Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Datenschutz in der Schule: Was ist bei Klassenfotos wichtig?

Datenschutz in der Schule: Was ist bei Klassenfotos wichtig?

Lehrer und Eltern fragen sich oft, was beim Fotografieren in der Schule aus rechtlicher Sicht beachtet werden muss. Dabei geht es häufig um das simple Klassenfoto, aber auch um Fotos bei Veranstaltungen und anderen Schulaktivitäten. Neben den rechtlichen Fragen geht es oft auch um die praktische Umsetzung. Wer muss gefragt, was dokumentiert werden? Sind Gruppenfotos anders zu behandeln als Partybilder oder Portraits? Hier die Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen.

Welche Vorschriften sind beim Anfertigen von Fotos zu beachten?

Das „Recht am eigenen Bild“ ist eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts, welches grundgesetzlich geschützt ist. Die Erstellung eines digitalen Fotos, auf dem man eine Person erkennen kann, ist rechtlich als Erhebung eines personenbezogenen Datums einzustufen. Damit fällt ein solches Fotografieren, sofern es nicht im engen privaten Umfeld erfolgt, unter das sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der Datenschutz-Grundverordnung..

Brauche ich für jedes Foto eine Erlaubnis des Abgebildeten?

Entscheidende Folge: Das Foto darf in der Regel nur mit Zustimmung des Abgelichteten gemacht werden. Ausnahmen kommen zum Beispiel bei Firmen in Betracht, die Fotos für Mitarbeiterausweise erstellen. Bei Fotos von Kindern in der Schule gilt jedoch: Kein Foto ohne Zustimmung. Rechtlichen Schutz bei Verstößen bieten zudem die zivilrechtlichen Ansprüche aus §§ 823 und 1004 BGB.

Was verlangt das Urheberrecht?

Unabhängig von den Rechten des Abgebildeten sind die Rechte des Fotografen zu beachten. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Foto liegen zunächst beim Fotografen. Wird in der Schule ein professioneller Fotograf beauftragt, sollte also darauf geachtet werden, dass man sich von ihm zumindest die Nutzungsrechte übertragen lässt, die man beanspruchen möchte (z.B. Abdruck im Jahrbuch oder Veröffentlichung auf der Website).

Was gilt für die anschließende Veröffentlichung von Fotos?

Das „Verbreiten“ und „öffentlich zur Schau stellen“ von Bildnissen einer Person ist speziell im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Auch hier gilt der Grundsatz: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Abgebildeten (§ 22 KUG). Für Fotos von Kindern, Lehrern oder anderen Personen in der Schule bedeutet das grundsätzlich: Die Veröffentlichung des Bildes in Jahrbüchern oder im Internet ist nur mit Zustimmung der Personen erlaubt, die auf dem Bild zu erkennen sind.

Benötige ich die Zustimmung auch bei Gruppenfotos?

Es ist ein weit verbreitetes Gerücht, dass man bei Gruppenfotos keine Zustimmung der abgebildeten Personen bräuchte. Manchmal heißt es, die Personengrenze hierfür sei 7. Hierfür findet sich jedoch keine Grundlage in Gesetz und Rechtsprechung.

Die einzig relevante Ausnahme vom Zustimmungserfordernis ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Danach muss für eine Veröffentlichung keine Zustimmung von Personen eingeholt werden, die „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“. Beispiel hierfür wäre das Foto eines Schulgebäudes, auf dem am Rande Schüler zu erkennen sind. Sobald aber eine Schulklasse oder alle Schüler auf dem Schulhof das Hauptmotiv darstellen, kommt man nicht um das Zustimmungserfordernis herum.

Form der Zustimmung: Schriftlich oder mündlich?

Zunächst die formale Frage: Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden? Im KUG, das für die Veröffentlichung von Fotos einschlägig ist, finden sich keine Anforderungen an die Form der Zustimmung.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch immer, die Einwilligung schriftlich oder jedenfalls per E-Mail einzuholen. Bei bloß mündlich gegebener Zustimmung kann in der Regel später nicht mehr nachvollzogen werden, ob oder wofür diese gegeben worden ist. Im Streitfall nutzt so eine mündliche Einwilligung deshalb nicht viel.

Wer muss zustimmen? Schüler oder Eltern?

Bei der Ablichtung von Minderjährigen stellt sich zudem die weitere Frage, ob sie selbst zustimmen dürfen oder ob die Erziehungsberechtigten zu fragen sind. Geschäftsfähigkeit, die grundsätzlich im Alter von 18 Jahren erreicht ist (§§ 104 ff. BGB), ist hier nicht das relevante Kriterium, da es nicht um den Abschluss eines Vertrages geht.

Bei einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte wird vielmehr auf die individuelle Einsichtsfähigkeit der konkreten Person abgestellt. Um nicht ständig Einzelfallentscheidungen treffen zu müssen, hilft folgende Faustregel: Bei unter 14-Jährigen sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie abschätzen können, welche Folgen die Veröffentlichung eines Fotos von ihnen haben kann. Erst ab 16 Jahren kann man in der Regel von ausreichender Einsichtsfähigkeit ausgehen. Wer sicher gehen will, lässt sich von 14-18 Jährigen die Zustimmung vom Minderjährigen und zusätzlich von einem Elternteil geben.

„Generalvollmacht“ oder immer wieder aufs Neue?

Die Beschaffung von Einwilligungen bedeutet natürlich Aufwand, den man nicht bei jeder Schulveranstaltung wiederholen möchte. Der Pragmatiker fragt deshalb an dieser Stelle: Darf eine Einwilligung für mehrere Fälle eingeholt werden?

Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Einwilligung, dass diese so konkret formuliert ist, dass der Zustimmende weiß, worauf er sich einlässt. Eine generelle Zustimmung für „sämtliche Veröffentlichungen von Fotos“ wäre deshalb nicht zulässig. Man kann sich eine Einwilligung allerdings durchaus für mehrere Verwendungszwecke einholen. Idealerweise überlässt man dem Zustimmenden durch Ankreuzen die Wahl, für welche Zwecke er Bilder freigeben möchte:

  • Abdruck des Klassenfotos im Jahrbuch?
  • Veröffentlichung des Klassenfotos auf der Website der Schule?
  • Veröffentlichung von Fotos von Schulveranstaltungen

Wie beachte ich, welches Kind fotografiert werden darf und welches nicht?

Bei der praktischen Umsetzung steht man oft vor dem Problem, wie man berücksichtigt, dass manche Kinder fotografiert werden dürfen und andere nicht. Beim Anfertigen von Klassenfotos müsste man anhand einer entsprechenden Liste darauf achten, wer aufs Foto darf und wer nicht. Um vorprogrammierten Dramen vorzubeugen, sollte man beim Abfragen der Einwilligungen darauf hinweisen, dass ein Schüler, für den keine Einwilligung erteilt wird, auch nicht aufs Klassenfoto darf.

Bei Veranstaltungen mit herumwuselnden Kindern ist es natürlich noch schwerer, festzustellen, wer fotografiert werden darf und wer nicht. Jedenfalls bei der Auswahl von Fotos für eine Veröffentlichung auf der Website oder in der Schülerzeitung sollte darauf geachtet werden, dass entsprechende Einwilligungen vorliegen. Sofern bei Veranstaltungen Namensschilder oder ähnliches getragen werden, besteht noch die Möglichkeit, dem Fotografen durch farbige Markierungen auf dem Schildchen zu signalisieren, wer aufs Foto darf.

Das ist mir alles viel zu theoretisch!

Auch bei diesem Thema lassen sich rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung nicht unbedingt leicht in Einklang bringen. Diese Schwierigkeit darf jedoch nicht als Ausrede dafür genommen werden, überhaupt nichts zu tun. Versuchen Sie also zumindest, die oben genannten Anforderungen so gut wie möglich zu beherzigen – je mehr, desto besser.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Das ist ja alles schön und gut. Danke für die Darstellung der Rechtslage.

    ABER: Wie sieht die Realität aus? Heutzutage herrscht Totalüberwachung. Es ist gesellschaftlich normal und akzeptiert, dass Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Privatsphäre und Selbstbestimmung nichts mehr zählen.

    Die Mehrheit der Menschen ist einer neuen Ideologie des Datensozialismus und Datenexhibitionismus anheim gefallen, wo sich die Rechte des Einzelnen auf den freien Konsum beschränken. Andere Rechte des Einzelnen sind dem „Allgemeinwohl“ oder dem Willen der Masse unterzuordnen. Daten sollen frei sein. Jeder darf über diese Daten frei verfügen. Nur die Betroffenen dürfen nicht über ihre Daten selbst bestimmen.

    @ Dr. Datenschutz: Was sollen Schüler und Eltern gegen den zu erwartenden sozialen Gruppendruck von allen Seiten tun? Was soll man als Familie tun, wenn Mitschüler und deren Eltern, die Lehrer und die Schulverwaltung geschlossen gegen „Querulanten“ und „Sonderlinge“ vorgehen? Es ist doch unrealistisch, dass irgendjemand aus der Minderheit der Datenschutzfreunde längere Zeit die Unterdrückung und Diskrimnierung seitens der Mehrheit durchstehen kann.

    • Wie eben im zweiten Teil geschrieben:

      Nur weil etwas aufwändig ist oder weil Anforderungen vielleicht nicht zu 100% erfüllt werden können, gibt es keinen Freibrief dafür, sämtliche Fotos rücksichtslos zu veröffentlichen.
      Wer als Eltern z.B. sagt, ich möchte nicht, dass Fotos meiner Kinder auf der Schul-Website landen, sollte durchaus Gehör finden.

  • Kann ich 20 Kinder von hinten beim Tanzen fotografieren und ohne deren Zustimmung veröffentlichen, wenn im Vordergrund ein Musikensemble von vorne zusehen ist (also eher die Blicke auf sich zieht? Danke für eine Antwort, bin ratlos,…

  • Fotos für die Presse:

    Nach Ihren Ausführungen darf ich dann keine Presseartikel mehr verfassen und mit Bild an die Presse weiterleiten, für Verkehrssicherheits-Veranstaltungen, die wir als gemeinnütziger Verein an Schulen und Kindergärten veranstalten (ohne vorher jeden Elternteil um Erlaubnis zu fragen, was schlichtweg unpraktikabel wäre)? Wir achten schon darauf, dass bei Fotos für die Presse nur Gruppen zu sehen sind, die Schüler meist so von hinten, damit keine Gesichter zu sehen sind und kein Einzelner hervorsticht.

    Wenn andererseits die Presse zu diesen Veranstaltungen eingeladen wird und Fotos macht, gelten dann andere Voraussetzungen? Denn das scheint ja ok zu sein, sonst würden wir keine Fotos in den Zeitungen mehr finden…

    Eine kompetente Antwort würde uns hier sehr helfen.

    • Guter Hinweis: Presseorgane sind gem. § 41 Abs. 1 BDSG von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Pflichten des BDSG befreit, solange sie Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet. Sprich: Presseartikel sind von den hier beschriebenen Anforderungen ausgenommen. Weitere Details sind im Landesrecht (Presserecht) geregelt und von Bundesland zu Bundesland verschieden.

  • Wie ist die Situation, wenn man die Bildermappe des Schulfotografen nicht abkauft. Was passiert dann mit den ausgedruckten Bildern und den digitalen Negativen. Wer kann dann was damit machen?

    • Der Fotograf bräuchte die Zustimmung der abgebildeten Personen, um die Fotos anderweitig verwenden zu können. Weil er die kaum bekommen dürfte, kann er die Bilder eigentlich nur noch vernichten, sofern sie endgültig nicht abgenommen werden.

  • Hallo,
    ich hätte auch noch eine Frage zum Thema Veröffentlichung von Fotos. Es wurden Schüler bei einem Projekt fotografiert. Für diese Fotos und der Veröffentlichung haben die Schüler bzw. die Eltern die Einverständniserklärungen unterschrieben. Also kein Problem.
    Aber wie ist es mit der Weitergabe der Fotos an die Eltern. Viele Eltern wollen die Fotos des Projekts, wo natürlich Ihre Kinder abgebildet sind, auch zuhause haben. Braucht man hier eine extra Einwilligungserklärung für die Weitergabe von Fotos an andere Eltern???
    Danke für Eure schnellen Antworten.

    • Hallo Martin, gem. § 22 KunstUrG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Durch die Weitergabe der Fotos an die Eltern verbreiten Sie die Fotos. Daher muss eine Einwilligung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder vorliegen. In Ihrem Fall liegt eine ausdrückliche Einwilligung nicht vor. Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KunstUrG grundsätzlich auch stillschweigend erteilt werden. Das kommt immer auf die konkreten Umstände an. Wenn schon Einwilligungen für die Veröffentlichung vorliegen, könnte man überlegen, ob die Verbreitung innerhalb des Elternkreises stillschweigend hiervon mit erfasst werden.

  • Hallo,
    wie sieht es mit alten Klassenfotos aus (Bild von 1975)? Auf einigen Internetplattformen können diese alten Klassenfotos hochgeladen werden. Es erscheint nahezu unmöglich von abgebildeten Personen das Einverständnis zur Veröffentlichung einzuholen.
    mfG
    Dirk

  • Hallo ich bin bald eine Grundschullehrerin. Ich hasse Fotos von mir und möchte auch nicht darauf erscheinen. Alle Klassen haben Klassenfotos mit ihrer Klassenlehrerin abgebildet. Ist es okay wenn nur die Klasse ohne mich (als zukünftige Klassenlehrerin) abgelichtet wird?

    • Wie im Beitrag erläutert, ist die Anfertigung eines Fotos prinzipiell nur mit Erlaubnis des Abgebildeten zulässig. Dass für Lehrer im Rahmen von Klassenfotos eine besondere Ausnahme zu machen ist, ist nicht ersichtlich. Deshalb können Sie das Foto ebensogut verweigern.

  • Hallo,
    meine Tochter wurde in der Schule fotografiert – sowie die anderen Schüler auch. Es wurden Einzelbilder angefertigt und im Flur am Eingang im Klassenzimmer aufgestellt. Meine Tochter kann das Bild nicht leiden. Kann sie verlangen dass das Foto entfernt wird?

  • Hallo, wie sieht die Situation aus, wenn Eltern Fotos von Klassenfesten etc. über eine geschützte Seite (passwortgeschützt oder per geheimer URL wie bei Dropbox) austauschen? Also einige Eltern laden die Fotos hoch und verteilen die Zugangadaten innerhalb der Klasse. Ist das dann schon eine Veröffentlichung, also Zustimmungspflichtig?

    • Die Verteilung innerhalb der geschlossenen Gruppe ist keine Veröffentlichung im Sinne des KUG. Trotzdem bräuchte man schon für die Aufnahme der Fotos und den Upload bei einem Drittanbieter die Zustimmung der Erziehungsberechtigen.

  • Meine Lehrerin wollte von mir ein Bild für den Klassenspiegel (Sitzordnung im Klassenzimmer) machen wollen. Ich habe das verweigert. Der Schulleiter bat mich um das Bild. Begründung: Nur für den internen Gebrauch, damit die Lehrer sich die Namen besser einprägen können. Ist das zulässig?

    • Das hängt in erster Linie davon ab, ob Sie (oder je nach Ihrem Alter Ihre Eltern) damit einverstanden sind. Von einer Verbreitung oder Veröffentlichung im Sinne des Kunsturhebergesetzes wird man hier zwar nicht sprechen können, allerdings müssen Sie auch nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen (Bundesdatenschutzgesetz oder falls Sie eine öffentliche Schule besuchen das Landesdatenschutzgesetz Ihres Bundeslandes ) grundsätzlich Ihre Einwilligung erteilen.

  • Anderer Fall. Fotos von Kindern bei einer Siegerehrung im Verein. Darf der Verein das Foto im nicht amtlichen Teil eines Amtsblattes der Stadt veröffentlichen?

  • Guten Tag,
    Ich würde gern für meine Abschlussklasse ein Fotobuch erstellen mit den Fotos aus den letzten Jahren von Klassenfahrten etc. Die Einwilligung dazu würde ich mir von den Eltern noch einholen. Jedoch sind auf einigen Bildern Schüler zu sehen, die nicht mehr in der Klasse/ Schule sind. Muss ich diese Eltern auch kontaktieren oder muss ich die Schüler unkenntlich machen auf den Bildern, wenn ich die Eltern nicht mehr kontaktieren kann? Einfach nicht fragen geht ja nicht, soweit ich es hier verstanden habe. Vielen Dank.

  • Dieser Beitrag wurde umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht. Alle vorherigen Kommentare und unsere Antworten beziehen sich auf die alte Version des Beitrags und können daher unter Umständen nicht mehr aktuell sein.

Kommentarfunktion geschlossen.