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Gesetzesänderung: Abmahnungen für Datenschutzverstöße drohen

Gesetzesänderung: Abmahnungen für Datenschutzverstöße drohen

Seit längerem wird diskutiert, ob Unternehmen für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden abgemahnt oder verklagt werden können. Zumindest Verbraucherverbänden wird diese Möglichkeit nun künftig eingeräumt.

Gesetzesänderung

Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“, der heute im Rechtsausschuss abgeschlossen wird und eine entsprechende Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vorsieht.

Bisherige Rechtslage

Bislang obliegt in erster Linie den zuständigen Aufsichtsbehörden die Durchsetzung des Datenschutzrechts und ggf. die Sanktionierung von Verstößen. Gleichzeitig können betroffene Verbraucher ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche selbst – auch gerichtlich – geltend machen.

Gleichwohl kann derzeit kaum von einer effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts gesprochen werden. Betroffene scheuen nicht selten die Verfolgung von Verstößen. Diese ist erfahrungsgemäß mit erheblichen zeitlichen Aufwand und einem finanziellen Prozessrisiko verbunden.

Nach der Begründung des neuen Gesetzes gelte dies vor allem,

„wenn die Daten einer Vielzahl von Verbrauchern unzulässig erhoben wurden, der einzelne Verbraucher aber nur in geringem Umfang betroffen ist.“ BT-Drucks 18/4631, S. 11f.

Erhebliche Überlastung der Aufsichtsbehörden

Den Aufsichtsbehörden ist ein flächendeckendes und effizientes Arbeiten oft aufgrund sehr geringer personeller und finanzieller Ressourcen nicht möglich. Dies zeigt ganz aktuell der heute veröffentliche „Untätigkeitsbericht“ des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, in welchem vor allem die personelle Notsituation explizit offengelegt wird.

Demnach würden z.B.

„anlassfreie Prüfungen im […] nicht-öffentlichen Bereich […] quasi gar nicht mehr stattfinden. Damit entfällt die präventive Wirkung solcher Prüfungen für andere Daten verarbeitende Stellen.“

Abmahnungen und Klagen durch Verbraucherverbände

Diesen Zustand greift auch die Gesetzesbegründung der Zielsetzung des Entwurfes auf

„Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher sollen deswegen künftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken vorgehen können.“ BT-Drucks 18/4631, S. 12

Nach dem Gesetzesentwurf sollen Verbraucherverbände Unternehmen abmahnen und verklagen dürfen. Geregelt werden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Entsprechende Schritte sind zum Teil schon angekündigt worden.

Was Unternehmen beachten müssen

Unternehmen, die personenbezogene Daten von Verbrauchern verarbeiten oder nutzen, sollten ihre entsprechenden Prozesse daher überprüfen und eine Datenschutzkonformität herstellen. Die bislang eher abstrakte Gefahr einer Sanktion durch die Aufsichtsbehörden dürfte mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sehr viel konkreter werden.

Darüber hinaus regelt der Gesetzesentwurf Änderungen im AGB-Recht, die wohl die meisten Unternehmen betreffen. Auch hier sollten dringend die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden.

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