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Gewinnspiel: Datenschutzrechtliche Schnitzeljagd mit den Werner Rechtsanwälten

Gewinnspiel: Datenschutzrechtliche Schnitzeljagd mit den Werner Rechtsanwälten

In diesem Blog hatten wir vor kurzem über das Angebot der Rechtsanwälte Werner über die Zahlung von € 24.000 für nähere Hinweise zu einem behaupteten Datenschutzverstoß berichtet. Für eilige Leser, das Gewinnspiel befindet sich am Ende des Beitrags.

Danke an unsere Leser

Zunächst möchten wir uns ganz ausdrücklich für die zahlreichen Kommentare, Hinweise und sehr hilfreichen E-Mails unserer Leser und Kunden bedanken. Es ist natürlich auch für uns sehr interessant, welche Informationen gerade unsere Leser über die Hintergründe der Aktion herausgefunden haben.

Das 2. Schreiben

Eben vor vorstehend näher beschriebenem Hintergrund liegt uns nun ein 2. Schreiben der Werner Rechtsanwälte vor.

In diesem Schreiben werden nun auch erste Anhaltspunkte für die Konkretisierung des behaupteten Datenschutzverstoßes angeführt. An erster Stelle, und das bedeutet für uns, dass den Werner Rechtsanwälten entsprechende Reaktionen zugegangen sind, möchten diese noch klarstellen, dass sie nicht beabsichtigen den Sachverhalt an Dritte (z.B. Aufsichtsbehörden) weiterzugeben. Dies solle zudem auch nicht für die Zukunft geplant sein. Damit soll sicherlich dem möglicherweise im Einzelfall erhobenen Vorwurf der Nötigung durch die Formulierungen im ersten Anschreiben entgegengewirkt werden.

Die Schnitzeljagd kann beginnen

Besonders für unsere Leser interessant und der Beginn der datenschutzrechtlichen Schnitzeljagd sind jedoch die in dem Schreiben angeführten „Ergänzenden Informationen“.

Und jetzt wird es interessant; hier kommen die „Ergänzenden Informationen“ zum heiteren Mitjagen:

  1. Die Zuständigkeit der Personalabteilung könnte gegeben sein,
  2. Die betroffenen Daten seien für Dritte zugänglich,
  3. Es sei kein technischer Sachverstand für eine Abfrage dieser Daten erforderlich,
  4. Es gäbe keine zu überwindende Schutzvorrichtung,
  5. Ein Dritter könne sich somit von dem betroffenen Datenbestand Kenntnis verschaffen,
  6. Der Zustand könne kurzfristig sicher beseitigt werden.

So, das waren sie, die Hinweise.

Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Werner RAe

Die Werner Rechtsanwälte nehmen in ihrem Schreiben ganz freundlicherweise eine für den Adressaten kostenlose rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor.

Demnach solle eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte möglich sein, für die es nach deren Einschätzung keine Einwilligung gäbe und die Erlaubnistatbestände der §§ 28 ff. BDSG nicht erfüllt wären und somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 42 Abs 2 Nr. 1 BDSG gegeben sein könne.

Was ist zu tun, wenn auch Sie dieses Schreiben erhalten haben

Eine Antwort auf das Schreiben empfehlen wir nicht. Wir sind selbstverständlich auch auf der Suche nach dem behaupteten Verstoß, erkennen gleichwohl derzeit keinen Handlungsbedarf.

Unser Angebot steht ebenfalls noch, mit unserer Beratung lassen wir Sie, sehr geehrte Leser, nicht mit „könnte, müsste, sollte“ allein.

Gewinnspiel: Welcher Datenschutzverstoß ist gemeint?

Liebe Leser, auch diesmal möchten wir Sie ausdrücklich ermuntern, uns bei der heiteren Schnitzeljagd zu unterstützen. Senden Sie uns Ihre Idee, welcher Datenschutzverstoß gemeint sein könnte, per E-Mail mit einem Pseudonym und dem Betreff „Schnitzeljagd“ an gewinnspiel@intersoft-consulting.de .

 

Teilnahmebedingungen
Das Gewinnspiel endet am 10.11.2014 (Teilnahmefrist). Die Gewinner werden am 11.11.2014 durch ein Komitee aus drei erfahrenen Beratern der intersoft consulting services AG unter Berücksichtigung von Kreativität und den obigen „Ergänzenden Hinweisen“ bestimmt. Insofern überträgt der Teilnehmer der intersoft consulting services AG ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht an seiner Einsendung, im Besonderen zur Veröffentlichung im Internet. Die drei besten Einsendungen erhalten jeweils einen schönen Kompass im Holzkästchen, die weiteren sieben platzierten Einsendungen erhalten eine funktionale Leuchtwarnweste. Die Gewinne erhalten Sie auf dem Postweg, sofern Sie uns im Gewinnfalle Ihre postalische Anschrift entweder mitgeteilt haben, oder nach Aufforderung binnen 14 Tagen mitteilen möchten.

Der Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen beeinträchtigt nicht den Ausgang des Gewinnspiels. Die Teilnahme ist kostenlos nur für volljährige Personen erlaubt. Mitarbeiter der intersoft consulting services AG und deren verbundener Unternehmen dürfen nicht teilnehmen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Datenschutzhinweise
Liebe Leser, selbstverständlich steht der Schutz Ihrer Daten bei uns an erster Stelle. Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Gewinnspieles verwendet, an keinen Dritten weitergeben und im Anschluss sicher gelöscht. Ihre Einsendung möchten wir selbstverständlich veröffentlichen, wobei wir gern ein Pseudonym zur Zuordnung verwenden möchten. Wenn Sie keinen Gewinn erhalten möchten, benötigen wir keinerlei personenbezogene Daten von Ihnen. Sofern Sie unter den glücklichen Gewinnern sind bzw. zu den besten Einsendern gehören und keine postalische Anschrift bei der Einsendung angegeben hatten, werden wir Sie einmalig über Ihre E-Mail-Adresse mit der höflichen Bitte um Hergabe einer Anschrift bitten.

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  • Ich würde die “Ergänzenden Informationen” mit Vorsicht genießen, dass könnte auch eine gezielte Desiformation sein.
    Festnageln kann man die Herren doch nur auf:
    – Die betroffenen personenbezogenen Daten sind für Dritte zugänglich
    – Es ist kein „besonderer“ technischer Sachverstand erforderlich
    Das Wort „besonders“ finde ich verdächtig, wo liegt der juristische Unterschied zwischen „besonderer technischer Sachverstand“ und „normalem technischen Sachverstand“? (Sorry bin IT’ler, kein Advokat)
    Für das Auffinden von Sicherheitslücken ist i.d.R. besonderer technischer Sachverstand erforderlich, ist/wird eine solche Sicherheitslücke durch die entsprechende Vorarbeit bekannt und ein Fahrplan erstellt können auch Scriptkiddies eine solche Lücke ausnutzen. Lege meine Hand dafür ins Feuer dass jemand ohne technischen Sachverstand bzw. Insiderinformationen keine Chance bei meinem System hat.
    – Dritte können auf diese Daten zugreifen.

    Ist eine solche „rechtliche Würdigung“ verbindlich?
    -> Falls ja, ist das Problem offensichtlich großer als zuerst angenommen. Zumahl seit inzwischen 3 Wochen einige renomierte Sicherheitsexperten versuchen die Lücke ausfindig zu machen. Und weil Rechtsanwälte nette Menschen sind geben sie uns kostenlose Tips um uns die Arbeit zu erleichtern.

    => Geraten solche Daten in falsche Hände ist dass für unser Unternehmen verheerend. Ganz zu schweigen von dem damit verbundenen Imageschaden, der Meldepflicht nach § 42a BDSG usw. (das Ding hat einen richtigen Rattenschwanz)

    Da wir ein Tochterunternehmen ohne eigene HP sind und auch nicht anderweitig an die Öffentlichkeit treten, kann der ganze TMG Quatsch, zumindest für uns ausgeschlossen werden. Ich vermute/befürchte eine Backdoor/Bug in unserem internen Netzwerk (Router etc.), dass kann meiner Meinung auch die entspannte Weitergabe weiterer Informationen begründen.

  • Hallo,
    die Werner RAe scheinen auch das zweite Schreiben wiederum mehrfach zu verschicken. Meines hört sich genauso an. Mich würde interessieren, welchen Deal die Anwälte mit Herrn O. haben. Mein Ruf wäre mir hier einiges wert.

  • Wir haben dasselbe Schreiben bekommen. Es freut mich sehr, endlich im Netz mehr über diese Masche zu erfahren. Allerdings wollte er nur 8.000€, also ein Schnäppchen. Allerdings mit 100.000€ Strafzahlung, wenn wir die technischen Details weitergeben. Wir sind schon verunsichert, denn jeder weiß, dass man sie ganz sauber sein kann…..

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