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Funktioniert der Richtervorbehalt?

Funktioniert der Richtervorbehalt?

Was der Normalbürger nur aus dem Fernsehen kennt, gehört zum Alltag der Polizeibehörden: Unter bestimmten Umständen dürfen die Strafverfolgungsbehörden die Telefongespräche des Verdächtigen abhören, seine E-Mails, SMS sowie Telefaxe mitlesen und seine Verbindungsdaten abfragen, die bei einer bestimmten, räumlich bezeichneten Funkzelle angefallen sind. Da es sich bei einer solchen Telekommunikationsmaßnahme um eine heimliche Maßnahme handelt, unterliegt sie einem Richtervorbehalt. Ob dieser seinen Zweck im Einzelfall immer erfüllt, bezweifeln Kritiker.

Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung gesetzlich geregelt

Welche Umstände das sind, ist in der Strafprozessordnung genau geregelt. Zulässig ist eine solche Telekommunikationsüberwachung gemäß § 101a StPO grundsätzlich nur dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine schwere Straftat begangen hat, diese im Einzelfall schwer wiegt und eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich schwieriger oder unmöglich wäre. Bei welchen Straftaten es sich um schwere Straftaten handelt, ist im Gesetz genau aufgeführt. Dazu gehören z.B. schwere Drogendelikte oder Geldwäsche.

Auch Überwachung von Teilnehmern möglich

Ins Visier der Strafverfolgungsbehörden kann dabei jedoch nicht nur geraten, wer selbst eine schwere Straftat begangen haben soll. Eine Telekommunikationsüberwachung kann auch für Personen angeordnet werden, die nur der Beihilfe zu einer solchen Tat verdächtig sind. In einen solchen Verdacht zu geraten, kann – je nach Umfeld – schnell geschehen.

Dass er das Ziel einer Telekommunikationsüberwachung geworden ist, bekommt der Betroffene nicht mit. Die Maßnahme wird, um das Ermittlungsergebnis nicht zu gefährden, ohne sein Wissen angeordnet. Je nach Fallkonstellation kann es vorkommen, dass Betroffene sogar nach Abschluss der Maßnahme nichts davon erfahren, dass sie von der Polizei abgehört oder ihre E-Mails mitgelesen wurden.

Maßnahme unterliegt dem Richtervorbehalt

Ob eine Telekommunikationsüberwachung durchgeführt wird, dürfen die Strafverfolgungsbehörden nicht nach eigenem Ermessen selbst entscheiden, gemäß § 100b StPO bedürfen derartige Maßnahmen vielmehr der Anordnung durch ein Gericht und unterliegen damit dem Richtervorbehalt. Die Prüfung des Antrags auf Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung soll, so will es der Gesetzgeber, den Betroffenen vor polizeilicher Willkür schützen.

Zahl laut Statistik steigend – kaum abgelehnte Anträge

Über die Zahl der Beschlüsse zur Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung führen die Bundesländer Buch, um dem Bundesministerium der Justiz jährlich den aktuellen Stand zu übermitteln. Ein Blick in die auf diese Weise erstellte Statistik zeigt, dass die Zahl der angeordneten Maßnahmen seit 1994 kontinuierlich gestiegen ist. Ein Grund dafür mag die steigende Beliebtheit der modernen Medien auch in den Kreisen der von den Strafverfolgungsbehörden Verdächtigten sein.

Ob der steigenden Zahl der angeordneten Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung auch eine steigende Zahl von abgelehnten Anträgen gegenübersteht, ist schwierig zu ermitteln. Über sie wird keine Statistik geführt, weil ihre Zahl muss von den Ländern nicht an das Bundesministerium der Justiz übermittelt werden muss. Kritiker der Telekommunikationsüberwachung vermuten, dass der steigenden Zahl von angeordneten Maßnahmen eine gegen null tendierende Zahl von abgelehnten Anträgen gegenübersteht.

Verantwortung der Gerichte

Fakt ist, dass die Gerichte, vor allem im Bereich der Strafjustiz, stark überlastet sind. Dass nicht jeder Antrag auf Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung ausführlich geprüft werden kann, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass das Grundrecht des Verdächtigen auf informationelle Selbstbestimmung durch einen auf Grundlage eines nur unzureichend geprüften Antrags ergangenen Beschluss eines Gerichts ausgehebelt wird.

Der Gesetzgeber hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung unter einen Richtervorbehalt gestellt, um den Betroffenen zu schützen. Diesen Schutz können die Gerichte dem Betroffenen jedoch nur dann gewähren, wenn sie jeden Antrag sorgfältig prüfen, bevor sie eine Überwachungsmaßnahme anordnen. Mitunter kann eine solche Prüfung am Ende auch zum Ergebnis führen, dass der Antrag abgelehnt werden muss. Führen nach eher überblickartiger Prüfung alle Anträge zu einem Anordnungsbeschluss, hat der vom Gesetzgeber als Schutz des Betroffenen gedachte Richtervorbehalt nicht mehr die gewünschte Wirkung.

Ausblick auf geplante Vorratsdatenspeicherung

Derzeit plant das Bundesjustizministerium die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Der Zugriff auf die dabei gewonnenen Daten soll ebenfalls nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung, also unter einem Richtervorbehalt erfolgen können. Dann wird die Justiz bei gleicher Ausstattung mit noch mehr Anträgen auf die Erhebung und Verarbeitung von Daten verdächtiger Personen überschwemmt werden, was eine genauere Prüfung dieser Anträge nicht wahrscheinlicher macht. Fehlentscheidungen und rechtswidrige Grundrechtseingriffe sind damit bereits vorprogrammiert.

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  • Mein Vater ist bei der Polizei. Er sagt, der Richtervorbehalt wäre eine Farce. Es wäre z. B. absolut kein Problem einen Durchsuchungsbeschluss zu bekommen. Die meisten Richter lesen den Antrag nicht einmal. Somit ist davon auszugehen, dass der Richtervorbehalt nichts als Augenwischerei ist und das Volk in Sicherheit wiegen soll.

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