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Fragerecht des Vermieters: Theorie vs. Praxis

Fragerecht des Vermieters: Theorie vs. Praxis

Erst vor kurzem stellte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ein umfassendes Informationspapier zur Verfügung, welche Fragen ein Vermieter Mietinteressenten überhaupt stellen darf. Bereits in unserem Blog-Artikel wiesen wir darauf hin, dass diese Stellungnahme wohl keine großen Auswirkungen auf die Praxis haben wird. Leider haben wir schneller Recht bekommen, als uns lieb gewesen wäre…

Das Fragerecht des Vermieters in der Theorie

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat die Zulässigkeit bestimmter Fragen durch den Vermieter vom jewieligen Zeitpunkt der Datenerhebung abhängig gemacht. Dabei hat er betont, dass im Vorfeld eines Besichtigungstermins lediglich eingeschränkt Daten zur Identifikation oder zur Erreichbarkeit erhoben werden dürfen.

Erst wenn der Interessent seinen Wunsch geäußert hat, eine bestimmte Wohnung mieten zu wollen, dürfen im Rahmen der Vertragsanbahnung weitere Daten erhoben werden. Dazu gehören dann etwa die Fragen nach dem Beruf und dem Arbeitgeber sowie nach den Einkommensverhältnissen. Dabei ist die Angabe des Interessenten ausreichend, dass sein monatliches Einkommen einen bestimmten Betrag übersteige. Ein konkreter Einkommensnachweis muss allerdings erst vorgelegt werden, wenn es zu einer positiven Entscheidung über die Begründung des Mietverhältnisses gekommen ist.

Die Praxis der Vermieter

Das Fragerecht von Vermietern in der Praxis sieht allerdings gänzlich anders aus. Dies zeigt insbesondere ein aktuelles Beispiel aus Hamburg. Denn das Hamburger Wohnungsunternehmen Saga/GWG verlangt laut Hamburger Abendblatt bereits zum ersten Besichtigungstermin eine Kopie der letzten drei Gehaltsrechnungen und einen ausgefüllten Interessentenbogen.

Nicht nur das Anfordern der Gehaltsabrechnungen ist unzulässig, auch der Interessentenbogen hat es in sich: So werden nicht nur die Staatsangehörigkeit und der Familienstand abgefragt, sondern auch die monatlichen Nettoeinkünfte. Diese Fragen können im Einzelfall bei Vertragsanbahnung zulässig sein, wie etwa die Nettoeinkünfte bei der Einschaltung von Bürgen.

Insbesondere aber die Frage nach der Staatsangehörigkeit beinhaltet eine diskriminierende Wirkung und die Frage nach dem Familienstand ist generell als unzulässig zu bewerten.

Aufsichtsbehörde und Mietinteressenten sind gefragt

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat bereits angekündigt, dem Sachverhalt nachzugehen. Dies bleibt auch nur zu hoffen, denn die Mietinteressenten haben keine andere Möglichkeit, als die gewünschten Informationen zu liefern, wenn sie eine Wohnung haben wollen. Wer datenschutzrechtliche Bedenken äußert, muss den Interessenbogen auch gar nicht mehr ausfüllen.

Um den vermietenden Datenkraken den Gar aus zu machen, bleibt den Mietern nur eine Möglichkeit: Sich an die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz zu wenden und sich zu beschweren. Und die zuständigen Aufsichtsbehörden müssen ihren Worten Taten folgen lassen, damit sich künftig auch in der Praxis etwas ändert und Theorie und Praxis sich zumindest annähern…

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  • Welche Tipps können Sie denn Vermietern zum Schutz vor Mietnomaden geben? Vielen Dank!

  • @Jan:

    Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

    Eine Möglichkeit wäre eine Selbstauskunft von der Schufa zu verlangen (bei Mietnomaden sind Einträge über Zwangsvollstreckungsverfahren nicht unwahrscheinlich). Eine andere Möglichkeit besteht z.B. darin, eine Bestätigung über die regelmäßigen Mietzahlungen vom Vorvermieter zu verlangen.

    Wie aber bereits dargestellt, hängt die Zulässigkeit der Erhebung dieser Informationen immer vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Erst wenn der Interessent seinen Wunsch geäußert hat, eine bestimmte Wohnung mieten zu wollen, dürfen im Rahmen der Vertragsanbahnung entsprechende Daten erhoben werden, nicht jedoch zu Beginn des Bewerbungsprozesses.

  • Hm, so richtig und wichtig der Schutz vor Mietnomaden ist – das darf andererseits nicht auf Kosten eines „gläsernen Mieters“ gehen. Auch hier muß eine gegenseitige Interessenabwägung vorgenommen werden.

  • Naja, vor der Besichtigung einer bewohnten Wohnung finde ich es jedoch angebracht, dass ein Potentieller Mieter belegen muss, dass er überhaupt als Mietinteresent in Frage kommt. Immerhin tritt er mit der Besichtigung in das durch Art 13 GG geschützte Reich des noch Mieters ein.

  • Mietnomaden sind zwar immer noch ein Thema, jedoch kein Risiko mehr. Es gibt einige Mietnomaden-Versicherungen, die bis zu 12 Monate Mietausfall und 50.000€ Sachschäden regulieren – die Kosten belaufen sich auf 50-150€ pro Jahr & Wohneinheit :-)

  • Danke für den Tipp Herr Simonov! Ich bin seit kurzem auch Vermieter und gerade auf der suche nach einer empfehlenswerten Mietnomandenversicherung. Mittlerweile gibt es Anbieter die bis zu 90 % der Mietausfälle übernehmen, was ja erst mal ganz gut klingt. Allerdings gibt es oft viel Kleingedrucktes. Da muss ich mich erst noch etwas damit beschäftigen, da ich prinzipiell generell gegenüber Versicherungsanbietern misstrauisch bin, was die Leistungsbereitschaft im Schadensfall betrifft! Grüße Braun

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