Gesichter der fremden Personen unkenntlich machen, zb. komplett schwarz oder weiß oder extrem unscharf? Die Gestalt, Haare und Kleidung würde erhalten bleiben.

  • Wie so oft ist die neue DSGVO nicht eindeutig und wird von jedem RA nach seinem Ermessen ausgelegt. Diejenigen, die danach arbeiten sollen, insbesondere die Ehrenamtliche werden unverhältnismäßig in Anspruch genommen. Pauschale Antworten braucht man auch nicht aber auch keinen pauschalen Gesetze.
    Im Internet gibt es auch von Rechtsanwäten genug Beispiele, welche eindeutig warnen Fotos, welche nach KUG noch möglich waren, ins Internet zu stellen, weil man dadurch gegen die neue VO verstößt. Insofern ist Ihre Auslegung hier leider nicht verbindlich sondern nur eine von vielen gegensätzlichen Meinungen, welche keine Sicherheit für die Betroffenen gibt.

  • Guten Tag!
    Gilt die DSGVO auch für Videos auf Youtube, die vor dem 25. Mai 2018 veröffentlicht wurden.
    Vielen Dank

  • Guten Tag, ich war vor einem Jahr bei einer Model Agentur und es wurden auch Bilder von mir veröffentlicht. Als ich die Agentur verließ, machte ich mich selbstständig und benutzte die Bilder, die von mir, von der Agentur, gemacht wurden, für meine Homepage. Allerdings habe ich früher nichts unterschrieben, dass ich die Rechte der Bilder abgebe. Ich wurde nämlich von der Agentur angesprochen, dass ich ohne Genehmigung deren Bilder benutze. Aber besteht nicht das Recht am eigenem Bild? Ist das eine Urheberrechtsverletzung, Copy Right und Bilderdiebstahl?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    • Eine Rechtsberatung im Einzelfall können wir hier leider nicht anbieten, aber ganz allgemein kann zu dem von dir angesprochenen Problem wie folgt Stellung genommen werden:

      Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Urheberrecht einerseits und dem Recht am eigenen Bild andererseits. Das Urheberrecht hat grundsätzlich derjenige, der ein Foto anfertigt (§ 7 UrhG). Das Recht am eigenen Bild steht dagegen demjenigen zu, der abgebildet ist (§ 22 KunstUrhG).

      Der Urheber darf das Bild nur nutzen, wenn der Abgebildete damit einverstanden ist. Davon kann bei Bildern, die bei einer Modelagentur angefertigt werden, ausgegangen werden, denn das Model will auf diese Weise daran mitwirken, vermittelt zu werden.

      Der Abgebildete wiederum darf das Bild nur dann selbst nutzen, wenn er vom Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommt (§ 31 UrhG). Das ist bei Bildern, die von einer Modelagentur angefertigt werden, im Regelfall sicher nicht anzunehmen, schon gar nicht unentgeltlich und vor allem nicht, soweit es sich um eine Nutzung außerhalb der vertraglichen Bindung an die Agentur handelt.

  • Hallo, wer kann mir helfen: Ich habe über 40 Jahre alte hochintressante Operations und Bilder, so wie Bilder von Unfallverletzungen in der Klinik gemacht und gesammelt. Diese Bilder wären sicherlich für med. Studenten unsw hochintresseandt. Es ist da ja keine Person, sondern nur Material zu sehen. Es wäre zu schade, med. Personal diese guten Bilder über Erkrankungen und Verletzungen nicht zugänglich zu machen, natürlich kostenlos. Wer kann mir da einen Weg aufzeigen, wie vorgehen könnte. Danke für Ihren Rat!

  • Hallo, ich habe ein autobiographisches Buch geschrieben und wollte ein paar Bilder einarbeiten, viele der Bilder wurden im Ausland gemacht aber einige hier in Deutschland. Muß ich die Einwilligung aller Personen vor der Veröffentlichung des Buches einholen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • Grundsätzlich bedarf es bei einer Veröffentlichung von Fotos, auf den Personen erkennbar sind, deren Zustimmung. Wie im Beitrag ausgeführt gibt es davon Ausnahmen, wenn die Personen nicht den Mittelpunkt darstellen. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

  • Hallo,
    meine Tochter (16Jahre) wurde beim arbeiten bei McDonalds fotografiert, das Bild wurde bei Google Maps bei der Bewertung eingepflegt, sie ist kein Beiwerk, sondern allein im Mittelpunkt fotografiert
    Können wir dagegen was unternehmen? An wenn kann ich mich wenden?
    Google habe ich angeschrieben, es kommt keine Reaktion

    Danke für ihre Hilfe, wenn möglich

  • Hallo,
    mein alter Arbeitgeber hat auf seiner neuen Homepage für sein neues Unternehmen ein verschwommenes Bild von mir veröffentlicht. In meiner neuen Arbeitsstelle haben mich seit der Veröffentlichung des Bildes einige Kunden bereits angesprochen, ob ich nun wieder bei dieser Firma arbeiten würde. Kann ich mich hier auf mein Persönlichkeitsrecht berufen? Ich habe bei meinem alten Arbeitgeber keine Einwilligung oder ähnliches damals unterschrieben.

    • nach der Grundregel des § 22 S. 1 KUG bedarf jede Veröffentlichung von Bildnissen einer Person prinzipiell der Einwilligung des Abgebildeten.
      Soweit keine der im Artikel beschriebenen Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vorliegt, dürfte eine Veröffentlichung von Bildnissen einen Verstoß gegen das KUG darstellen.

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